Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst 2025

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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
Zu unserem Archiv der
Stand: 01.04.2025
I. Aufteilung der richterlichen Geschäfte
A. Geschäftsverteilung der Zivil-, Familien- und Strafsenate
1. Zivilsenat (zugleich Fideikommiss-Senat)
Besetzung:
- VROLG Prof. Dr. Schlingloff (0,8 AKA) (Vorsitzender)
- ROLG Dr. Kandler (1,0 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- ROLG Lentfort (0,7 AKA)
- ROLG Prof. Dr. Harke (0,1 AKA)
Zuständigkeit:
- a) Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagegesetz (vormals gemäß § 13 AGB-Gesetz) mit Ausnahme derjenigen, die die allgemeinen Versicherungsbedingungen betreffen;
- b) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
- c) Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Betreiber und einem Nutzer eines sozialen Netzwerkes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzwerkDG, welche die Zulässigkeit einer von dem Nutzer über das Netzwerk verbreiteten Äußerung betreffen (einschließlich einer vom Betreiber wegen des Inhalts der Äußerung ausgesprochenen Beschränkung des Zugangs des Nutzers zu der Plattform;
- d) die Aufgaben des Fideikommiss-Senats (Gesetz vom 26.06.1935, RGBl. S. 785);
- e) Verfahren, in denen das Oberlandesgericht nach dem 10. Buch der ZPO zuständig ist;
- f) Verfahren, die die Amtsenthebung von Schiedsmännern, ehrenamtlichen Richtern bei den Kammern für Handelssachen und den Landwirtschaftsgerichten sowie dem Senat für Landwirtschaftssachen, von Beisitzern der Senate für Notare beim Oberlandesgericht und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht betreffen;
- g) Erinnerungen und Beschwerden nach dem 8. Buch der ZPO, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Familiensenate und des Senates für Landwirtschaftssachen; ausgenommen sind Rechtsmittel in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren sowie gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung in laufenden Rechtsstreitigkeiten, die am Thüringer Oberlandesgericht anhängig sind, insbesondere Beschwerden gegen Beschlüsse, die auf Grundlage der §§ 769, 771 Abs. 3 ZPO ergangen sind; insoweit entscheidet der für die Hauptsache zuständige Zivilsenat;
- h) Beschwerden, die die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen betreffen, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Familiensenate;
- i) Rechtsstreitigkeiten unter Einschluss der Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts), sowie des Urheber- und Verlagsrechts, auch soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt und soweit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht der 2. Kartellsenat zuständig ist;
- j) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist;
- k) die im Monat April 2025 neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) sowie die ab 01.06.2025 neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungsmodus, an dem der 1. Zivilsenat mit 2,0 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.).
Vertretung: 2. Zivilsenat, sodann 7. Zivilsenat
Sitzungstag: Mittwoch
2. Zivilsenat
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzende)
- ROLG Grüneberg (stellvertretender Vorsitzender)
- RinOLG Klostermann (0,9 AKA)
- ROLG Babeck (0,8 AKA)
Zuständigkeit:
- a) Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen mit Maklern sowie zwischen Handelsvertretern und den Unternehmern, die sie mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Rechtsgeschäften betraut haben;
- b) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkte in der Auflösung oder Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe oder Genossenschaften liegen, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist;
- c) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkte auf der Abwicklung von Verträgen mit oder zwischen ehemals volkseigenen Betrieben, Genossenschaften oder Außenhandelsbetrieben liegen;
- d) Freigabeverfahren nach §§ 246a Abs. 1 Satz 2 AktG, 16 Abs. 3 Satz 7 UmwG;
- e) Rechtsstreitigkeiten zwischen Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, rechtsfähigen Gesellschaften Bürgerlichen Rechts und Genossenschaften einerseits und deren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern andererseits sowie zwischen den Gesellschaftern/Mitgliedern dieser Gesellschaften /Genossenschaften, deren Schwerpunkt die inneren Verhältnisse der Gesellschaft betreffen, vorbehaltlich der Zuständigkeit des 5. Zivilsenates;
die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern/Organvertretern sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Ansprüche an Dritte abtreten; - f) Entscheidungen nach § 23 EGGVG, soweit die Entscheidung nicht eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Strafvollzuges betrifft;
- g) Rechtsstreitigkeiten bzw. Rechtsmittel mit wettbewerbsrechtlichem Bezug, bei denen es um die Vergabe von Aufträgen oder Leistungen der öffentlichen Hand geht;
- h) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammern für Handelssachen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- i) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Gesellschaftsregistersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (§§ 374 Ziff. 1. und 2., 375 FamFG);
- j) insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz;
- k) die ab dem 01.06.2025 neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungsmodus, an dem der 2. Zivilsenat mit 2,0 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.);
- l) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist;
- m) für Klagen auf Entschädigung gegen den Freistaat Thüringen gemäß § 198 GVG, so- weit Ansprüche aufgrund von Verzögerungen in einem Verfahren geltend gemacht werden, mit welchem der 9. Zivilsenat befasst war.
Vertretung: 5. Zivilsenat, sodann 4. Zivilsenat
Sitzungstag: Mittwoch
3. Zivilsenat
Besetzung:
- VROLG Bettin (Vorsitzender)
- ROLG Timmer (stellvertretender Vorsitzender)
- RinOLG Vanselow
- RLG Lukas
Zuständigkeit:
- a) Berufungen und Beschwerden in Verfahren, deren rechtlicher Schwerpunkt ein im Sachenrechtsbereinigungs-, Verkehrsflächenbereinigungs- oder Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelter Sachverhalt bildet;
- b) Rechtsmittel gemäß § 19 BoSoG;
- c) alle Beschwerden und weiteren Beschwerden, über die nach Bundes- oder Landesrecht in demVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeitzu entscheiden ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit des 2. und 6. Zivilsenates, des Landwirtschaftssenates und der Familiensenate;
- d) Rechtsstreitigkeiten betreffend Amtshaftung, Enteignung, enteignender Eingriff, enteignungsgleicher Eingriff, Aufopferung; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen und Wegen;
- e) Streitwertbeschwerden in Wohnungseigentumssachen;
- f) die ab dem 01.06.2025 neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungsmodus, an dem der 3. Zivilsenat mit 2,4 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II);
- g) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist.
Vertretung: 6. Zivilsenat
Sitzungstag: Montag
4. Zivilsenat
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzender)
- ROLG Jahn (0,9 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- RinOLG Dr. Steinle (0,4 AKA)
- RinOLG Richter (0,9 AKA)
- RLG Daners (0,7 AKA)
Zuständigkeit:
- a) Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, bei denen der Schwerpunkt des Prozesses auf dem Gebiet des Versicherungsvertragsrechts liegt sowie Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche gegen Versicherungsvermittler im Sinne von § 59 VVG wegen Beratungsfehlern zum Gegenstand haben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen stehen;
- b) Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagegesetz (vormals gemäß § 13 AGBG), sofern sie allgemeine Versicherungsbedingungen betreffen;
- c) Bergschäden;
- d) Verfahren nach dem allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 05.11.1957 (BGBl. I S. 1747);
- e) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist.
