Richterliche Geschäftsverteilung
Richterliche Geschäftsverteilung zum 01.01.2026
1. Gerichtsabteilungen
1.1 Grundsätzliche Bestimmungen
1.1.1 Besetzung der Strafkammern
Die Strafkammern entscheiden in Berufungsverfahren gegen die Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts und des Jugendrichters durch den Vorsitzenden und die Schöffen.
1.1.2 Aufteilung der Richtergeschäfte
A) Zivilsachen
a) Verfahrenseingänge werden erfasst in gesonderten Registern für
- streitige Zivilsachen 1. Instanz - O -
- selbständige Beweisverfahren - OH -
- streitige Handelssachen - HKO -
- Berufungen in streitigen Zivilverfahren - S -
- Berufungen in Handelssachen - HKS -
- Beschwerden in allen Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit - T -
- Beschwerden in Handelssachen - HKT -
Die Eingangsregistrierung erfolgt in folgender Weise:
- Alle Neueingänge werden dem für die zentrale Registrierung bestimmten Beamten vorgelegt.
- Dieser registriert die Verfahren und vergibt die Aktenzeichen, und zwar hinsichtlich der Verfahren unter Ziffer b) zunächst für die Verfahren, für die eine Sonderzuständigkeit nach Ziff. b) aa) begründet wurde, und zwar zunächst die der 1. Zivilkammer, dann die der 2. Zivilkammer, dann die der 3. Zivilkammer zugewiesenen; sodann für die Verfahren nach Ziffer b) bb). Er leitet die Eingänge dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten zu.
Über die Reihenfolge der Registrierung entscheidet - im jeweiligen Register gesondert - die Reihenfolge des Eingangs.
- Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arrestanträge sind von der Poststelle oder - falls sie dort eingehen - von der Geschäftsstelle mit dem genauen Eingangszeitpunkt zu versehen. Sie sind sodann unverzüglich dem das Register führenden Beamten vorzulegen.
- Im Übrigen gelten die an einem Tag erfolgenden Eingänge als gleichzeitig eingegangen.
Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über die Reihenfolge des Eintrags die alphabetische Reihenfolge; maßgebend sind die jeweils ersten Buchstaben der vom Kläger (Berufungskläger, Antragsteller) gewählten Beklagtenbezeichnung, bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren gegen denselben Beklagten (Berufungsbeklagten, Antragsgegner) die ersten Buchstaben der vom Kläger (Berufungskläger, Antragsteller) gewählten Eigenbezeichnung. Bei mehreren Beklagten (Berufungsbeklagten, Antragsgegnern) ist die vom Kläger (Berufungskläger, Antragsteller) gewählte Reihenfolge beginnend mit dem Erstgenannten maßgebend. Bei der Bezeichnung von natürlichen Personen ist zunächst der Familienname maßgebend, dann der bzw. die Vornamen. Zusätze wie ”Herr”, ”Frau” oder ”Firma” bleiben außer Betracht, Statusbezeichnungen (wie ”Freistaat”, ”Gemeinde”) werden berücksichtigt. Bei Einzelfirmen ist der Name des Inhabers, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts der Name der Gesellschafter, beginnend mit dem Erstgenannten, maßgebend. Zahlen gelten als deutsch gesprochene Wörter. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren von denselben Aktivparteien gegen dieselben Passivparteien ergibt sich die Reihenfolge aus der Höhe des Streitwertes; der niedrigere Streitwert ist vor dem höheren einzutragen; bei nicht bezifferten Ansprüchen ist der Streitwert nach den Grundsätzen des § 39 ff. GKG vorläufig zu ermitteln.
b) Erstinstanzliche Verfahren
Die Zuweisung der erstinstanzlichen Verfahren an die 1., 2., 3. und 5. Zivilkammer erfolgt
aa) durch Konzentration bestimmter Verfahren bei einzelnen Geschäftsaufgaben. Diese Sonderzuteilung nach Sachgebieten geht anderen Verteilungen vor, soweit nicht in Buchstabe f) abweichend geregelt. Für die Zugehörigkeit eines Verfahrens zu einem „besonderen Rechtsgebiet” sind der das Verfahren einleitende Antrag und die dafür gegebene Begründung im Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. Spätere Änderungen und Ergänzungen sind ebenso unerheblich wie Klageänderungen, Widerklagen sowie der Umstand, dass neben den ”besonderen Rechtsgebieten” auch Rechtsgebiete allgemeiner Art in Betracht kommen.
