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Richterliche Geschäftsverteilung

für das Geschäftsjahr 2025

I. Vom Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz sind dem Landgericht Mühlhausen für das Ge­schäftsjahr 2025 folgende Kammern zu­gewiesen:

3 Zivilkammern,
1 Kammer für Handelssachen,
4 Strafkammern,
1 Strafvollstreckungskammer und
4 Wirtschaftsstrafkammern

II. Der Präsident des Landgerichts bestimmt, dass er den Vorsitz der 4. Strafkammer führt.

A. Zivilkammern

1. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  1. Beschwerden und Berufungen – auch soweit es sich um solche in den in § 72 a Absatz 1 Ziffern 1. bis 6. GVG genannten Streitigkeiten handelt – sowie insolvenz­rechtliche Beschwerden und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (§ 72a Abs. 1 Ziffer 7. GVG) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Be­zirks, die in die Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts fallen.
  2. Entscheidungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und nach dem Wie­der­gutma­chungsgesetz für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
  3. Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO und § 5 FamFG.
  4. Die am 31.12.2024 in der 1. Zivil­kammer an­hängigen Zivilsa­chen.
  5. Verfah­ren nach § 156 KostO und nach § 127 GNotKG.

3. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  1. Die am 31.12.2024 in der 3. Zivilkammer anhängi­gen Zi­vilsa­chen.
  2. In die Zuständigkeit des Landgerichts fallende erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH, AR), die der Kammer nach Ziff. II. 1. der Allgemeinen Bestimmungen über die Ge­schäftsverteilung zugewiesen sind.
  3. Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstin­stanzli­chen Streitigkei­ten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 1. GVG).
  4. Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanz­li­chen Streitigkei­ten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Inge­nieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 2. GVG).
  5. Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen ein­gehenden erstinstanz­lichen insolvenzrechtlichen Streitigkeiten und Anfech­tungssachen nach dem An­fechtungsgesetz sowie Streitigkei­ten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (§ 72a Abs. 1 Ziffer 7. GVG).

6. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  1. Die am 31.12.2024 in der 6. Zivilkammer anhängigen Zivilsa­chen.
  2. In die Zuständigkeit des Landgerichts fallende erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH, AR), die der Kammer nach Ziff. II. 1. der All­gemeinen Bestimmungen über die Ge­schäftsverteilung zu­gewie­sen sind.
  3. Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanz­li­chen Streitigkei­ten aus Heilbehandlungen (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 3. GVG).
  4. Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstin­stanzli­chen Streitigkei­ten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 4. GVG).
  5. Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen ein­gehenden erstinstanz­lichen Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnis­se, Bild- und Ton­träger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernse­hen (§ 72a Abs. 1 Ziffer 5. GVG); hiervon sind auch Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie (§ 348 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe j ZPO) erfasst.
  6. Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen ein­gehenden erstinstanz­lichen erbrechtlichen Streitigkeiten (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 6. GVG).
  7. Bearbeitung sämtlicher Eingänge, die in die Zuständigkeit keiner anderen Zivil­kammer fallen.

B. Kammer für Handelssachen

Kammer für Handelssachen

Zuständigkeit:

Sämtliche zur Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gehörende Sa­chen.

C. Strafsachen

1. Strafkammer

Zuständigkeit:

  1. Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer als Schwurgericht gehörenden Straf­sa­chen nach § 74 Abs. 2 GVG.
  2. Ab dem 01.01.2025 eingehende, keiner Sonderzuständigkeit unterfallende Strafsachen allgemeiner Art ge­gen Er­wachsene.
  3. Die am 31.12.2024 bei der 1. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
  4. Strafsachen, in denen ein Urteil der 3. Strafkammer oder der 4. Strafkammer auf­gehoben und die Sa­che zur erneuten Ver­handlung und Entscheidung an ei­ne andere Straf­kammer des Land­gerichts zurückverwiesen worden ist.
  5. Entscheidungen darüber, ob ein Schöffe - außer Jugendschöffe - von der Liste zu streichen ist sowie über die von einem Schöffen - außer Jugend­schöffen - vorge­brachten Ablehnungsgründe.
  6. Alle sonstigen Angelegenheiten aus dem Zuständigkeits­be­reich der großen Straf­kammer, die keiner anderen Kammer zugewiesen wor­den sind.

3. Strafkammer

Zuständigkeit:

  1. Erstinstanzliche Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende.
  2. Erstinstanzliche Jugendschutzsachen (§ 26 GVG).
  3. Die am 31.12.2024 bei der 3. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
  4. Entscheidungen darüber, ob ein Jugendschöffe von der Liste zu streichen ist so­wie über die von einem Jugendschöffen vorgetragenen Ablehnungs­gründe.
  5. Beschwerden in Strafsachen gegen Erwach­sene, die keiner anderen Straf­kammer zugewiesen sind, nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
  6. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe im Kostenfest­setzungsverfahren nach § 464 b StPO und nach dem Rechtsanwaltsvergütungs­gesetz (RVG).
  7. Strafsachen, in denen ein Urteil der 1. Strafkammer auf­geho­ben und die Sa­che zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine an­dere Straf­kam­mer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen worden ist.