Vertretung: 9. Zivilsenat, sodann 2. Zivilsenat
Sitzungstag: Mittwoch, Donnerstag und Freitag
5. Zivilsenat
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzender)
- RinOLG Wienroeder (0,2 AKA) (stellvertretende Vorsitzende)
- RinOLG Rothe (0,2 AKA)
- RinOLG Dr. Braune (0,2 AKA)
Zuständigkeit:
- a) Ansprüche aus Leasinggeschäften und Ähnlichem(z. B. Mietkaufsachen);
- b) Ansprüche von oder gegen Banken und Sparkassen (einschließlich Bausparkassen) aus deren gewerblicher Tätigkeit, vorbehaltlich der Zuständigkeit des 2. Zivilsenats zu a);
- c) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkte auf dem Gebiet des Reisevertragsrechtliegen;
- d) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkt in einem Rechtsverhältnis betreffend den Erwerb oder Ansprüche aufgrund des Erwerbs von Wertpapieren u.ä. (z.B. Aktien, Fondsanteile, Beteiligungen stiller Gesellschafter einer Anlagegesellschaft) liegt, insbesondere Schadenersatz wegen unrichtiger Beratung oder Information, Rückabwicklung einer Beteiligtenstellung sowie Ansprüche aus der Beteiligtenstellung;
- e) Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
- f) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist.
Vertretung: 2. Zivilsenat
Sitzungstag: Dienstag
6. Zivilsenat
Besetzung:
- VROLG Prof. Dr. Schlingloff (0,1 AKA) (Vorsitzender)
- ROLG Knöchel (0,2 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- ROLG Biewald (0,4 AKA)
- ROLG Lentfort (0,1 AKA)
Zuständigkeit:
- a) erbrechtliche Streitigkeiten
- b) Beschwerden in Nachlasssachen;
- c) Beschwerden gegen die Zurückweisung der gegen Gerichtspersonen, Notare und Dolmetscher gerichteten Ablehnungsgesuche sowie Entscheidungen gem. § 45 Abs. 3 ZPO, soweit es sich nicht um eine Familien- Landwirtschafts- oder Strafsache handelt;
- d)Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit sie nicht den Familiensenaten bzw. den Strafsenaten zugewiesen sind, sowie Entscheidungen nach § 159 GVG und die Bestellung zum Vollstreckungsgericht gemäß § 2 ZVG;
- e)Anfechtung der Wahldes Präsidiums eines Gerichts (§ 21 b Abs. 6 S. 2 GVG);
- f) Beschwerden nach§ 181 Abs. 3 GVG sowie gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen Parteien, Zeugen und Sachverständige nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3, 390 Abs. 3 und 409 Abs. 2 ZPO;
- g) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist
Vertretung: 3. Zivilsenat
Sitzungstag: Mittwoch
7. Zivilsenat
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzende)
- RinOLG Beer (stellvertretende Vorsitzende)
- RinOLG Lichius
- ROLG Baumgart
Zuständigkeit:
- a) Rechtsstreitigkeiten (Berufungen und Beschwerden) betreffend Ansprüche aus heilbehandelnder Tätigkeit der Angehörigen der heilbehandelnden Berufe sowie Rechtsstreitigkeiten nach dem 16. Abschnitt des Arzneimittelgesetzes (AMG);
- b) Rechtsstreitigkeiten (Berufungen und Beschwerden), die Ansprüche aus der Beförderung von Gütern zum Gegenstand haben, einschließlich denjenigen, die einen Regress- oder Deckungsanspruch mit einer Versicherungsgesellschaft als Partei oder einen übergegangenen Anspruch auf Grund eines Schadensfalls aus einer Beförderung von Gütern obengenannter Art betreffen;
- c) Rechtsstreitigkeiten, die nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehören;
- d) Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, für die eine besondere Zuständigkeit nicht begründet ist, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des 1. Strafsenats, des Landwirtschaftssenats oder der Familiensenate gehören;
- e) die ab dem 01.06.2025 neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungsturnus, an dem der 7. Zivilsenat mit 2,2 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.);
- f) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist.
Vertretung: RLG Daners, sodann 9. Zivilsenat
Sitzungstag: Dienstag, Freitag
8. Zivilsenat
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzender)
- ROLG Drews (0,3 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- RinOLG Dr. Höfchen (0,3 AKA)
- RLG Dr. Haase (0,3 AKA)
Zuständigkeit:
- a) Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen
- b) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist.
- c) Rechtsmittel, die den Ansatz oder die Festsetzung von Kosten betreffen, vorbehaltlich der Zuständigkeit des 3. Familiensenats, des 2. Kartell- und Vergabesenats, der Senate für Landwirtschaftssachen und für Baulandsachen sowie der Strafsenate.
Vertretung: 4. Zivilsenat, sodann 7. Zivilsenat
Sitzungstag: Donnerstag
9. Zivilsenat
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzender)
- ROLG Drews (0,7 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- RinOLG Dr. Höfchen (0,1 AKA)
- RLG Dr. Haase (0,7 AKA)
Zuständigkeit:
- a) Berufungen und Beschwerden betreffend Notarhaftpflichtsachen und Rechtsstreitigkeiten aus Anwaltsverträgen;
- b) die Beschwerden gemäß § 129 GNotKG;
- c) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit sie ein Sachgebiet betreffen, für das der Senat zuständig ist;
- d) die neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) im Monat Mai 2025 sowie ab 01.06.2025 neu eingehenden gemäß Verteilungsturnus, an dem der 9. Zivilsenat mit 1,5 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.);
- e) Klagen gemäß § 198 GVG auf Entschädigung gegen den Freistaat Thüringen wegen der Dauer von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die Zuständigkeit des 2. Zivilsenats begründet ist.
Vertretung: 7. Zivilsenat, sodann 2. Zivilsenat
Sitzungstag: Donnerstag und Freitag
10. Zivilsenat
Besetzung:
- VzPräsOLG Redeker (0,7 AKA) (Vorsitzender)
- RinOLG Wienroeder (0,8 AKA) (stellvertretende Vorsitzende)
- RinOLG Rothe (0,8 AKA)
- RinOLG Dr. Braune (0,8 AKA)
Zuständigkeit:
- a) die ab dem 01.06.2025 neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungsmodus, an dem der 10. Zivilsenat mit 3,1 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.);
- b) Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, soweit kein besonderes Sachgebiet betroffen ist.
Vertretung: 1. Zivilsenat, sodann 2. Zivilsenat
Sitzungstag: Dienstag
1. Familiensenat
Besetzung:
- VROLG Dr. Fibich (Vorsitzender)
- ROLG Dr. Rühlemann (stellvertretender Vorsitzender)
- RinAG Bonitz
Zuständigkeit:
- a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte,soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, gemäß Verteilungsturnus (vgl. II), an dem der 1. Familiensenat mit 3,0 Arbeitskraftanteilen teilnimmt;
- b) die Entscheidungen über die Beschwerde betreffend die Ablehnung – einschließlich der Selbstablehnung – eines Familienrichters am Amtsgericht;
- c) die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn ein Amtsgericht als Familiengericht beteiligt ist;
- d) Beschwerden nach § 155 c Abs. 2 FamFG gegen Entscheidungen des 3. und ehemals 4. Familiensenats über Beschleunigungsrügen.