Die Sonderzuständigkeit ist auch dann eröffnet, wenn ein Anspruch aus einem abgetretenen Recht geltend gemacht wird und der abgetretene Anspruch eine Sonderzuteilung nach Sachgebieten rechtfertigen würde.
bb) im Übrigen nach Aussonderung der nach aa) verteilten Verfahren durch eine regelmäßig sich wiederholende Verteilung der Neuzugänge nach folgendem Turnus:
- 1. Zivilkammer: 1. und 2.Verfahren
- 2. Zivilkammer: 3. und 4.Verfahren
- 3. Zivilkammer: 5., 6. und 7. Verfahren
Sodann wiederholt sich der Turnus.
c) Zweitinstanzliche Verfahren
Die Zuweisung der zweitinstanzlichen Verfahren an die 1., 2., 3., 4. und 5. Zivilkammer erfolgt
aa) durch Konzentration bestimmter Verfahren bei einzelnen Geschäftsaufgaben bei der 1., 2., 3. und 5. Zivilkammer. Diese Sonderzuteilung nach Sachgebieten geht anderen Verteilungen vor, soweit nicht in Buchstabe f) abweichend geregelt. Für die Zugehörigkeit eines Verfahrens zu einem ”besonderen Rechtsgebiet” sind der das Verfahren einleitende Antrag und die dafür gegebene Begründung im Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. Spätere Änderungen und Ergänzungen sind grundsätzlich ebenso unerheblich wie Klageänderungen, Widerklagen sowie der Umstand, dass neben den ”besonderen Rechtsgebieten” auch Rechtsgebiete allgemeiner Art in Betracht kommen.
Die Sonderzuständigkeit ist auch dann eröffnet, wenn ein Anspruch aus einem abgetretenen Recht geltend gemacht wird und der abgetretene Anspruch eine Sonderzuteilung nach Sachgebieten rechtfertigen würde.
bb) sofern keine Sonderzuständigkeit der 1., 2., 3. oder 5. Zivilkammer besteht, ist die 4. Zivilkammer zuständig.
d) Beschwerdeverfahren
Die Zuweisung der Beschwerden in allen Verfahren der freiwilligen und streitigen Zivilgerichtsbarkeit erfolgt nach Sachgebieten.
e) Sachzusammengehörige Verfahren
Wenn einem Hauptsacheverfahren oder einem der nachgenannten Nebenverfahren in derselben Angelegenheit selbständige Beweis-, Prozesskostenhilfe-, Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren, Abänderungsklagen, Vollstreckungsabwehrklagen, Interventions- oder Kostenklagen oder Teilklagen vorausgehen oder/und nachfolgen oder ein Verfahren aus einem anhängigen Verfahren abgetrennt wird, ist dieselbe Kammer zur Verhandlung und Entscheidung zuständig, in deren Zuständigkeit das zuerst eingegangene Haupt- oder Nebenverfahren liegt bzw. lag. Das gleiche gilt für vorangehende Leistungs- und Feststellungsklagen und nachfolgende bzw. weitergehende Leistungsklagen.
Diese Zuständigkeit geht der ansonsten vorzunehmenden Verteilung vor, soweit nicht das einem selbständigen Beweisverfahren oder einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren nachfolgende Hauptsacheverfahren eine Sonderzuständigkeit im Sinne von A. b) aa) oder A. c) aa) begründen würde. Insoweit ist die Sonderzuständigkeit des Hauptsacheverfahrens maßgeblich.
f) Abgaben
Ein Verfahren, für das eine Kammer nach dieser Geschäftsverteilung nicht zuständig ist, soll an die zuständige abgegeben werden. Ist eine Sache außerhalb des Turnus nach A. b) aa) zugewiesen worden, hätte sie aber nach Auffassung der betreffenden Kammer im Turnus zugeteilt werden müssen, gibt sie die Kammer an die Eingangsstelle zurück, die wie bei einem Neueingang verfährt.
Die Abgabe ist nur zulässig bis zur ersten streitigen Verhandlung zur Sache bzw. dem diesem gleichstehenden Zeitpunkt.
In Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag eines Kammervorsitzenden bzw. des originären Einzelrichters das Präsidium über die Zuteilung an die betreffende Kammer.
g) Selbstständige Beweisverfahren
Die Zuweisung der Selbstständigen Beweisverfahren an die 1., 2. und 3. Zivilkammer erfolgt
aa) durch Konzentration bestimmter Verfahren bei einzelnen Geschäftsaufgaben. Diese Sonderzuteilung nach Sachgebieten geht anderen Verteilungen vor, soweit nicht in Buchstabe f) abweichend geregelt. Für die Zugehörigkeit eines Verfahrens zu einem „besonderen Rechtsgebiet” sind der das Verfahren einleitende Antrag und die dafür gegebene Begründung im Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. Spätere Änderungen und Ergänzungen sind ebenso unerheblich wie der Umstand, dass neben den „besonderen Rechtsgebieten” auch Rechtsgebiete allgemeiner Art in Betracht kommen.
bb) im Übrigen nach Aussonderung der nach aa) verteilten Verfahren durch eine regelmäßig sich wiederholende Verteilung der Neuzugänge nach folgendem Turnus:
- 1. Zivilkammer: 1. Verfahren
- 2. Zivilkammer: 2. Verfahren
- 3. Zivilkammer: 3. Verfahren
Sodann wiederholt sich der ganze Turnus.
B) Strafsachen
a) Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Ziff. 1.5.1.2 ist der Inhalt der Anklageschrift bzw. der Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 S. 1 StPO. Eine Abtrennung von Verfahrensbestandteilen, Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO oder Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO berühren die einmal begründete Zuständigkeit nicht.
b) Bei der Verteilung nach Buchstaben ist der Anfangsbuchstabe des ältesten, noch am Verfahren beteiligten Angeklagten / Angeschuldigten maßgeblich.
C) Anhängige Verfahren
Es verbleibt für 2026 hinsichtlich der am 31.12.2025 anhängigen Verfahren bei der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeit, soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt
1.1.3 Vertretung:
Soweit nach den folgenden Regeln ein nicht am Landgericht Meiningen ernannter Richter zur Vertretung berufen ist und dadurch der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt wäre i.S.v. § 29 S. 1 DRiG, ist der nächstfolgende am Landgericht Meiningen ernannte Richter zur Vertretung berufen.
a) Die Vertretung erfolgt grundsätzlich innerhalb der Kammer bzw. durch die im einzelnen benannten Vertreter. Soweit ein bei einem Amtsgericht angestellter Richter gem. § 78b Abs. 2 Alt. 2 GVG zum Mitglied der Strafvollstreckungskammer bestellt ist, ist er von der Vertretung ausgenommen es sei denn, er ist ausdrücklich als Vertreter benannt.
b) Soweit dies nicht mehr möglich ist, wird, beginnend jeweils mit dem Jüngsten [siehe unter d)] wie folgt vertreten:
- Zivilkammern:
- Die ständigen Mitglieder der 1. Zivilkammer werden vertreten durch die Beisitzer der 2. Zivilkammer.
- Die ständigen Mitglieder der 2. Zivilkammer werden vertreten durch die Beisitzer der 1. Zivilkammer.
- Die ständigen Mitglieder der 3. Zivilkammer werden vertreten durch die Beisitzer der 4. Zivilkammer.
- Die ständigen Mitglieder der 4. Zivilkammer und der 5. Zivilkammer werden vertreten durch die Beisitzer der 3. Zivilkammer.
- Die landgerichtlichen Mitglieder der Baulandkammer und deren bestimmte Vertreter werden vertreten durch die Beisitzer der 1. Zivilkammer.
- Der Vorsitzende der Handelskammer wird, soweit eine Vertretung durch den primär bestimmten Vertreter nicht möglich ist, vertreten durch den dienstältesten Beisitzer der 2. Zivilkammer sowie nachfolgend durch den dienstältesten Beisitzer der 3. Zivilkammer und sodann der 4. Zivilkammer.
- Strafkammern:
- Die ständigen Mitglieder der 1., 2. und 5. und 6. Strafkammer sowie der Hilfskammer (Strafkammer 1a) werden vertreten durch die Beisitzer der 4. Strafkammer. Nr. 1.1.3. lit. a) S. 2 gilt entsprechend.
- Der Vorsitzende der 3. Strafkamm wird, soweit eine Vertretung durch den primär bestimmten Vertreter nicht möglich ist, vertreten durch die Beisitzer der 2. Strafkammer, beginnend mit dem dienstältesten Beisitzer.
