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Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht gehört zu den sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung, die im sechsten Teil des StGB geregelt sind. Sie verfolgt den Zweck, Straftäter*innen nach einer langen Inhaftierung, einer stationären Unterbringung oder der Sicherungsverwahrung zu überwachen und zu unterstützen (§§ 68 ff. StGB).
Sie tritt kraft Gesetzes ein, oder wird richterlich angeordnet.

Ziel ist es, neue Straftaten zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
Die Betreuung erfolgt durch eine Führungsaufsichtsstelle und eine*n Bewährungshelfer*in, der*die den Fortschritt überwacht und unterstützt (§ 68a StGB).
Die verurteilte Person muss bestimmte Weisungen befolgen, die sich in Art und Umfang von Weisungen im Rahmen einer Bewährungsunterstellung unterscheiden (§ 68b StGB).
Die Dauer beträgt in der Regel zwei bis fünf Jahre, kann in bestimmten Fällen aber auch entfristet werden (§ 68c StGB). Verstöße gegen Weisungen können auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle Sanktionen wie erneute Haft nach sich ziehen (§ 145a StGB).

Die Maßnahme soll die öffentliche Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig Resozialisierung ermöglichen. Sie kombiniert Kontrolle mit Hilfsangeboten für die betroffene Person. So trägt die Führungsaufsicht zur Kriminalprävention und Reintegration bei.

 

Tafel mit der Aufschrift "Soziale Dienste in der Justiz"
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