Vertretung: durch die Beisitzer des 3. Familiensenats
Sitzungstag: Montag und Donnerstag
3. Familiensenat
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzender)
- ROLG Bandorf (stellvertretender Vorsitzender)
- ROLG Illian
- RinOLG Petry
Zuständigkeit:
- a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte,soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, gemäß Verteilungsturnus (vgl. II), an dem der 3. Familiensenat mit 3,0 Arbeitskraftanteilen teilnimmt;
- b) Rechtsmittel in familiengerichtlichen Verfahren, die den Ansatz oder die Festsetzung von Kosten betreffen;
- c) Beschwerden nach§ 155 c Abs. 2 FamFGgegen Entscheidungen des 1. Familiensenats über Beschleunigungsrügen.
- d) Entscheidungen über einen Zuständigkeitsstreit zwischen allgemeiner Zivilprozessabteilung und der Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) desselben Amtsgerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO (analog);
- e) Entscheidungen in Verfahren, deren Gegenstand eine sonst nicht einem der Familiensenate zugewiesene Familiensache bildet (Auffangzuständigkeit für Familiensachen).
- f) Entscheidungen über Anträge gegen Bescheide der Landesjustizverwaltung betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen gemäß § 107 FamFG;
Vertretung: durch die Beisitzer des 1. Familiensenats
Sitzungstag: Dienstag
1. Strafsenat (zugleich 1. Senat für Bußgeldsachen sowie 1. Kartellsenat)
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzender)
- ROLG Blaszczak (0,5 AKA) (stellvertretender Vorsitznder)
- ROLG Warzecha-Köhler (0,5 AKA)
- ROLG Lentfort (0,1 AKA)
- RinOLG Popendicker (0,1 AKA)
- RAG Schellbach (0,4 AKA)
Vertretung: durch die Beisitzer des 3. Strafsenats
Zuständigkeit:
- Erstinstanzliche Strafsachen, die nach § 354 Abs. 2 StPO an einen anderen Senat des Thüringer Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden sind oder gemäß § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat, soweit die angefochtenen Entscheidungen vom 3. Strafsenat getroffen wurden.
2. Strafsenat
Besetzung:
- PräsOLG Schneider (0,1 AKA) (Vorsitzender)
- ROLG Warzecha-Köhler (0,2 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- ROLG Bandorf
- RinOLG Lichius
- RinAG Dewaldt (0,3 AKA)
Vertreter: ROLG Grüneberg
Zuständigkeit:
- a) Entscheidungen nach den §§ 138a, 138b StPO, sofern das Verfahren vor dem 1. oder 3. Strafsenat anhängig ist (§ 138c Abs. 1 Satz 3 StPO)
- b) Revisionen in Strafsachen und Privatklagesachen; gemäß Verteilungsturnus, an dem der 2. Strafsenat mit 0,2 AKA teilnimmt;
- c) sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen;
- d) Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO
3. Strafsenat ((Senat für Staatsschutzsachen, zugleich 2. Senat für Bußgeldsachen)
Besetzung:
- VROLG Giebel (Vorsitzender)
- ROLG Spitzer (0,6 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- ROLG Dr. Rühlemann (0,05 AKA)
- RinOLG Popendicker (0,9 AKA)
- RinLG Frühauf
- RinAG Dewaldt (0,3 AKA)
Vertretung: durch die Beisitzer des 1. Strafsenats
Zuständigkeit:
- a) Sämtliche Strafsachen in 1. Instanz nach § 120 GVG;
- b) Revisionen in Strafsachen und Privatklagesachen, gemäß Verteilungsturnus, an dem der 3. Strafsenat mit 0,1 AKA teilnimmt;
- c) Sämtliche Strafsachen und Bußgeldsachen einschließlich aller Kosten- und Gebührensachen, soweit nicht der 1. und 2. Strafsenat nach ausdrücklicher Zuweisung zuständig ist;
- d) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, soweit nicht der 2. Strafsenat nach ausdrücklicher Zuweisung zuständig ist, gemäß Verteilungsturnus, an dem der 3. Strafsenat mit 2,0 AKA teilnimmt;
- e) Verfahren gemäß § 99 BRAGO und §§ 42, 51 RVG;gemäß Verteilungsturnus, an dem der 3. Strafsenat mit 2,0 AKA teilnimmt;
- f) Entscheidungen in Auslieferungsverfahren;
- g) Entscheidungen nach § 23 EGGVG, soweit die Entscheidung eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Strafvollzuges betrifft, gemäß Verteilungsturnus an dem der 3. Strafsenat mit 2,0 AKA teilnimmt;
Senat für Rehabilitierungssachen
Besetzung:
- VROLG Giebel (Vorsitzender)
- ROLG Blaszczak (stellvertretender Vorsitzender)
- RinLG Frühauf
Vertreter: RinOLG Wienroeder
Die in § 13 Abs. 3 StrRehaG aufgeführten Zuständigkeiten.
Senat gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG
Besetzung:
- PräsOLG Schneider (Vorsitzender)
- ROLG Biewald (stellvertretender Vorsitzender)
- RLG Lukas
Vertretung der Beisitzer:
Zuständigkeit:
Die in § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG aufgeführten Zuständigkeiten.
Ermittlungsrichter
Soweit die Zuständigkeit eines Ermittlungsrichters beim OLG in Anspruch genommen wird, ist ROLG Jahnzuständig.
Vertreter: ROLG Dr. Kandler
Zweitvertreter: ROLG Warzecha-Köhler
Ergänzungsrichter
Soweit die Zuziehung eines Ergänzungsrichters durch den Vorsitzenden eines Strafsenats angeordnet wird, ist RinOLG Richter zuständig.
Im Falle der Zuziehung eines zweiten Ergänzungsrichters oder bei Verhinderung der RinOLG Richter, insbesondere wenn sie bereits in einem Verfahren als Ergänzungsrichter gebunden ist, ist der jeweils dienstjüngste beim OLG ernannte Richter Ergänzungsrichter (s. Dienstalterliste)
B) Zuständigkeit für Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung
Für Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO bzw. § 36 Abs. 5 Satz 1 FamFG sind zuständig:
- RinOLG Klostermann
- RinOLG Lichius
- ROLG Warzecha-Köhler
- ROLG Jahn
- RinOLG Beer
- VzPräsOLG Redeker
sowie in Familiensachen: ROLG Bandorf
C) Zuständigkeit der sonstigen Senate und Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen
Besetzung:
- VROLG Bettin (Vorsitzender)
- ROLG Timmer (stellvertretender Vorsitzender)
- RinOLG Vanselow
sowie zwei ehrenamtliche Richter nach der Reihenfolge der aufzustellenden Liste.
Zuständigkeit:
Verfahren, Beschwerden und Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen.
Vertreter der richterlichen Beisitzer:RLG Lukas,Beisitzer des 6. Senates
2. Kartellsenat
Besetzung:
- VROLG Prof. Dr. Schlingloff (0,1 AKA) (Vorsitzender)
- ROLG Lentfort (0,1 AKA) (stellvertretender Vorsitzender)
- ROLG Dr. Kandler
Zuständigkeit:
Die in § 106 EnwG dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen, soweit es sich nicht um Verfahren einer Ordnungswidrigkeit handelt, sowie die in § 91 i.V.m. § 63 Abs. 4, 87 GWB genannten Aufgaben des Kartellsenats.
