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Grundbuch

Bild: Tastatur mit zwei angedeutet schreibenden Händen
Bildrechte beim Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz

Ihr Kontakt zu uns:

Haben Sie Fragen oder Anregungen?

Dann melden Sie sich gern bei uns unter der E-Mail-Adresse:
tholg.grundbuch@justiz.thueringen.de
oder
telefonisch unter:  +49 (0) 361 57 35 26-374.

Hinweis:

Das Thüringer Oberlandesgericht Jena erteilt KEINE Auskünfte aus dem Grundbuch und erstellt selbst KEINE Abschriften. Die Beantragung einzelner Grundbuchabschriften erfolgt jeweils bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht.
Das Oberlandesgericht ist nur für das Verfahren gemäß § 133 GBO zuständig, nicht aber für Einsichtnahmen nach § 12 GBO!

Das Grundbuchabrufverfahren des Freistaats Thüringen

Im Sommer 2001 wurde in Thüringen die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs gemäß § 126 Grundbuchordnung (GBO) durch Neufassung der Papiergrundbücher begonnen und im Herbst 2004 erfolgreich abgeschlossen.

Die elektronischen Grundbücher wurden dabei ausschließlich durch Neufassung nach § 69 Grundbuchverfügung (GBV) erzeugt. Durch die Neufassung der Grundbücher konnte in Thüringen unter anderem eine bessere Lesbarkeit erreicht werden. Seitdem wird der gesamte Grundbuchbestand von ca. 1,2 Mio. Grundbüchern elektronisch geführt.

Mit dem Grundbuchabrufverfahren besteht die Möglichkeit, Grundbücher online über ein automatisiertes Abrufverfahren einzusehen. In Thüringen kommt die Fachanwendung SolumWEB zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um eine Länderverbundanwendung, welche in 12 Bundesländern eingesetzt wird.

Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren richtet sich an den in § 133 GBO genannten Teilnehmerkreis. Den Teilnehmern wird damit unabhängig von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter die Möglichkeit geboten, elektronische Grundbücher über das Internet einzusehen. Dabei wird der aktuelle Stand des Grundbuchs zum Zeitpunkt der Einsicht dargestellt. Daneben ist eine Flurstücks- und Eigentümerrecherche, eine Suche in der Markentabelle (Register der im Grundbuchamt vorliegenden Anträge) sowie die Ermittlung des letzten Änderungsdatums von Grundbuchblättern (Aktualitätsnachweis) möglich. Einzelheiten zum Funktionsumfang können dem Benutzerhandbuch entnommen werden.

Den Teilnehmern bleibt somit in den häufigsten Fällen der Gang zu den Grundbuchämtern erspart. So können  beispielsweise während der notariellen Beurkundung auftretende Fragen sofort geklärt oder Kreditgeschäfte schneller abgewickelt werden.

  • Ihre Fragen und Anregungen zum automatisierten Abrufverfahren nehmen wir gern unter der E-Mail-Adresse tholg.grundbuch@justiz.thueringen.de  oder telefonisch unter: +49 (0) 361 57 35 26-374 entgegen.

    Um Ihre Anfrage schnellstmöglich beantworten zu können, bitten wir zusätzlich um Angabe Ihrer Telefonnummer.


  • Die Gebühren für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten werden nach dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) erhoben.

    Die Gebühren für den Abruf von Daten [...] aus dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat. - § 15 JVKostG

    Die Gebühren für den Abruf von Daten [...] aus dem Grundbuch [...] werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. - § 6 Abs. 2 JVKostG 

    In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung heißt es (auszugsweise):

    "Abschnitt 5.  Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten [...]

    (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt [...] geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts [...] werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO [...]) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs [...] sind gebührenfrei.
    (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

    Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
    1150

    Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung [...])

    Mit der Gebühr für die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.

              50,00 €
    1151

    Abruf von Daten aus dem Grundbuch [...]:
    für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt [...]
     