- Die ständigen Mitglieder der 4. Strafkammer werden vertreten durch die Beisitzer der 1. Strafkammer.
c) Soweit die Vertretung nicht nach 1.1.3 a und b erfolgen kann und die Vertretung im Geschäftsverteilungsplan nicht anderweitig geregelt ist, sind alle am Landgericht tätigen Richter zur Vertretung berufen, und zwar in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst alle in Zivilsachen tätigen, in Strafsachen zunächst alle in Strafsachen tätigen, beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten [siehe unter d)].
d) Die Reihenfolge des Dienstjüngsten richtet sich in aufsteigender Reihe nach dem Datum der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, bei Proberichtern nach dem Datum der Ernennung zum Richter. Bei gleichem Ernennungsdatum ist die umgekehrte alphabetische Reihenfolge der Nachnamen, beginnend mit Buchstabe „Z“, maßgeblich. Vertreterlisten in der sich hieraus ergebenden Reihenfolge sind als Anlagen 1) und 2) beigefügt. Nr. 1.1.3. lit. a) S. 2 gilt entsprechend.
e) Von der Tätigkeit als weiterer Vertreter im Sinn von Ziff. 1.1.3 lit. b), c) und d) sind die Präsidentin des Landgerichts, der Vizepräsident des Landgerichts sowie Richter, deren Dienst auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder weniger ermäßigt ist oder die lediglich mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft oder weniger am Landgericht Meiningen tätig sind, ausgenommen. Soweit ein Richter sowohl in der Zivilabteilung wie in der Strafabteilung richterliche Geschäfte wahrnimmt, ist er zur weiteren Vertretung nach Ziff. 1.1.3 Buchstabe b), c) und d) nur in der Abteilung berufen, in der er mit dem größeren Arbeitskraftanteil tätig ist. Bei gleichem Arbeitskraftanteil ist er nur zur Vertretung in der Strafabteilung berufen.
f) Die Vertretung des Vorsitzenden einer Kammer wird - vorbehaltlich der Vertretungsregelung unter Ziff. 1.2.1.6 und Ziff. 1.1.3.b) für den Vorsitzenden der Handelskammer - wie folgt geregelt: Falls eine Vertretung nicht durch den im Einzelnen benannten Vertreter erfolgen kann, vertreten die weiteren Mitglieder der Kammer, soweit sie Richter auf Lebenszeit sind, beginnend mit dem Ältesten. Nr. 1.1.3. lit. a) S. 2 gilt entsprechend. Soweit dies nicht möglich ist, übernimmt die Vertretung des Vorsitzenden der Vorsitzende der gem. Ziff. 1.1.3 b) zur Vertretung berufenen Kammer. Soweit auch dies nicht möglich ist, übernimmt die Vertretung des Vorsitzenden der älteste der gemäß 1.1.3.b) bis e) zur Vertretung berufenen Richter.
1.1.4 Güterichter
1.1.4.1 Güterichter - Landgericht
Die Güterichter des Landgerichts (Ziff. 1.2.1.6) sind zuständig für Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 ZPO betreffend Verfahren des Landgerichts Meiningen.
a) Der zuständige Richter leitet das Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung mit den Akten und der Einverständniserklärung der Prozessbevollmächtigten der Güterichter-Geschäftsstelle zu. Diese verteilt die Verfahren nach der Reihenfolge des Eingangs bei ihr auf die Güterichter (Ziff. 1.2.1.6) in alphabetischer Reihenfolge. Ersuchen aus der eigenen Kammer des Güterichters oder bereits von diesem als Prozessrichter bearbeitete Verfahren werden dem nächstfolgenden Güterichter unter Anrechnung auf den Güterichter-Turnus zugewiesen.
Geht ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien bei der Güterichter-Geschäftsstelle ein, solange das erste Verfahren dieser Parteien noch nicht abgeschlossen ist, so ist hierfür der Güterichter des ersten Verfahrens zuständig. Gehen weitere Verfahren zwischen denselben Parteien ein, so wird dieses sowie jedes übernächste Verfahren auf den Güterichter-Turnus angerechnet.
b) Eine Vertretung zwischen den Güterichtern findet nicht statt. Bei dauernder Verhinderung wird die Sache an die Güterichter-Geschäftsstelle zurückgegeben und neu verteilt. Dasselbe gilt, wenn der Güterichter bereits so stark mit einschlägigen Verfahren belastet ist, dass eine Güteverhandlung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchführbar ist.
c) Sieht der Güterichter eine Sache als nicht für dieses Verfahren geeignet an oder kommt es im Güterichterverfahren nicht zu einer Prozessbeendigung, leitet er die Prozessakten über die Güterichter-Geschäftsstelle an den Prozessrichter zurück.
d) Für den Fall, dass das Güteverfahren nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens - beispielsweise wegen außergerichtlicher Streitschlichtung - fortgesetzt werden soll, bleibt der bisherige Güterichter ohne Anrechnung auf den Güterichter-Turnus zuständig.