Vertreter der Beisitzer:2. Zivilsenat, sodann 3. Zivilsenat
Senat für Vergabesachen
Besetzung:
- N.N. (Vorsitzende)
- ROLG Grüneberg (stellvertretender Vorsitzender)
- RinOLG Klostermann
- ROLG Prof. Dr. Knauff
Zuständigkeit:
Rechtsmittel und Anträge, für die die Zuständigkeit des Vergabesenats (§ 116 Abs. 3 Satz 2 GWB) begründet ist.
Vertreter der Beisitzer:2. Zivilsenat, sodann 3. Zivilsenat
Senat für Baulandsachen
Besetzung:
- VzPräsOLG Redeker (Vorsitzender)
- RinOLG Wienroeder (stellvertretende Vorsitzende)
- VRinOVG Hoffmann
Zuständigkeit:
Entscheidungen in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz bzw. dem Baugesetzbuch.
Vertreter der Beisitzer:
- Die Beisitzerin aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch ROVG Thull vertreten.
- Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts werden vertreten durch die Beisitzer des 7. Zivilsenats.
Richterdienstgerichtshof
Vorsitz: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Schlingloff
Stellvertreter: Richter am Oberlandesgericht Drews
ständiger Beisitzer: Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert
Stellvertreter: Richter am Oberverwaltungsgericht Best
Nichtständige Beisitzer:
- ordentliche Gerichtsbarkeit:
- Beisitzer: Richterin am Landgericht Klameth (LG Erfurt)
- Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Dr. Reichenbach (AG Altenburg)
Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Jacob (AG Stadtroda)
- Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Dr. Reichenbach (AG Altenburg)
- Beisitzer: Richterin am Landgericht Klameth (LG Erfurt)
- Verwaltungsgerichtsbarkeit:
- Beisitzer: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Jung (VG Gera)
- Vertreter: Richterin am Verwaltungsgericht Petermann (VG Gera)
- Beisitzer: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Jung (VG Gera)
- Sozialgerichtsbarkeit:
- Beisitzer: Richterin am Landessozialgericht Bitz (ThürLSG)
- Beisitzer: Richter am Landessozialgericht Schüller (ThürLSG)
- Vertreter: Richterin am Landessozialgericht Comtesse (ThürLSG)
- Vertreter: Richter am Sozialgericht Dr. Siebinger (SG Meiningen)
- Finanzgerichtsbarkeit:
- Beisitzer: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Leist (ThürFG)
- Vertreter: Richter am Finanzgericht Credo (ThürFG)
- Beisitzer: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Leist (ThürFG)
- Arbeitsgerichtsbarkeit:
- Beisitzer: Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klose (ThLAG Erfurt)
- Vertreter: Richter am Arbeitsgericht Dr. Werner (ThLAG Erfurt
- Beisitzer: Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klose (ThLAG Erfurt)
- Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte
- Staatsanwältin als Gruppenleiterin Heike Schneider (Staatsanwaltschaft Gera)
- Staatsanwalt Scharfenberg (Staatsanwaltschaft Erfurt)
Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen: Direktor beim Thüringer Rechnungshof Weißenborn
1. Senat für Notarsachen:
Besetzung:
- VROLG Dr. Fibich (Vorsitzender)
- RinOLG Richter (richterliche Beisitzerin)
- Notar Watoro, Jena (Notarbeisitzer)
Zuständigkeit:
- a) Zuständig für die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind;
- b) alle Zuständigkeiten, die nach der BNotO dem Oberlandesgericht zugewiesen sind.
Vertreter des Vorsitzenden: RinOLG Richter
Vertreter des richterlichen Beisitzers: ROLG Baumgart
Vertreter des Notarbeisitzers: Notar Käb, Sonneberg
2. Senat für Notarsachen
Besetzung:
- VzPräsOLG Redeker (Vorsitzender)
- RinOLG Rothe (richterliche Beisitzerin)
- Notar Werner, Bad Lobenstein (Notarbeisitzer)
Zuständig, soweit eine Entscheidung des 1. Senats für Notarsachen vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an einen anderen Senat für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden ist.
Vertreter des Vorsitzenden: VROLG Prof. Dr. Schlingloff
Vertreter des richterlichen Beisitzers: RinOLG Beer
Vertreter des Notarbeisitzers: Notar Obermann, Leinefelde-Worbis
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Besetzung:
- VROLG Bettin (Vorsitzender)
- ROLG Knöchel (stellvertretender Vorsitzender)
- ROLG Timmer
sowie zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in der Reihenfolge der aufzustellenden Liste.
Zuständigkeit:
Die berufsgerichtlichen Verfahren nach § 96 des Steuerberatungsgesetzes sowie die Beschwerden nach § 80 a Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes.
II. Verteilungsgrundsätze
A. Zivilsachen
- Turnusverfahren
Die eingehenden Rechtsmittel sowie die Klagen gegen den Freistaat Thüringen gemäß § 198 GVG werden, soweit für sie nicht eine Sonderzuständigkeit eines Senats besteht, in einem Turnusverfahren verteilt. An der Turnusverteilung nehmen nicht teil, Verfahren, die lediglich nach der Aktenordnung als neue Sache gezählt werden (z. B.
nach sechsmonatigem Ruhen.
Es gibt jeweils einen Turnus für U-, W- und EK-Sachen.
Der 4., 5., 6. und 8. Zivilsenat nehmen am allgemeinen Verteilungsturnus nicht teil. Die Senate sind allerdings für die in ihre Spezialzuständigkeit fallenden Beschwerden zuständig.
Am U-, W- und EK-Turnusverfahren nehmen der
1. Zivilsenat mit 2,0 AKA, der
2. Zivilsenat mit 2,0 AKA, der
3. Zivilsenat mit 2,4 AKA, der
7. Zivilsenat mit 2,2 AKA
9. Zivilsenat mit 1,5 AKA und der
10. Zivilsenat mit 3,1 AKA teil.Ein Turnus umfasst 132 Eingänge (= Summe der in den beteiligten Senaten vorhandenen Arbeitskraftanteile multipliziert mit 10). Davon entfallen – entsprechend der vorhandenen AKA – auf den 1. Zivilsenat 20, den 2. Zivilsenat 20, den 3. Zivilsenat 24, den 7. Zivilsenat 22, den 9. Zivilsenat 15 und den 10. Zivilsenat 31 Eingänge.
Der Turnus umfasst 31 Zuteilungen von jeweils höchstens 6 Eingängen und beginnt dann jeweils wieder neu.Die Eingänge verteilen sich wie folgt:
Auf die Anlage 1 wird verwiesen.
Der 1. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 2., 4., 5., 8., 9., 11., 12., 14., 15., 17., 18., 21., 22., 24., 25., 27., 28., 30. und 31. Zuteilung teil.
Der 2. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 2., 4., 5. , 7., 8., 11., 12., 14., 15., 17., 18., 21., 22., 24., 25., 27., 28., 30. und 31. Zuteilung teil.
Der 3. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 2., 3., 6., 7., 8., 9., 11., 12., 13., 16., 17., 18., 19., 21., 22., 23., 24., 26., 27., 28., 30., 31. und 32. Zuteilung teil.
Der 7. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 2., 3., 5., 6., 7., 9., 10., 12., 13., 14., 16., 17., 19., 20., 22., 23., 26., 27. 29., 30. und 31. Zuteilung teil.
Der 9. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 4., 6., 8., 10., 12., 14., 16., 18., 20., 22., 24., 26., 28. und 30. Zuteilung teil.
