Angesichts der auch weiterhin sehr hohen Zahl an Neuinfektionen mit dem Corona-Virus im Landkreis Altenburger Land und der Notwendigkeit, insbesondere auch die Sicherheit und Gesundheit der im Amtsgericht Altenburg arbeitenden Beschäftigten zu schützen und die Arbeitsfähigkeit des Gerichts sicherzustellen, gelten mit sofortiger Wirkung folgende Festlegungen für Besucher:
Zugang für Besucher
Besucher sind alle Personen, die nicht Beschäftigte (einschließlich der Schöffen) des Amtsgerichts Altenburg oder der am Amtsgericht ansässigen Sozialen Dienste sind. Der Zugang für Besucher wird nur über den Haupteingang Burgstraße 11 gewährt. Der Zugang für Besucher wird – mit Ausnahme von Verhandlungen und gesondert bestimmten Gerichtsterminen – auf die festgelegten Sprechzeiten (Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 9.00 – 12.00 Uhr sowie Dienstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr; für Besucher der Sozialen Dienste zusätzlich: Montag, Mittwoch, Donnerstag bis 15.00 Uhr und Dienstag bis 18.00 Uhr) beschränkt. Über Ausnahmen von den Sprechzeiten entscheiden der für das betreffende Verfahren zuständige Richter, Rechtspfleger bzw. Sachbearbeiter, ansonsten die Vertreterin des Direktors, die Geschäftsleiterin oder deren Vertreter.
Für den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Altenburg sollen Anliegen und Anträge, die nicht zwingend einer persönlichen Vorsprache bedürfen, möglichst schriftlich an das Amtsgericht Altenburg, Burgstr. 11, 04600 Altenburg, gerichtet oder per Fax (Fax-Nr. 03447 / 559-111) eingereicht werden.Zutrittsbeschränkungen für Besucher
Keinen Zutritt zum Gerichtsgebäude erhalten Besucher, die
typische Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen (akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten) oder
nach der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung oder der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes zur Absonderung verpflichtet sind.
Über Ausnahmen entscheiden bei Besuchern von Gerichtsverhandlungen und Gerichtsterminen der zuständige Richter bzw. Rechtspfleger, bei Besuchern der Sozialen Dienste der dort zuständige Sachbearbeiter, ansonsten die Vertreterin des Direktors, die Geschäftsleiterin oder deren geschäftsplanmäßige Vertreter.
Verpflichtungen für Besucher
Im gesamten Gerichtsbereich besteht für Besucher die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die tatsächlich Mund und Nase vollständig zu bedecken hat und möglichst eng anliegen und gut sitzen soll. Als Mund-Nasen-Bedeckung sind medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken, zu verwenden.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
Über Ausnahmen entscheidet bei Besuchern von Gerichtsverhandlungen und Gerichtsterminen der zuständige Richter bzw. Rechtspfleger im Rahmen von § 176 GVG, ansonsten die Vertreterin des Direktors oder die Geschäftsleiterin bzw. deren geschäftsplanmäßige Vertreter, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Altenburg vorliegt. Bei Zuständigkeit der Sozialen Dienste entscheidet der dort zuständige Sachbearbeiter. Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht ist die Gerichtsverwaltung zu informieren.
Die Hygieneregeln sind von den Besuchern auch weiterhin zu beachten (insbesondere ein Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern in Innenräumen und Handhygiene und Desinfizierungsmaßnahmen).
Einlasskontrollen für Besucher
Die Zutrittsvoraussetzungen gem. Ziff. 1) bis 3) sind im Gerichtsgebäude im Rahmen der Zutrittskontrolle des Gerichts durch die Wachtmeister und die Mitarbeiter des externen Sicherheitsdienstes zu prüfen. Ebenso sind von diesen die erforderlichen Angaben zu Ziffer 2) zu erheben.
Sofern durch eine sitzungspolizeiliche Verfügung von der Anordnung der 3G-Regelung Gebrauch gemacht wurde, ist gegenüber dem Einlasspersonal der erforderliche Nachweis zu führen. Wird dieser nicht erbracht, ist vor Zutrittsgewährung Rücksprache mit dem zuständigen Richter oder Rechtspfleger zu halten, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Vor einer abschließenden Klärung zur Zugangsberechtigung ist der Aufenthalt nur im unmittelbaren Eingangsbereich gestattet. Ein Durchschreiten der Glaseingangstür ist zu vermeiden.
Für Besucher der Sozialen Dienste außerhalb der Sprechzeiten des Amtsgerichts erfolgt die Zutrittskontrolle durch die Mitarbeiter der Sozialen Dienste.
Ausnahmen für Besucher bei Durchführung von Verhandlungen
Von den vorgenannten Regeln unberührt bleibt die Möglichkeit der Richter und Rechtspfleger im Rahmen der Durchführung von Verhandlungen nach § 176 GVG weitergehende oder anderweitige Regelungen vorzusehen. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Regelungen für das Betreten des Gerichts und den Aufenthalt im Gericht durch einen Verfahrensbeteiligten und in sonstigen Zweifelsfällen ist dann vor der endgültigen Versagung des Zugangs oder der Verweisung des Besuchers aus dem Gerichtsgebäude Rücksprache mit dem zuständigen Richter oder Rechtspfleger zu nehmen, der über den Zugang bzw. Verbleib entscheidet.
i.V. Klostermann