1.1.4.2 Güterichter-Pool
Die Güterichter des Landgerichts-Pools (Ziff. 1.2.1.8) sind zuständig für Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung nach §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG betreffend Verfahren der Amtsgerichte des Landgerichts Meiningen, bei denen kein ausgebildeter Güterichter tätig ist oder soweit der bei dem Amtsgericht berufene alleinige Güterichter deswegen an der Durchführung des Güteverfahrens gehindert ist, weil er selbst als Sachrichter zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist.
a) Der zuständige Richter leitet das Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung mit den Akten und der Einverständniserklärung der Prozessbevollmächtigten der Güterichter-Geschäftsstelle des Landgerichts Meiningen zu. Diese verteilt die Verfahren nach der Reihenfolge des Eingangs bei ihr auf die Güterichter des Güterichter-Pools (Ziff. 1.2.1.8) in alphabetischer Reihenfolge.
Geht ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien bei der Güterichter-Geschäftsstelle ein, solange das erste Verfahren dieser Parteien noch nicht abgeschlossen ist, so ist hierfür der Güterichter des ersten Verfahrens zuständig. Gehen weitere Verfahren zwischen denselben Parteien ein, so wird dieses sowie jedes übernächste Verfahren auf den Güterichter-Turnus angerechnet.
b) Im Übrigen gelten Ziff. 1.1.4.1 lit. b), c) und d).
1.1.5 Zusammentreffen mehrerer Geschäfts- und Vertretungsaufgaben
Die Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung sowie des Bereitschaftsdienstes geht der richterlichen Tätigkeit im Spruchkörper vor.
Die Tätigkeit als Mitglied einer Kammer geht der Vertretertätigkeit vor.
Ist ein Richter Mitglied mehrerer Kammern oder treffen Vertretertätigkeiten zusammen, so gilt für die Verpflichtung zum Tätigwerden nachstehende Reihenfolge:
- Strafkammern
- Richterdienstgericht
- Zivilkammern
- Kammer für Handelssachen
- Baulandkammer
Bei Zusammentreffen hiernach gleichrangiger Tätigkeiten hat die Tätigkeit in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer den Vorrang. Bei Richtern, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft an das Landgericht abgeordnet sind, geht die Vertretertätigkeit an ihrem Stammgericht der Vertretertätigkeit am Landgericht vor.
Im Rahmen der Zuweisung der Geschäfte weisen die Prozentangaben in Klammern nach den Namen den Anteil der Arbeitskraft aus, mit dem der Richter dem jeweiligen Spruchkörper zugeordnet ist.
1.1.6 Ergänzungsrichter
Ergänzungsrichter im Sinne von § 192 Abs. 2 GVG sind die geschäftsordnungsmäßigen Vertreter derjenigen Kammer, für die eine Bestellung von Ergänzungsrichtern erfolgen soll, in der für die Vertretung festgelegten Reihenfolge.
1.1.7 Akteneinsicht
Soweit die Justizverwaltung über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet, werden diese Entscheidungen den Vorsitzenden der Kammern zugewiesen, die für das Verfahren nach der richterlichen Geschäftsverteilung zuständig sind oder waren.
1.1.8 Richterlicher Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk
Die Regelungen zum richterlichen Bereitschaftsdienst gemäß § 22c GVG ergeben sich aus dem hierzu gesondert gefassten Beschluss.
