Richterliche Geschäftsverteilung
für das Geschäftsjahr 2025
I. Vom Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz sind dem Landgericht Mühlhausen für das Geschäftsjahr 2025 folgende Kammern zugewiesen:
3 Zivilkammern,
1 Kammer für Handelssachen,
4 Strafkammern,
1 Strafvollstreckungskammer und
4 Wirtschaftsstrafkammern
II. Der Präsident des Landgerichts bestimmt, dass er den Vorsitz der 4. Strafkammer führt.
A. Zivilkammern
1. Zivilkammer
Zuständigkeit:
- Beschwerden und Berufungen – auch soweit es sich um solche in den in § 72 a Absatz 1 Ziffern 1. bis 6. GVG genannten Streitigkeiten handelt – sowie insolvenzrechtliche Beschwerden und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (§ 72a Abs. 1 Ziffer 7. GVG) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks, die in die Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts fallen.
- Entscheidungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und nach dem Wiedergutmachungsgesetz für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
- Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO und § 5 FamFG.
- Die am 31.12.2024 in der 1. Zivilkammer anhängigen Zivilsachen.
- Verfahren nach § 156 KostO und nach § 127 GNotKG.
3. Zivilkammer
Zuständigkeit:
- Die am 31.12.2024 in der 3. Zivilkammer anhängigen Zivilsachen.
- In die Zuständigkeit des Landgerichts fallende erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH, AR), die der Kammer nach Ziff. II. 1. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zugewiesen sind.
- Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 1. GVG).
- Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 2. GVG).
- Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanzlichen insolvenzrechtlichen Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (§ 72a Abs. 1 Ziffer 7. GVG).
6. Zivilkammer
Zuständigkeit:
- Die am 31.12.2024 in der 6. Zivilkammer anhängigen Zivilsachen.
- In die Zuständigkeit des Landgerichts fallende erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH, AR), die der Kammer nach Ziff. II. 1. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zugewiesen sind.
- Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 3. GVG).
- Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 4. GVG).
- Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanzlichen Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (§ 72a Abs. 1 Ziffer 5. GVG); hiervon sind auch Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie (§ 348 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe j ZPO) erfasst.
- Die ab dem 01.01.2025 bei dem Landgericht Mühlhausen eingehenden erstinstanzlichen erbrechtlichen Streitigkeiten (§ 72 a Abs. 1 Ziffer 6. GVG).
- Bearbeitung sämtlicher Eingänge, die in die Zuständigkeit keiner anderen Zivilkammer fallen.
B. Kammer für Handelssachen
Kammer für Handelssachen
Zuständigkeit:
Sämtliche zur Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gehörende Sachen.
C. Strafsachen
1. Strafkammer
Zuständigkeit:
- Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer als Schwurgericht gehörenden Strafsachen nach § 74 Abs. 2 GVG.
- Ab dem 01.01.2025 eingehende, keiner Sonderzuständigkeit unterfallende Strafsachen allgemeiner Art gegen Erwachsene.
- Die am 31.12.2024 bei der 1. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
- Strafsachen, in denen ein Urteil der 3. Strafkammer oder der 4. Strafkammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist.
- Entscheidungen darüber, ob ein Schöffe - außer Jugendschöffe - von der Liste zu streichen ist sowie über die von einem Schöffen - außer Jugendschöffen - vorgebrachten Ablehnungsgründe.
- Alle sonstigen Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der großen Strafkammer, die keiner anderen Kammer zugewiesen worden sind.
3. Strafkammer
Zuständigkeit:
- Erstinstanzliche Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende.
- Erstinstanzliche Jugendschutzsachen (§ 26 GVG).
- Die am 31.12.2024 bei der 3. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
- Entscheidungen darüber, ob ein Jugendschöffe von der Liste zu streichen ist sowie über die von einem Jugendschöffen vorgetragenen Ablehnungsgründe.
- Beschwerden in Strafsachen gegen Erwachsene, die keiner anderen Strafkammer zugewiesen sind, nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
- Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
- Strafsachen, in denen ein Urteil der 1. Strafkammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen worden ist.