4. Strafkammer, zugleich Kammer für Bußgeldsachen

Zuständigkeit:

  1. Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte und der Jugendrichter des Bezirks.
  2. Beschwerden gegen Entscheidungen des Ju­gendschöf­fengerichts bzw. des Ju­gendrichters, auch soweit dieser als Ermitt­lungsrichter entschieden hat.
  3. Beschwerden in Angelegenheiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit die Zuständigkeit des Landgerichts ge­ge­ben ist.

5. Strafkammer

Zuständigkeit:

  1. Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte (einschließlich erweitertes Schöf­fen­gericht gemäß § 29 Abs. 2 GVG) des Bezirks, soweit nicht die 7. Straf­kammer gemäß Ziffer 1. des dortigen Zuständigkeitskata­logs zuständig ist.
  2. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter des Be­zirks, soweit sie nicht der 7. Straf­kam­mer zuge­wie­sen sind (Ziffern 1. und 3. Zu­ständig­keitskatalog der 7. Strafkammer i. V. m. Ziffer III. 1. der Allge­meinen Be­stimmun­gen über die Ge­schäftsverteilung).
  3. Die am 31.12.2024 bei der 5. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
  4. Strafsachen, in denen ein Urteil der 7. Strafkammer aufgeho­ben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen worden ist.

6. Strafkammer (1. Wirtschaftsstrafkammer)

Zuständigkeit:

  1. Die am 31.12.2024 bei der 6. Strafkammer des Landgerichts Mühl­hausen an­hängi­gen Strafsachen mit Ausnahme des Verfahrens 6 KLs 310 Js 45837/18 (2), welches ab 01.01.2025 zur Bearbeitung der 11. Strafkammer zugewiesen wird.
  2. Beschwerden und AR-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG ge­mäß Ziffern III. 12. b) und 13. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäfts­verteilung.
  3. Strafsachen, in denen ein Urteil der 9. Strafkammer (3. Wirtschaftsstrafkam­mer) auf­gehoben und die Sa­che zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen wor­den ist.

7. Strafkammer (2. Wirtschaftsstrafkammer)

Zuständigkeit:

  1. Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte (einschließlich erweitertes Schöf­fen­gericht nach § 29 Abs. 2 GVG) und der Strafrichter der Amtsgerichte des Frei­staates Thüringen in Wirtschaftsstrafsachen i. S. d. § 74 c GVG.
  2. Die am 31.12.2024 bei der 7. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
  3. Berufungen gegen Urteile der Strafrichter des Be­zirks gemäß Ziff. III. 1. der Allge­meinen Be­stim­mungen über die Geschäftsver­teilung.
  4. Strafsachen, in denen ein Urteil der 5. Strafkammer aufgehoben und die Sa­che zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkam­mer des Land­ge­richts Mühlhausen zurück­verwiesen worden ist.

9. Strafkammer (3. Wirtschaftsstrafkammer)

Zuständigkeit:

  1. Die am 31.12.2024 bei der 9. Strafkammer des Landgerichts Mühl­hau­sen an­hängi­gen Strafsachen mit Ausnahme des Verfahrens 9 KLs 128 Js 49715/15 (2), welches ab 01.01.2025 zur Bearbeitung der 11. Strafkammer zugewiesen wird.
  2. Er­stinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG ge­mäß Ziff. III. 11. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
  3. Beschwerden und AR-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG ge­mäß Ziffern III. 12. und 13. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäfts­verteilung.
  4. Strafsachen, in denen ein Urteil der 11. Strafkammer (4. Wirtschaftsstrafkam­mer) auf­gehoben und die Sache zur erneuten Verhand­lung und Ent­scheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück­verwie­sen wor­den ist.

10. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer

Zuständigkeit:

Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen gemäß § 78 a Abs. 1 GVG.

11. Strafkammer (4. Wirtschaftsstrafkammer)

Zuständigkeit:

  1. Die am 31.12.2024 bei der 11. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen an­hängi­gen Strafsachen.
  2. Erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gemäß Ziffer III. 11. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
  3. Beschwerden und AR-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gemäß Ziffern III. 12. und 13. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsvertei­lung.
  4. Strafsachen, in denen ein Urteil der 6. Strafkammer (1. Wirtschaftsstrafkam­mer) aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver­handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist.
  5. Die Strafverfahren 310 Js 45837/18 und 128 Js 49715/15, die bis 31.12.2024 in der 6. bzw. 9. Strafkammer anhängig waren.

Für die Auslegung bzw. Anwendung dieser Geschäftsverteilung gelten die All­gemei­nen Bestim­mungen über die Geschäftsverteilung bei dem Landgericht in der zurzeit gel­ten­den Fassung, die dem vorliegenden Geschäftsverteilungsbeschluss als An­lage 1 beige­fügt sind.

Güterichter sind in Anlage 2 beistimmt.

Die Dienstaltersliste ist als Anlage 3 beigefügt.

 

99974 Mühlhausen, den 17. Dezember 2024

Präsidium des Landgerichts Mühlhausen

 

Auf die Veröffentlichung der Anlagen wird verzichtet. Diese sind in der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar.

Bild: Gerichtsgebäude des Landgerichts Mühlhausen
Bildrechte beim Thüringer Oberlandesgericht

Kontakt zu uns:

Landgericht Mühlhausen
Eisenacher Straße 41
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Telefon: +49 3601 458-0
Telefax: +49 3601 458-800
 

Ansprechpartner für das Projekt "Thüringer Güterichter":

N. N.

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