Verteilung der Geschäfte
1. Zivilkammer
Besetzung:
VPräsLG Raithel (70 %), Vorsitzender
RinLG Krieg (75 %), stellv. Vorsitzende
RLG Müllecker (50 %)
Rin Mansius (45 %)
Zuständigkeit:
- a) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie um Ingenieurverträge, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 Buchstabe c ZPO sowie Schadensersatzklagen wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordG
- b) Streitigkeiten i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 6 und 7 GVG (erbrechtliche Streitigkeiten) und sonstige Zivilsachen im Turnus gemäß 1.1.2. A b) bb)
- c) Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
- d) Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Streitigkeiten gem. Ziff. 1.2.1.1. lit a) handelt (§ 72a S. 1 Nr. 2 GVG)
2. Zivilkammer
Besetzung:
VRLG Schäfer (100 %), Vorsitzender
RinLG Sprenger (55 %), stellv. Vorsitzende
RLG Eisenschmidt (70 %)
Ri Ademmer (100 %)
Zuständigkeit:
- a) Bank- und Finanzgeschäften im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 Buchstabe b ZPO sowie sonstige Kapitalanlagesachen
- b) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 Buchstabe d ZPO
- c) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz Ziff. 2 Buchstabe a ZPO
- d) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 Buchstabeg ZPO
- e) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 Buchstabe i ZPO
- f) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff 2 Buchstabe j ZPO
- g) Streitigkeiten i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 6 und 7 GVG (erbrechtliche Streitigkeiten) und sonstige Zivilsachen im Turnus gemäß 1.1.2. A b/bb (erste Instanz)
- h) Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Streitigkeiten gem. Ziff. 1.2.1.2. lit. a) bis lit. f) handelt
3. Zivilkammer
Besetzung:
VRLG Wilhelms (90 %), Vorsitzender
RLG Jenzewski (70 %, ab 01.02.2026 95 %), stellv. Vorsitzender
RinLG Kleyling (65 %)
Ri Mössle (100 %)
Zuständigkeit:
- a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 Buchstabe e ZPO und arzneimittelrechtliche Streitigkeiten, auch soweit Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden
- b) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 Buchstabe h ZPO
- c) Streitigkeiten i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 6 und 7 GVG (erbrechtliche Streitigkeiten) und sonstige Zivilsachen im Turnus gemäß 1.1.2. A b/bb/
- d) Wiederaufnahme- und Restitutionsverfahren
- e) Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Streitigkeiten gem. Ziff. 1.2.1.3 lit. a) und lit. b) handelt
4. Zivilkammer
Besetzung:
PräsinLG Friebertshäuser (20 %), Vorsitzende
RinLG Krieg (20 %), stellv. Vorsitzende
Rin Mansius (5 %)
Zuständigkeit:
- a) Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit eine Zuständigkeit der 1., 2., 3. und 5. Zivilkammer nicht begründet ist
- b) Beschwerden gegen Kostenentscheidungen
- c) Beschwerden betreffend Ablehnung und Ausschließung von Richtern in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 45 Abs. 2 ZPO sowie in den Fällen des § 45 Abs. 1 ZPO, soweit die Vertretungsregelung im Übrigen erschöpft ist.
- d) Beschwerden in Beratungshilfesachen und Selbständigen Beweisverfahren
- e) Streitwert- und PKH-Beschwerden
- f) Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug höhere Gericht in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 36 ZPO)
5. Zivilkammer
Besetzung:
DirinAG Grune (20 %), Vorsitzende
RinLG Sprenger (15 %), stellv. Vorsitzende
RLG Eisenschmidt (30 %)
Zuständigkeit:
- a) Erstinstanzliche Streitigkeiten, Berufungen und Beschwerden i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG (Insolvenzsachen; Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz, Sachen aus dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz) und in allen Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit, soweit nicht den anderen Zivilkammern oder der Kammer für Handelssachen zugewiesen.
- b) Beschwerden in Betreuungssachen einschließlich Beschwerden betreffend die Betreuervergütung, Beschwerden in Vormundschaftssachen und in Unterbringungssachen
- c) Beschwerden betreffend die Ablehnung und Ausschließung von Richtern in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug höhere Gericht in allen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- d) Alle in der Geschäftsverteilung nicht näher aufgeführten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- e) Beschwerden in Abschiebehaft- und Freiheitsentziehungsverfahren
- f) Notarbeschwerden und Einwendungen gegen die Kostenberechnung der Notare nach dem GNotKG
Kammer für Handelssachen
Besetzung:
DirAG Grune (50 %), Vorsitzende
RinLG Krieg, stellv. Vorsitzende
Zuständigkeit:
Handelssachen (§ 95 GVG) 1. und 2. Instanz und Beschwerden in Handelssachen
Güterichter - Landgericht
RinLG Sprenger (5 %)
VRLG Wilhelms (5 %)
RinLG Kleyling (5 %)
Zuständigkeit:
Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 5 ZPO betreffend Verfahren des Landgerichts Meiningen
Güterichter-Pool
RinLG Sprenger
VRLG Wilhelms
Rin LG Kleyling
RAG Eichner
Zuständigkeit:
Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung betreffend Verfahren der Amtsgerichte des Bezirks, die keinen Güterichter haben.