Der 10. Zivilsenat nimmt an jeder Zuteilung teil.
Grundsätze des Verteilungsverfahrens im Turnus:
a) Die nicht unter eine Sonderzuständigkeit fallenden Sachen werden in nach Berufungen und Beschwerden getrenntem Turnus auf die Zivilsenate, beginnend ab 01.01.2025 verteilt (allgemeiner Turnus). Am Beschwerdeturnus nehmen auch UH-, VA-, Sch- und (sonstige) SchH-Sachen teil.
b) Die turnusmäßige Zuteilung der Sachen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Eingangsstelle für Zivilsachen.
Gehen Sachen gleichzeitig ein, werden sie nach alphabetischer Reihenfolge verteilt. Maßgebend ist der Familienname - bei Doppelnamen der erste Familienname - des Beklagten oder des Antragsgegners. Unberücksichtigt bleiben frühere Adelsbezeichnungen (z.B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z.B. große, von). Bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge nach dem Aktivrubrum entscheidend. Der Name eines Bevollmächtigten oder Vertreters oder einer Partei kraft Amtes bleibt außer Betracht. Im Übrigen ist entscheidend: bei Erbmassen der Name des Erblassers, bei Insolvenzmassen der Name des Gemeinschuldners, bei Einzel- und Gesellschaftsformen - auch wenn daneben die Firmeninhaber angegeben oder verklagt sind - der in der Firma enthaltene erste Familienname, bei Streitgenossen im Übrigen der dem Alphabet nach erste Name, bei juristischen Personen, Stiftungen, Vereinen, Firmen, in denen ein Familienname nicht enthalten ist, das erste nach dem Artikel folgende Wort im Passivrubrum. Eingänge aus dem Nachtbriefkasten werden als am abgelaufenen Tage gleichzeitig eingegangen behandelt.
c) Ist eine neue Sache nicht als solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, ist sie unverzüglich der Eingangsstelle für Zivilsachen zuzuleiten. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Eingänge ist dann der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Eingangsstelle für Zivilsachen die neue Sache als solche behandelt.
d) Sollte ein Eilantrag eingehen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Eingänge zu registrieren. Hierzu hat eine zusätzliche Abfrage in Bezug auf alle weiteren Papier- und eRV Posteingänge in der Justizwachtmeisterei zu erfolgen. - Geschäftsverteilung nach Sachgebieten:
Soweit sich die Geschäftsverteilung nach Sachgebieten richtet, sind für die Zuständigkeit der Zivilsenate die Gründe der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Bei mehreren Entscheidungsgrundlagen ist zunächst die eine Sonderzuständigkeit betreffende und danach die an erster Stelle erörterte entscheidend; jedoch bleiben bei einer zusprechenden Entscheidung Anspruchsgrundlagen, die das Landgericht für nicht begründet erachtet hat, außer Betracht. Liegt eine Hauptsacheentscheidung der ersten Instanz nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit in entsprechender Weise nach der Klage- bzw. Anspruchsbegründung. Ansprüche und Anspruchsgrundlagen, die in der zweiten Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, sind für die Bestimmung der Zuständigkeit der Zivilsenate nicht mehr heranzuziehen. Sachen mit Primäraufrechnung aus einem Sondergebiet fallen in die Zuständigkeit des hierfür berufenen Senats.
Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass das Erstgericht seine Entscheidung bei mehreren Beklagten jeweils auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt hat.
Bei mehreren in Betracht kommenden Sonderzuständigkeiten ist der jeweilige Schwerpunkt des Rechtsstreits entscheidend.
- Sachzusammenhang:
Steht ein Neueingang mit einer beim Oberlandesgericht anhängigen Sache oder mit einem Verfahren in Sachzusammenhang, das bis zu 18 Monate vor Eingang der neuen Sache abgeschlossen worden ist, so ist von den am Turnus teilnehmenden Senaten der Senat zuständig, dem die bereits anhängige Sache zugewiesen oder noch zuzuweisen ist bzw. der die abgeschlossene Sache bearbeitet hat; das gilt auch, wenn in der bereits anhängigen Sache ein Berichterstatter nicht bestellt und der Vorsitzende noch nicht tätig geworden ist.
Besteht Zusammenhang mit mehreren Sachen, ist die Sache maßgebend, die zuerst eingegangen ist.
Als dieselbe oder eine im Zusammenhang stehende Sache gelten mehrere Streitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedener Parteien Rechtsfolgen aus demselben Lebensverhältnis hergeleitet werden oder wenn die Ansprüche, die den Gegenstand des Prozesses bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen.
Die Regelungen zum Sachzusammenhang finden für die „Klagen gemäß § 198 GVG auf Entschädigung gegen den Freistaat Thüringen wegen der Dauer von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine Anwendung.
- Einmischungsklagen (§ 64 ZPO), Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO), Klagen gegen eine Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) und Schadensersatzklagen nach § 945 ZPO gehören in den Senat, bei dem der Hauptprozess anhängig ist oder war.
- Für Wiederaufnahmeverfahren ist der Senat zuständig, der das Endurteil erlassen hat, dessen Aufhebung begehrt wird.
- Zurückverwiesene Rechtsmittel:
Rechtsstreitigkeiten, die an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, behandelt, falls das zurückverweisende Gericht nichts anderes bestimmt hat, der Senat weiter, der das aufgehobene Urteil erlassen hat.
Soweit das zurückverwiesene Rechtsmittel ein Sachgebietbetrifft, für das die Spezialzuständigkeit eines Senats begründet ist, gilt dies nur, wenn der Senat, der das aufgehobene Urteil erlassen hat, für das Sachgebiet noch zuständig ist. Ist die Spezialzuständigkeit auf einen anderen Senat übergegangen, ist dieser Senat für das zurückverwiesene Rechtsmittel zuständig.
Wenn das zurückverweisende Gericht an einen anderen, aber nicht näher bezeichneten Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen hat, gilt folgende Regelung:
Verfahren des 1. Zivilsenats erledigt der 2. Zivilsenat;
Verfahren des 2. Zivilsenats erledigt der 4. Zivilsenat,
Verfahren des 3. Zivilsenats erledigt der 1. Zivilsenat,
Verfahren des 4. Zivilsenats erledigt der 10. Zivilsenat,
Verfahren des 5. Zivilsenats erledigt der 7. Zivilsenat,
Verfahren des 6. und des 8. Zivilsenats erledigt der 7. Zivilsenat,
Verfahren des 7. Zivilsenats erledigt der 4. Zivilsenat,
Verfahren des 9. Zivilsenats erledigt der 3. Zivilsenat
Verfahren des 10. Zivilsenats erledigt der 1. Zivilsenat
Verfahren des 1. Familiensenats erledigt der 3. Familiensenat,
Verfahren des ehemaligen 4. Familiensenats erledigt der 1. Familiensenat
Verfahren des 3. Familiensenats erledigt der 1. Familiensenat Vorbefassung:
Hat ein Senat in einem Rechtsstreit über Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine sonstige Entscheidung mit Sachprüfung getroffen oder ist das Verfahren durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht beendet worden und gelangt dieser Rechtsstreit erneut an das Oberlandesgericht, so ist - sofern nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Senats durch Gesetz bestimmt ist - der Senat zuständig, der bereits mit der Sache befasst war, soweit er noch am Turnus teilnimmt.