                 8,00 € "
  • Nach § 133 GBO bedarf die Einrichtung des automatisierten Abruferfahrens der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung.

    Eine Genehmigung darf nur

    1. Notaren
       
    2. Behörden
       
    3. Gerichten
       
    4. öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
       
    5. Personen oder Stellen, die
    • vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden
       
    • an dem Grundstück dinglich berechtigt sind
       
    • die Zwangsvollstreckung betreiben

    erteilt werden.

    Nach § 81 GBV tritt bei Behörden und Gerichten eine Verwaltungsvereinbarung anstelle der erforderlichen Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung.

    Die Genehmigung/Verwaltungsvereinbarung setzt voraus, dass

    • diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
       
    • auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
       
    • auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

    Informationen zu dem notwendigen Antrag können unter der Rubrik Zulassungverfahren eingesehen werden.

    Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren berechtigt zur Einsicht im Umfang der §§ 12 und 12a GBO sowie zur Fertigung von Grundbuchabdrucken. Dabei handelt es sich nicht um Grundbuchausdrucke im Sinne von § 131 GBO. Somit ist zur Einsicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse notwendig. Die unter Punkt 5 genannten Teilnehmer müssen dabei ihr berechtigtes Interesse in jedem Einzelfall besonders darlegen (eingeschränktes Abrufverfahren). Die Darlegungserklärung erfolgt in diesem Fall durch Menüauswahl.

  • Das Grundbuchabrufverfahren des Freistaats Thüringen wird über das Internet angeboten.
    Für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren werden im Wesentlichen ein internetfähiger PC, ein Internetbrowser und ein PDF Viewer (z.B. Adobe Reader) benötigt. Die entsprechende Internetseite https://grundbuch.thueringen.de  ist dabei nur durch zugelassene Abrufteilnehmer erreichbar. Die notwendigen Zugangsdaten erhalten die Abrufteilnehmer mit der Zulassung zum Abrufverfahren. Mit der Internettechnologie wird ebenfalls ein Zugriff aus dem Thüringer Landesdatennetz (Intranet) ermöglicht. Nähere Informationen zu den technischen Voraussetzungen können Sie gern dem nachfolgenden Dokument entnehmen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern unter der E-Mail-Adresse:

    tholg.grundbuch@justiz.thueringen.de

    oder telefonisch unter +49 361 57 35 26-374 melden.

    Benutzerhinweise SolumWEB - Zugriff auf Elektronische Grundbücher des Freistaats Thüringen aus dem Internet.

  • Der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren bedarf es bei Behörden und Gerichten einer Verwaltungsvereinbarung, im Übrigen einer Genehmigung, die auf Antrag und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung erteilt wird.

    Die Zuständigkeit der Genehmigung/Verwaltungsvereinbarung obliegt dem

    Präsidenten des
    Thüringer Oberlandesgerichts
    Rathenaustraße 13
    07745 Jena

    Hierher übersenden Sie bitte Ihre vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen per Post.

    Die notwendigen Antragsunterlagen stehen Ihnen unter der Rubrik Dokumente/Formulare zur Verfügung.

  • Sollten Sie nicht berechtigt sein am elektronischen Abruf teilnehmen zu können, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

    Für das Anfordern eines Grundbuchauszuges verwenden Sie bitte das Formular "Anforderung einer Grundbuchabschrift". Bitte füllen Sie dieses aus und übersenden es mit der Post (nicht per E-Mail) an das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht.

    Hinweis: Im Internet gibt es verschieden Online-Angebote zum Anfordern eines Grundbuchauszuges. Hierbei handelt es sich um private Anbieter, deren Kosten nicht die Gerichtsgebühren für einen unbeglaubigten Grundbuchauszug (10,00 €) bzw. beglaubigten Grundbuchauszug (20,00 €) beinhalten. Diese Gerichtsgebühren werden allein über die Justizzahlstelle zusätzlich berechnet.

Verzeichnis der Grundbuchämter