Kammer für Baulandsachen
Besetzung:
VRLG Wilhelms (5 %), Vorsitzender
RLG Jenzewski (5 %), stellv. Vorsitzender; Vertreter: RinLG Kleyling
RinVG Spiekermann; Vertreter RVG Viert-Reder
Richterdienstgericht
Besetzung:
DirinAG Grune, Vorsitzende (10 %)
Verwaltungsgerichtsbarkeit: ständiger Beisitzer: RVG Riemann, Verwaltungsgericht Meiningen; Vertreter; Rin VG Dr. Quaas, Verwaltungsgericht Meiningen
nichtständige Beisitzer:
a) ordentliche Gerichtsbarkeit:
RLG Knauth, Landgericht Meiningen, der die Vorsitzenden vertritt (5 %)
1. Vertreter: DirAG Dr. Schneider, Amtsgericht Meiningen
2. Vertreter: RLG Andres, Landgericht Erfurt
b) Verwaltungsgerichtsbarkeit:
RinVG Siegl Verwaltungsgericht Weimar
Vertreterin: RinVG Hanus Verwaltungsgericht Weimar
c) Arbeitsgerichtsbarkeit:
DirArbG Oppler, Arbeitsgericht Suhl
Vertreter: RArbG Meinhardt, Arbeitsgericht Suhl
d) Sozialgerichtsbarkeit:
RinSG Braungardt, Sozialgericht Meiningen
Vertreterin: RinSG Schäfer, Sozialgericht Meiningen
e) Finanzgerichtsbarkeit:
RinFG Schütz, Thüringer Finanzgericht
Vertreter: RFG Bohn, Thüringer Finanzgericht
f) Staatsanwaltschaft:
StAin Kalex, Staatswanwaltschaft Meiningen
Vertreterin: StAin Kellin, Staatsanwaltschaft Meiningen
g) Landesrechnungshof:
Direktorin beim Thüringer Rechnungshof Dr. Nehrig
1. Strafkammer
Besetzung:
VRLG Dr. Beutel (85 %), Vorsitzender
RLG Gann (90 %), stellv. Vorsitzender
Rin LG Grimm (80 %)
RLG Dr. Haase (40 %)
sowie ab 01.02.2026: RinLG Dr. Schreiber (45 %)
Zuständigkeit:
- a) Schwurgerichtsverfahren (§ 74 Abs. 2 GVG), soweit nicht der 2. Strafkammer zugewiesen.
- b) Verfahren 1. Instanz, soweit nicht der 2. Strafkammer zugewiesen.
- c) Nachträgliche Anordnung der Sicherungshaft im Falle des § 74f Abs. 2 GVG
- d) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a Abs. 1 und 2 GVG) nach Festlegung des Thüringer Oberlandesgerichts, soweit nicht der 2. oder 3. Strafkammer zugewiesen
- e) die zurückverwiesenen Sachen der 2., 3. und der 6. Strafkammer
- f) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 460 StPO i.V.m. § 55 StGB
1a. Strafkammer (Hilfskammer)
VRLG Groß (30 %), Vorsitzender
RAG Wittig (20 %)
RinLG Becker (10 %)
Zuständigkeit:
Alle bis Ende des Geschäftsjahres 2025 bei der 1. Strafkammer eingegangenen Haftsachen, in denen die 1. Strafkammer bis zum 19.11.2025 weder die Hauptverhandlung eröffnet noch eine aktenkundige Terminsabsprache getroffen hat
2. Strafkammer
Besetzung:
VRinLG Pallasch (90 %), Vorsitzende
RLG Landwehr (90 %), stellv. Vorsitzender
RLG Dr. Haase (50 %)
Ri Seres (60 %)
Zuständigkeit:
- a) Verfahren 1. Instanz (§ 41 Abs. 1 JGG).
- b) Berufungsverfahren und Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 S. 1 und 2 JGG
- c) Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 161 a Abs. 3 StPO, wenn sich das Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet (§ 41 Abs. 2 S. 2 JGG i.V.m. § 73 Abs. 1 GVG)
- d) In allen Schöffenangelegenheiten
- e) In allen sonstigen sich aus dem Gesetz ergebenden Angelegenheiten, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Jugendkammer oder Jugendschutzkammer fallen.