Beschwerdeverfahren, soweit nicht die Spezialzuständigkeit des 1., des 2., des 3., des 4. oder des 6. Zivilsenats begründet ist, behandelt der Senat, der in der Hauptsache entschieden hat oder, wenn dies nicht der Fall ist, in der Hauptsache zu entscheiden hätte.Abgabe und Übernahmen:
a) Jede Übernahme einer Sache durch einen anderen Senat hat zur Folge, dass der abgebende Senat einen „Malus“ erhält, d.h. der abgebende Senat bekommt das nächste anzulegende Verfahren (außer Sonderzuständigkeit) als Ausgleich außerhalb des regulären Turnus zugeteilt. Der übernehmende Senat erhält einen „Bonus“; er wird bei der nächsten ihn betreffenden Zuteilung im Turnus ausgelassen.
b) Im Falle der Rückgabe einer Sache an die Eingangsstelle für Zivilsachen zum Zwecke der Abgabe an den allgemeinen Turnus oder in eine Sonderzuständigkeit gilt folgendes:
Die Eingangsstelle für Zivilsachen und danach die Geschäftsstelle für Zivilsachen behandelt die Sache wie einen Neueingang.
Ohne dass die Sache bereits endgültig abgegeben ist, erhält der Senat, der die Sache zurückgegeben hat, einen „Malus“; der zurückgebende Senat bekommt das nächste anzulegende Verfahren (außer Sonderzuständigkeit) als Ausgleich außerhalb des regulären Turnus zugeteilt.
Kommt es nicht zu einer Abgabe, bekommt der Senat, der die Sache letztlich behält einen „Bonus“; er wird bei der nächsten ihn betreffenden Zuteilung im Turnus ausgelassen. Der Senat, dem die Sache nach Rückgabe an die Eingangsstelle zugeteilt war, erhält einen „Malus“; er bekommt das nächste anzulegende Verfahren (außer Sonderzuständigkeit) als Ausgleich außerhalb des regulären Turnus zugeteilt.
c) Eine Abgabe - gleich aus welchem Grund - ist ausgeschlossen, wenn die Sache versehentlich bereits terminiert ist oder ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wurde.
d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden des abgebenden Senats und dem des übernehmenden Senats kann sich der Vorsitzende des übernehmenden Senats an das Präsidium wenden. Dieses entscheidet dann über die Zuständigkeit.Anrechnung auf den allgemeinen Turnus/Registraturkorrekturen bei Rückgabe in den Turnus:
Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (kraft Spezialzuständigkeit) ist auf den Turnus anzurechnen, mit Ausnahme der Spezialzuständigkeit für Bausachen, Gesellschaftsrechtssachen, Vergabesachen, Amtshaftungssachen, Kartellsachen, Verfahren betreffend technische Schutzrechte, Notar- und Rechtsanwaltshaftungssachen, Arzthaftungssachen, Handelsregisterbeschwerden, Beschwerden nach dem SpruchG, Landwirtschaftssachen, und Beschwerdesachen nach dem FamFG beim 3. Zivilsenat. Jede Anrechnung gilt innerhalb des Turnussystems als Zuteilung.
Bei Turnusänderungen im laufenden Geschäftsjahr (veränderte AKA-Teilnahme am Turnus) wird die Verteilung im Turnus unter Anrechnung der evtl. bestehenden Boni und Mali fortgeführt.
Zum Anfang des Geschäftsjahres beginnt die Turnusverteilung neu. Bestehende Boni und Mali werden fortgeschrieben.
Ist eine Sache außerhalb des Turnus zugewiesen worden, hätte sie aber nach Auffassung des betreffenden Senats im Turnus zugeteilt werden müssen, gibt sie der Senat an die Eingangsstelle für Zivilsachen zurück, die wie bei einem Neueingang verfährt.
B. Familiensachen
Die eingehenden Rechtsmittel werden im Turnusverfahren verteilt. Es gibt jeweils einen Turnus für UF- und einen für WF-Sachen.
Die Familiensenate nehmen wie folgt am UF- und WF-Turnus teil:
Der 1. Familiensenat nimmt mit 3,0 AKA teil.
Der 3. Familiensenat nimmt mit 3,0 AKA teil.
Der Turnus umfasst 60 Eingänge (= Summe der in den beteiligten Senaten vorhanden Arbeitskraftanteile [AKA] multipliziert mit 10). Davon entfallen - entsprechend der jeweils vorhandenen AKA - auf den 1. Familiensenat 30 und auf den 3. Familiensenat 30.
Der Turnus umfasst 30 Zuteilungen von jeweils höchstens 2 Eingängen und beginnt dann jeweils wieder neu.
Die Eingänge verteilen sich wie folgt:
Der 1. Familiensenat nimmt an jeder Zuteilung teil.
Der 3. Familiensenat nimmt an jeder Zuteilung teil.
Auf die Anlage 2 wird verwiesen.
Im Übrigen gelten die Regelungen unter A. entsprechend.
C. Güteverhandlung
Das Prozessgericht leitet die Akte mit den Einverständniserklärungen der Prozessbevollmächtigten der Güterichter-Geschäftsstelle zu. Diese verteilt die Verfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei ihr auf die Güterichter, beginnend mit RinOLG Klostermann, sodann RinOLG Lichius, sodann ROLG Warzecha-Köhler, sodann ROLG Jahn, sodann RinOLG Beer, sodann VzPräsOLG Redeker bzw. in Familiensachen ROLG Bandorf. Zum Anfang des Geschäftsjahres 2025 beginnt die Turnusverteilung neu.
Wird eine Güteverhandlung durchgeführt, wird der Senat, dem der jeweilige Güterichter angehört, im nächsten U- bzw. UF-Turnus um einen Eingang entlastet.
D. Strafsachen
- Turnusverfahren
a) Die Strafsenate nehmen wie folgt am ORs- und Vs-Turnus teil:Der 2. Strafsenat nimmt mit 0,2 AKA teil und
der 3. Strafsenat nimmt mit 0,2 AKA teil.
Der Turnus umfasst 4 Eingänge (= Summe der in den beteiligten Senaten) vorhandenen Arbeitskraftanteilen (AKA) multipliziert mit 10). Davon entfallen – entsprechend der jeweils vorhandenen AKA – auf den 2. Strafsenat und auf den 3. Strafsenat jeweils 2 Eingänge.
Der Turnus umfasst 4 Zuteilungen von jeweils höchstens 2 Eingängen und beginnt dann jeweils wieder neu.
Die Eingänge verteilen sich wie folgt:
Der 2. und 3. Strafsenat nimmt an jeder Zuteilung teil.
Auf die Anlage 3 wird verwiesen.
Im Übrigen gelten die Regelungen unter Buchstabe A. entsprechend. Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder Haftprüfungen, die ein Verfahren betreffen, das bereits bei einem Senat anhängig ist oder war, werden demselben Senat unter Anrechnung auf den jeweiligen Turnus zugeteilt. Dies gilt nicht für Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Anträge zur Pauschvergütung, wenn auch die Vorbefassung die Pauschvergütung betraf.
Bei gleichzeitigem Eingang von im Ws- oder ORs-Register einzutragenden Vorgängen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ws-Aktenzeichen, unter Anrechnung der im ORs-Register einzutragenden Sache auf den ORs-Turnus.
