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Richterliche Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Landgerichts Erfurt für das Jahr 2025

A) Verteilung der Geschäfte:

I. Zivilkammern

1. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  • a) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte gem. §§ 46 Abs. 2, 48 sowie § 78b Abs. 2 ZPO;
  • b) Beschwerden in Verfahren nach der Insolvenzordnung;
  • c) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirkes in Zivilsachen soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer begründet ist;
  • d) alle Bestimmungen des zuständigen Gerichts nach ZPO und FamFG;
  • e) Bearbeitung von Verfahren, Anträgen und ähnlichem, die von einer Zivilkammer zu erledigen und nicht ausdrücklich einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind.

Besetzung:

Vorsitzende: Präs'inLG Lossin-Weimer (mit 10 % ihrer Arbeitskraft)
Vertreterin der Vorsitzenden: R’inLG Becher

Beisitzer:
R’inLG Becher (mit 55 % ihrer Arbeitskraft)
RAG Dr. Wilksch (mit 10 % seiner Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 1. Zivilkammer werden durch die Beisitzer der 2., im Verhinderungsfalle durch die Beisitzer der 8. Zivilkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 9. und 10. Zivilkammer vertreten.

2. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG;
  • b) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht von wesentlicher Bedeutung ist (sog. kleine Bausachen);
  • c) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Vergabeverfahren, soweit sie Bauverträge betreffen
  • d) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten soweit sie deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Bauforderungssicherungsgesetz betreffen;
  • e) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen gemäß dem unter B II Nr. 2 festgelegten Verteilungsturnus

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Dr. Schmidt
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Dr. Seifert

Beisitzer:

RLG Dr. Seifert (mit 75 % seiner Arbeitskraft)
RLG Kubis
Ri Blumenstock

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 2. Zivilkammer werden durch die Beisitzer der 8., im Verhinderungsfalle durch die Beisitzer der 9. Zivilkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 10. und 1. Zivilkammer vertreten.

8. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG;
  • b) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte und Notare und insbesondere Anträge nach §§ 127 ff. GNotKG und Beschwerden nach der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz und nach §§ 56 i. V. m. 44 RVG;
  • c) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
  • d) erstinstanzliche erbrechtliche Rechtsstreitigkeiten nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG;
  • e) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen gemäß dem unter B II Nr. 2festgelegten Verteilungsturnus

Besetzung:

Vorsitzende: VR’inLG Langer
Vertreterin der Vorsitzenden: R’inLG Dr. Bender

Beisitzer:

R’inLG Dr. Bender (mit 75 % ihrer Arbeitskraft)
RLG Dr. Borowsky (mit 50% seiner Arbeitskraft)
RLG Wolf
R’in Wilke (ab 01.02.2025 unter dem Vorbehalt ihrer Ernennung)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 8. Zivilkammer werden durch die Beisitzer der 9., im Verhinderungsfalle durch die Beisitzer der 10. Zivilkammer, im Weiteren der 1. und 2. Zivilkammer vertreten.

9. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften nach § 72a S. 1 Nr. 1 GVG, auch solche Streitigkeiten, deren Schwerpunkt in einem Rechtsverhältnis betreffend den Erwerb von Wertpapieren (z.B. Aktien, Fonds, Anteile) liegt, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Beratung oder Informationen oder aus der Rückabwicklung einer Beteiligtenstellung sowie Ansprüche aus der Beteiligtenstellung;
  • b) Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz;
  • c) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG;
  • d) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht von wesentlicher Bedeutung ist (sog. kleine Bausachen);
  • e) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Vergabeverfahren, soweit sie Bauverträge betreffen;
  • f) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten soweit sie deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Bauforderungssicherungsgesetz betreffen;
  • g) Beschwerden und sonstige in die Zuständigkeit des Landgerichts fallende Angelegenheiten aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit;
  • h) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen gemäß dem unter B II Nr. 2festgelegten Verteilungsturnus.

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG von Friesen
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Keske

Beisitzer:

RLG Keske
R’inLG Böhm
RLG Dr. Seifert (mit 25 % seiner Arbeitskraft)
Ri Kapitza

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 9. Zivilkammer werden durch die Beisitzer der 10., im Verhinderungsfalle durch die Beisitzer der 1. Zivilkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 2. und 8. Zivilkammer vertreten.

10. Zivilkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen nach § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG;
  • b) erstinstanzliche insolvenzrechtliche Rechtsstreitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz (§ 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG);
  • c) erstinstanzliche Urheberrechtsstreitsachen und Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte nach § 5 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht in die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen fallen. Diese Sonderzuständigkeit erstreckt sich auch auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren;
  • d) erstinstanzliche Wettbewerbsstreitigkeiten;
  • e) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen nach § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG;
  • f) Beschwerden gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem 8. Buch der ZPO und dem ZVG, soweit das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entschieden hat;
  • g) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen gemäß dem unter B II Nr. 2 festgelegten Verteilungsturnus.

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Steigerwald
Vertreterin des Vorsitzenden: R’inLG Gerwing

Beisitzer:

R’inLG Gerwing
R‘inLG Becher (mit 25% ihrer Arbeitskraft)
Rin Hohenleitner
R’in Wiegand

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 10. Zivilkammer werden durch die Beisitzer der 1., im Verhinderungsfalle durch die Beisitzer der 2. Zivilkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 8. und 9. Zivilkammer vertreten.

II. Kammer für Handelssachen

1. Kammer für Handelssachen

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen nach § 95 GVG;
  • b) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen gemäß § 95 GVG, deren Gegenstand gewerbliche Schutzrechte nach § 5 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind;
  • c) Beschwerden und Berufungen in Handelssachen;
  • d) erstinstanzliche HK-OH-Verfahren;
  • e) sonstige Angelegenheiten in Handelssachen, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind.

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Apel (mit 70 % seiner Arbeitskraft)

Handelsrichter:

Karola Jessing
Volkmar Klaus
Lars Kossack
Stefan Schneider
Evelyn Wernecke
Torsten Wobbe

Vertretungsregelung:

Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen wird durch Herrn RLG Kubis vertreten. Zweitvertreter ist Herr RLG Dr. Seifert.

III. Güterichter

  1. Für Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO sind zuständig:

    VR‘inLG Langer,
    RLG Keske,
    VRLG Dr. Tietjen
    Ri Blumenstock

    Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Güteversuche in Zivilsachen, soweit sie von den Amtsgerichten Arnstadt, Gotha, Sömmerda, Weimar und Apolda verwiesen wurden.
  2. Ersuchen aus der eigenen Kammer des Güterichters werden einem anderen Güterichter zugewiesen.
  3. Die Güterichter vertreten sich untereinander.

IV. Strafkammern

1. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Strafsachen gem. § 74 Abs. 2 GVG (Schwurgerichtssachen);
  • b) erstinstanzliche Strafsachen gem. § 74 Abs. 1 GVG nach dem unter B III Nr. 2 b) festgelegten Verteilungsturnus;
  • c) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückver-wiesenen Sachen der 6. und 11. Strafkammer des Landgerichts, soweit diese als Strafkammern gemäß § 74 Abs. 1 GVG tätig waren.

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG von Hagen (mit 90 % seiner Arbeitskraft)
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Lindner

Beisitzer:

RLG Lindner (mit 70 % seiner Arbeitskraft)
R’inLG Will (mit 70 % ihrer Arbeitskraft)
R’inLG Jünger (nur zur Beendigung der Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor dem 01.01.2025 begonnen hat)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 1. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 2., im Verhinderungsfalle durch die der 4. Strafkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 8., 10. und 11. Strafkammer vertreten.

2. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Strafsachen gem. § 74 Abs. 1 GVG gemäß dem unter B III Nr. 2 a) und b) festgelegten Verteilungsturnus;
  • b) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer des Landgerichts;
  • c) Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der großen Strafkammern, die keiner anderen Strafkammer zugewiesen sind;
  • d) Beschwerden in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen gegen Erwachsene einschließlich der Beschwerden gegen Entscheidungen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen nach dem Beratungshilfegesetz sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a StPO, soweit diese Ermittlungen gegen Personen zum Gegenstand haben, deren unmittelbare Dienstvorgesetzte die Präsidentin des Landgerichts Erfurt ist oder bei denen die Präsidentin des Landgerichts Erfurt ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.