- f) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a Abs. 1 und 2 GVG) nach Festlegung des Thüringer Oberlandesgerichts, soweit das Verfahren in die Zuständigkeit der Jugendkammer oder Jugendschutzkammer fällt
- g) Schwurgerichtsverfahren und Verfahren 1. Instanz gegen Erwachsene, soweit sich die Anklageschrift oder die Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 S. 1 StPO ausschließlich auf Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder damit in Tateinheit stehende Delikte bezieht
- h) ab dem 01.01.2026 eingehende Verfahren 1. Instanz gegen Erwachsende, soweit sich die Anklageschrift oder die Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 S. 1 StPO ausschließlich oder im Schwerpunkt auf Delikte nach dem BtMG oder dem AMG bezieht
- i) zurückverwiesene Sachen der 1. Strafkammer oder der Hilfsstrafkammer (Strafkammer 1a)
- j) Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 14 StPO und Übertragung der Zuständigkeit gem. § 15 StPO
- k) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO i.V.m. § 55 StGB, soweit die 2. Strafkammer die Zuständigkeit nach § 462a Abs. 3 S. 1 bis 3 StPO getroffen hat
3. Strafkammer
Besetzung:
VRLG Groß (70 %), Vorsitzender
RLG Gann, Vertreter
Zuständigkeit:
- a) Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aller Amtsgerichte
- b) Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts aller Amtsgerichte
- c) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a Abs. 1 und 2 GVG) nach Festlegung des Thüringer Oberlandesgerichts, soweit das Verfahren Berufungen gegen Urteile des Strafrichters eines Amtsgerichts oder des Schöffengerichtseines Amtsgerichts betrifft.
- d) Alle in der Geschäftsverteilung nicht näher aufgeführten Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen, soweit nicht der 2. Strafkammer zugewiesen
4. Strafkammer
Besetzung:
VRinLG Pallasch (10 %), Vorsitzende
RinLG Eckstein (100 %), stellv. Vorsitzende
RinLG Becker (90 %)
RLG Gann (10 %)
Ri Seres (30 %)
In Verfahren gemäß § 78b Abs. 1 Ziff. 1 GVG sind RinLG Eckstein, RinLG Becker und RLG Landwehr zur Mitwirkung berufen.
Zuständigkeit:
- a) Die in §§ 78 a, 78 b GVG der Strafvollstreckungskammer zugewiesenen Aufgaben
5. Strafkammer
Besetzung:
VRinLG Pallasch, Vorsitzende
RLG Landwehr (10 %), stellv. Vorsitzender
Ri Seres (10 %)
Zuständigkeit:
Verfahren nach dem Ersten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht einschließlich Entscheidung über Anträge nach § 25 Abs. 1 StrRehaG
6. Strafkammer
Besetzung:
VRLG Dr. Beutel (15 %), Vorsitzender
RinLG Dr. Schreiber (35 %, ab 01.02.2026: 10 %), stellv. Vorsitzende
RinLG Grimm (10 %)
RLG Dr. Haase (10 %)
Zuständigkeit:
- a) Beschwerden gegen sonstige Verfügungen und Entscheidungen des Jugendrichters, des Jugendschöffengerichts und gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Verfahren gegen Erwachsene
- b) Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG)
2. Anlagen zum Geschäftsverteilungsplan 2026
2.1. Anlage 1
Liste der ab 01.01.2026 in Zivilsachen tätigen Richter des Landgerichts Meiningen in der in Nr. 1.1.3 d) des Geschäftsverteilungsplanes bestimmte Reihenfolge
| Name | Datum der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit bzw. Richter auf Probe |
VRLG Schäfer | 05.06.1996 |
VRLG Wilhelms | 05.06.1996 |
Rin LG Sprenger | 24.11.1997 |
RLG Jenzewski | 11.11.2005 |
RinLG Krieg | 07.12.2020 |
RLG Eisenschmidt | 09.03.2023 |
Rin Mansius | 01.01.2024 |
RinLG Kleyling | 07.03.2024 |
Ri Ademmer | 01.07.2025 |
Ri Mössle | 12.01.2026 |
PräsinLG Friebertshäuser und VPräsLG Raithel sind gemäß 1.1.3. e) von der Tätigkeit als weitere Vertreterin ausgenommen.
2.2. Anlage 2
Liste der in Strafsachen tätigen Richter des Landgerichts Meiningen in der in Nr. 1.1.2 d) des Geschäftsverteilungsplanes bestimmten Reihenfolge
| Name | Datum der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit bzw. Richter auf Probe |
VRinLG Pallasch | 01.09.1996 |
VRLG Groß | 03.12.1996 |
RinLG Becker | 01.09.1999 |
RinLG Eckstein | 24.01.2000 |
RLG Gann | 09.04.2001 |
RLG Landwehr | 31.05.2001 |
VRLG Dr. Beutel | 09.12.2019 |
Ri Seres | 01.03.2022 |
RLG Dr. Haase | 09.03.2023 |
RinLG Dr. Schreiber | 27.06.2024 |
RAG Wittig | 25.11.2024 |
RinLG Grimm | 30.09.2025 |
RAG Wittig ist gem. 1.1.3.e) von der Tätigkeit als weiterer Vertreter ausgenommen
Meiningen, 17.12.2025
Friebertshäuser

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