Gehen an einem Tag in Strafsachen Verfahren ein, die dieselbe Person betreffen, so werden diese bei dem Thüringer Oberlandesgericht nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei dem Landgericht registriert.
III. Vertretungsregelung
- Senatsvorsitzende einschließlich stellvertretende Vorsitzende, die den Senat mangels Besetzung kommissarisch führen, und im Nebenamt als Richter am Oberlandesgericht tätige Professoren vertreten nicht, sofern nicht ausdrücklich geregelt.
- Soweit keine besondere Regelung getroffen ist, vertreten sich die Beisitzer in der durch das jüngere Dienstalter bestimmten Reihenfolge.
Soweit ein Vorsitzender und dessen regelmäßiger Vertreter verhindert sind, wird der Vorsitzende von dem jeweils dienstältesten Mitglied vertreten (§ 21f Abs. 2 Satz 2 GVG). - Hat ein Richter im selben Kalendermonat an einem Sitzungstag in einem anderen Senat vertreten, so wird die nächste Sitzungsvertretung nach Maßgabe der Nr. 2 und Nr. 4 von einem anderen Richter übernommen.
- Ansonsten ist der jeweils dienstjüngste Richter zur Vertretung heranzuziehen. Auf die anliegende Liste (Anlage 5) wird Bezug genommen.
- Kann auf diese Weise die Beschlussfähigkeit eines Senats nicht hergestellt werden, so werden
a) zur Vertretung der Zivilsenate in erster Linie die Familiensenate, sodann die Strafsenate,
b) zur Vertretung der Familiensenate, des Kartellsenats, des Vergabesenats sowie der dem Oberlandesgericht angehörenden Mitglieder des Landwirtschaftssenats, des Senats für Baulandsachen, des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Notarsachen in erster Linie die Zivilsenate, sodann die Strafsenate,
c) zur Vertretung der Strafsenate und der sonstigen Senate in erster Linie die Zivilsenate, sodann die Familiensenate jeweils in der Reihenfolge der Ordnungsnummern herangezogen.
IV. Vorrangregelung
Bei Tätigkeit in mehreren Senaten ist folgende Tätigkeit vorrangig:
PräsOLG Schneider: Verwaltungssachen, 2. Strafsenat, Senat gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 GVG
VzPräsOLG Redeker: Verwaltungssachen, 10. Zivilsenat, Senat für Baulandsachen, 2. Senat für Notarsachen, Güterichter
VROLG Bettin: Senat für Landwirtschaftssachen, 3. Zivilsenat, Senat für Steuerberater - und Steuerbevollmächtigtensachen
VROLG Giebel: 3. Strafsenat, Senat für Rehabilitierungssachen
VROLG Prof. Dr. Schlingloff: 2. Kartellsenat, 1. Zivilsenat, 8. Zivilsenat, 9. Zivilsenat, 6. Zivilsenat
VROLG Dr. Fibich: 1. Familiensenat, 1. Notarsenat
ROLG Blaszczak: 1. Strafsenat, Verwaltungssachen, Senat für Rehabilitierungssachen
ROLG Grüneberg: Vergabesenat, 2. Zivilsenat
ROLG Jahn: Ermittlungsrichter, 4. Zivilsenat, Güterichter
ROLG Knöchel: Verwaltungssachen, 6. Zivilsenat, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,
RinOLG Rothe: 10. Zivilsenat, 5. Zivilsenat, 2. Notarsenat
RinOLG Wienroeder: Senat für Baulandsachen, 10. Zivilsenat, 5. Zivilsenat
RinOLG Vanselow: Senat für Landwirtschaftssachen, 3. Zivilsenat
ROLG Timmer: Senat für Landwirtschaftssachen, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, 3. Zivilsenat,
ROLG Drews: Richterdienstgerichtshof, 2. Kartellsenat, 9. Zivilsenat, 8. Zivilsenat, 1. Zivilsenat
ROLG Dr. Kandler: Ermittlungsrichter, 1. Zivilsenat, 3. Kartellsenat
ROLG Dr. Biewald: Verwaltungssachen, Senat gem. § 120 Abs. 4 GVG, 6. Zivilsenat
ROLG Bandorf: 3. Familiensenat, Güterichter
RinOLG Beer: 7. Zivilsenat, Güterichterin
RinOLG Dr. Steinle: Verwaltungssachen, 4. Zivilsenat
RinOLG Lichius: 7. Zivilsenat, 2. Strafsenat, Güterichter
RinOLG Klostermann: Verwaltungssachen, 2. Zivilsenat, Senat für Vergabesachen, Güterichter
ROLG Warzecha-Köhler: Verwaltungssachen, 2. Strafsenat, 3. Strafsenat, Güterichter
ROLG Babeck: Verwaltungssachen, 2. Zivilsenat,
RinOLG Richter: Ergänzungsrichter, 4. Zivilsenat, 1. Notarsenat
ROLG Dr. Rühlemann: 3. Strafsenat, 1. Familiensenat
ROLG Spitzer: Verwaltungssachen, 3. Strafsenat
RinOLG Popendicker: 1. Strafsenat, 3. Strafsenat
RinOLG Dr. Höfchen: 8. Zivilsenat, 9. Zivilsenat
RinOLG Dr. Braune: 10. Zivilsenat, 5. Zivilsenat
RLG Lentfort: 1. Strafsenat, 1. Zivilsenat, 6. Zivilsenat, 2. Kartellsenat
RinAG Dewaldt: Verwaltungssachen, 3. Strafsenat, 2. Strafsenat,
RinLG Frühauf: 3. Strafsenat, Senat für Rehabilitierungssachen
RAG Schellbach: Verwaltungssachen, 1. Strafsenat
RLG Dr. Haase: 8. Zivilsenat, 9. Zivilsenat
V: Zuständigkeit für Entscheidung über Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen der Land- und Amtsgerichte in Strafsachen
A. Über die Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen der Landgerichte (früheren Bezirksgerichte) entscheidet folgendes Landgericht:
- gegen Entscheidungen des LG Erfurtdas Landgericht Gera
- gegen Entscheidungen des LG Gera das Landgericht Erfurt
- gegen Entscheidungen des LG Meiningen das Landgericht Mühlhausen
- gegen Entscheidungen des LG Mühlhausen das Landgericht Meiningen
B. Über Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen der Amtsgerichte entscheidet folgendes Amtsgericht:
1. im Landgerichtsbezirk Erfurt
a) gegen Entscheidungen der AmtsgerichteErfurt, Arnstadt und Sömmerda sowie des ehemaligen Amtsgerichts Ilmenau das Amtsgericht Weimar
b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Gotha, Weimar und Apolda das Amtsgericht Erfurt
2. im Landgerichtsbezirk Gera
a) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Altenburg, Gera und Greiz das Amtsgericht Jena
b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Jena, Stadtroda, Pößneck und Rudolstadt sowie der ehemaligen Amtsgerichte Bad Lobenstein und Saalfeld dasAmtsgericht Gera
3. im Landgerichtsbezirk Meiningen
a) gegen Entscheidungen der AmtsgerichteMeiningen, Bad Salzungen und Hildburghausen das Amtsgericht Suhl
b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Eisenach, Suhl und Sonneberg sowie des ehemaligen Amtsgerichts Schmalkalden das Amtsgericht Meiningen
4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen
a) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Mühlhausen und Heilbad Heiligenstadt sowie der ehemaligen Amtsgerichte Bad Langensalza und Worbis dasAmtsgericht Nordhausen
b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Nordhausen und Sondershausen sowie des ehemaligen Amtsgerichts Artern das Amtsgericht Mühlhausen
VI. Übergangsbestimmungen
Die getroffene Geschäftsverteilung (Stand 01.04.2025) gilt für alle Sachen, die ab 01.04.2025 neu eingegangen sind und neu eingehen. Bezüglich der vorher eingegangenen Sachen bleibt es bei der vorherigen Zuständigkeitsregelung, soweit keine nachfolgende besondere Regelung getroffen worden ist:
a) Der 1. Zivilsenat übernimmt mit Wirkung vom 01.04.2025 die bisher im 2. Zivilsenat anhängigen U-, W- und EK-Sachen, welche RinLG Krieg bis zum 28.02.2025 als Berichterstatterin sowie Einzelrichterin und vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 dem Dezernat N.N. zugewiesen sind, soweit für die Verfahren nicht die Sonderzuständigkeit des 2. Zivilsenats begründet ist und mit Ausnahme der bereits per Stand 31.03.2025 noch terminierten Verfahren, der bereits in mündlicher Verhandlung verhandelten Verfahren sowie der Verfahren in denen ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangen ist.