4. Strafkammer, zugleich Kammer für Bußgeldsachen
Zuständigkeit:
- Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte und der Jugendrichter des Bezirks.
- Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendschöffengerichts bzw. des Jugendrichters, auch soweit dieser als Ermittlungsrichter entschieden hat.
- Beschwerden in Angelegenheiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist.
5. Strafkammer
Zuständigkeit:
- Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte (einschließlich erweitertes Schöffengericht gemäß § 29 Abs. 2 GVG) des Bezirks, soweit nicht die 7. Strafkammer gemäß Ziffer 1. des dortigen Zuständigkeitskatalogs zuständig ist.
- Berufungen gegen Urteile der Strafrichter des Bezirks, soweit sie nicht der 7. Strafkammer zugewiesen sind (Ziffern 1. und 3. Zuständigkeitskatalog der 7. Strafkammer i. V. m. Ziffer III. 1. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung).
- Die am 31.12.2024 bei der 5. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
- Strafsachen, in denen ein Urteil der 7. Strafkammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen worden ist.
6. Strafkammer (1. Wirtschaftsstrafkammer)
Zuständigkeit:
- Die am 31.12.2024 bei der 6. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen anhängigen Strafsachen mit Ausnahme des Verfahrens 6 KLs 310 Js 45837/18 (2), welches ab 01.01.2025 zur Bearbeitung der 11. Strafkammer zugewiesen wird.
- Beschwerden und AR-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gemäß Ziffern III. 12. b) und 13. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
- Strafsachen, in denen ein Urteil der 9. Strafkammer (3. Wirtschaftsstrafkammer) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen worden ist.
7. Strafkammer (2. Wirtschaftsstrafkammer)
Zuständigkeit:
- Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte (einschließlich erweitertes Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG) und der Strafrichter der Amtsgerichte des Freistaates Thüringen in Wirtschaftsstrafsachen i. S. d. § 74 c GVG.
- Die am 31.12.2024 bei der 7. Strafkammer anhängigen Strafsachen.
- Berufungen gegen Urteile der Strafrichter des Bezirks gemäß Ziff. III. 1. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
- Strafsachen, in denen ein Urteil der 5. Strafkammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen worden ist.
9. Strafkammer (3. Wirtschaftsstrafkammer)
Zuständigkeit:
- Die am 31.12.2024 bei der 9. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen anhängigen Strafsachen mit Ausnahme des Verfahrens 9 KLs 128 Js 49715/15 (2), welches ab 01.01.2025 zur Bearbeitung der 11. Strafkammer zugewiesen wird.
- Erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gemäß Ziff. III. 11. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
- Beschwerden und AR-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gemäß Ziffern III. 12. und 13. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
- Strafsachen, in denen ein Urteil der 11. Strafkammer (4. Wirtschaftsstrafkammer) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist.
10. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer
Zuständigkeit:
Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen gemäß § 78 a Abs. 1 GVG.
11. Strafkammer (4. Wirtschaftsstrafkammer)
Zuständigkeit:
- Die am 31.12.2024 bei der 11. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen anhängigen Strafsachen.
- Erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gemäß Ziffer III. 11. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
- Beschwerden und AR-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gemäß Ziffern III. 12. und 13. der Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
- Strafsachen, in denen ein Urteil der 6. Strafkammer (1. Wirtschaftsstrafkammer) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist.
- Die Strafverfahren 310 Js 45837/18 und 128 Js 49715/15, die bis 31.12.2024 in der 6. bzw. 9. Strafkammer anhängig waren.
Für die Auslegung bzw. Anwendung dieser Geschäftsverteilung gelten die Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung bei dem Landgericht in der zurzeit geltenden Fassung, die dem vorliegenden Geschäftsverteilungsbeschluss als Anlage 1 beigefügt sind.
Güterichter sind in Anlage 2 beistimmt.
Die Dienstaltersliste ist als Anlage 3 beigefügt.
99974 Mühlhausen, den 17. Dezember 2024
Präsidium des Landgerichts Mühlhausen
Auf die Veröffentlichung der Anlagen wird verzichtet. Diese sind in der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar.

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N. N.
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