b) Der 9. Zivilsenat übernimmt mit Wirkung vom 01.04.2025 die bisher im 7. Zivilsenat anhängigen U- und W-Sachen, welche RLG Dr. Haase als Berichterstatter sowie Einzelrichter zugewiesen sind, soweit für die Verfahren nicht die Sonderzuständigkeit des 7. Zivilsenats begründet ist und mit Ausnahme der bereits per Stand 31.03.2025 noch terminierten Verfahren (ausgenommen Einzelrichtersachen), der bereits in mündlicher Verhandlung verhandelten Verfahren (ausgenommen Einzelrichtersachen) sowie der Verfahren in denen bereits ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangen ist. Darüber hinaus übernimmt der 9. Zivilsenat die bisher im 7. Zivilsenat anhängigen EK-Verfahren.
c) Der 3. Strafsenat übernimmt die bis zum 31.03.2025 im 1. Strafsenat anhängigen ORs-, Vs-, AR-, OAus-, Ws-, Orbs-, OGs- und VAs-Verfahren.
VII.
Die Befugnis des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts zur Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter ist durch Erlass des Präsidenten weiterhin auf die Vorsitzenden des jeweils mit dem Rechtsstreit befassten Senats übertragen.
VIII.
Arbeitskraftanteile unter 0,05 AKA werden nicht ausgewiesen.
Anlage 1: Turnus U-, W- und EK-Sachen (Zivil) ab 01.06.2025
Senat | 1. Zivilsenat | 2. Zivilsenat | 3. Zivilsenat | 7. Zivilsenat | 9. Zivilsenat | 10. Zivilsenat |
|
AKA | 2,0 | 2,0 | 2,4 | 2,2 | 1,5 | 3,1 | 13,2 |
Eingänge | 20 | 20 | 24 | 22 | 15 | 3,1 | 132 |
1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
2 | 1 | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
|
3 | - | - | 1 | 1 | - | 1 |
|
4 | 1 | 1 | - | - | 1 | 1 |
|
5 | 1 | 1 | - | 1 | - | 1 |
|
6 | - | - | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
7 | - | - | 1 | 1 | - | 1 |
|
8 | 1 | 1 | 1 | - | 1 | 1 |
|
9 | 1 | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
|
10 | - | - | - | 1 | 1 | 1 |
|
11 | 1 | 1 | 1 | - | - | 1 |
|
12 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
13 | - | - | 1 | 1 | - | 1 |
|
14 | 1 | 1 | - | 1 | 1 | 1 |
|
15 | 1 | 1 | 1 | - | - | 1 |
|
16 | - | - | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
17 | 1 | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
|
18 | 1 | 1 | 1 | - | 1 | 1 |
|
19 | - | - | 1 | 1 | - | 1 |
|
20 | - | - | - | 1 | 1 | 1 |
|
21 | 1 | 1 | 1 | - | - | 1 |
|
22 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
23 | - | - | 1 | - | - | 1 |
|
24 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
25 | 1 | 1 | - | - | - | 1 |
|
26 | - | - | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
27 | 1 | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
|
28 | 1 | 1 | 1 | - | - | 1 |
|
29 | - | - | - | 1 | - | 1 |
|
30 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
31 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
|
32 | 1 | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
|
Anlage 2: Turnus UF- und WF-Sachen (Familie) ab 01.01.2025
Senat | 1. Fam.Senat | 3. Fam.Senat | |
AKA | 3,0 | 3,0 | 6,0 |
Eingänge | 30 | 30 | 60 |
1 | 1 | 1 |
|
2 | 1 | 1 |
|
3 | 1 | 1 |
|
4 | 1 | 1 |
|
5 | 1 | 1 |
|
6 | 1 | 1 |
|
7 | 1 | 1 |
|
8 | 1 | 1 |
|
9 | 1 | 1 |
|
10 | 1 | 1 |
|
11 | 1 | 1 |
|
12 | 1 | 1 |
|
13 | 1 | 1 |
|
14 | 1 | 1 |
|
15 | 1 | 1 |
|
16 | 1 | 1 |
|
17 | 1 | 1 |
|
18 | 1 | 1 |
|
19 | 1 | 1 |
|
20 | 1 | 1 |
|
21 | 1 | 1 |
|
22 | 1 | 1 |
|
23 | 1 | 1 |
|
24 | 1 | 1 |
|
25 | 1 | 1 |
|
26 | 1 | 1 |
|
27 | 1 | 1 |
|
28 | 1 | 1 |
|
29 | 1 | 1 |
|
30 | 1 | 1 |
|
Anlage 3: Turnus ORs-Sachen ab 01.04.2025
Senat | 2. Strafsenat | 3. Strafsenat | |
AKA | 0,2 | 0,1 | 0,4 |
Eingänge | 2 | 2 | 4 |
1 | 1 | 1 |
|
2 | 1 | 1 |
|
3 | 1 | 1 |
|
4 | 1 | 1 |
|
Anlage 4: zur Vertretungsregelung unter III der Geschäftsverteilung für das Jahr 2025:
Stand: 01.04.2025
Dienstaltersliste
- ROLG Timmer
- RinOLG Rothe
- ROLG Jahn
- ROLG Grüneberg
- ROLG Knöchel
- RinOLG Wienroeder
- RinOLG Lichius
- ROLG Blaszczak
- RinOLG Vanselow
- ROLG Bandorf
- ROLG Drews
- ROLG Spitzer
- ROLG Dr. Biewald
- RinOLG Petry
- RinOLG Beer
- RinOLG Klostermann
- RinOLG Illian
- ROLG Dr. Kandler
- RinOLG Dr. Steinle
- ROLG Baumgart
- ROLG Babeck
- ROLG Dr. Rühlemann
- RinOLG Richter
- ROLG Warzecha-Köhler
- RinOLG Popendicker
- RinOLG Dr. Höfchen
- RinOLG Dr. Braune
- ROLG Lentfort
- RinAG Dewaldt
- RLG Lukas
- RAG Schellbach
- RinLG Frühauf
- RLG Dr. Haase
- RLG Daners