Besetzung:

Vorsitzender; VRLG Hampel (mit 90 % seiner Arbeitskraft)
Vertreterin des Vorsitzenden: R’inLG Krieg

Beisitzer:

R’inLG Krieg (mit 50 % ihrer Arbeitskraft)
Ri Heinemann (mit 70 % seiner Arbeitskraft)
R’in Engers (nur zur Beendigung der Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor dem 01.01.2025 begonnen hat)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 2. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 4., im Verhinderungsfalle durch die der 8. Strafkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 10., 11. und 1. Strafkammer vertreten.

3. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erst- und zweitinstanzliche Strafsachen gem. § 41 JGG (Jugendkammer) mit Ausnahme der Entscheidungen über Beschwerden nach § 41 Abs. 2 S. 2 JGG i. V. m. § 73 Abs. 1 GVG nach dem unter B III Nr. 3 festgelegten Verteilungsturnus;
  • b) Strafsachen gem. § 74b GVG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG (Jugendschutzsachen) als Jugendkammer und allgemeine Strafkammer nach dem unter B III Nr. 3 festgelegten Verteilungsturnus;
  • c) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der 6. Strafkammer, soweit diese als Jugend- oder Jugendschutzkammer entschieden hatte.

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Pröbstel (mit 70% seiner Arbeitskraft)
Vertreterin des Vorsitzenden: R‘inLG Dietrich-Pippert

Beisitzer:

R’inLG Dietrich-Pippert (mit 50 % ihrer Arbeitskraft)
RLG Dr. Ferneding (mit 70 % seiner Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 3. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 6. Strafkammer, im Verhinderungsfalle durch die Beisitzer der 4. Strafkammer vertreten.

Für den Fall, dass Frau R’inLG Dietrich-Pippert in einer in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sache der 6. Strafkammer an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, wird sie für die erneute Verhandlung und Entscheidung nicht herangezogen. Soll in diesem Fall die Hauptverhandlung mit drei hauptamtlichen Richtern stattfinden, wird sie durch Herrn RLG Rümmler vertreten.

4. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Strafsachen gem. § 74 Abs. 1 nach dem unter B III Nr. 2 a) und b) festgelegten Verteilungsturnus;
  • b) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen der 2. Strafkammer des Landgerichts;
  • c) die in der Revisionsinstanz erneut aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der 3. und 6. Strafkammern, soweit nicht die Zuständigkeit einer dieser Kammern begründet ist und soweit die erneut aufgehobene und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesene Sache der 6. Strafkammer keine Strafsache gemäß § 74 Abs. 1 GVG ist;
  • d) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen und die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der Strafkammern des Landgerichts Erfurt, soweit diese über Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen entschieden hatten, nach dem unter dem in B III Nr. 4 festgelegten Verteilungsturnus

Besetzung:

Vorsitzender: VRiLG Andres
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Sahin

Beisitzer:

RLG Sahin (mit 45 % seiner Arbeitskraft)
R’in Etzrodt (mit 70 % ihrer Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 4. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 8., im Verhinderungsfalle durch die der 10. Strafkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 11., 1. und 2. Strafkammer vertreten.

5. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen und die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der Strafkammern des Landgerichts Erfurt, soweit diese über Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen entschieden hatten, nach dem unter dem in B III Nr. 4 festgelegten Verteilungsturnus

Besetzung:

Vorsitzende: VR‘inLG Hornstein-Engers

Beisitzer und 2. Richter: stellvertretender Vorsitzender der 4. Strafkammer

Vertretungsregelung:

Die Erstvertretung der Vorsitzenden der 5. Strafkammer wird durch die Vorsitzende der 7. Strafkammer in Verfahren, deren staatsanwaltschaftliche Js-Registernummer (vor der Jahreszahl) gerade ist, und durch den Vorsitzenden der 9. Strafkammer in Verfahren deren staatsanwaltschaftliche Js-Registernummer (vor der Jahreszahl) ungerade ist, wahrgenommen. Die Erstvertreter vertreten sich im Zweitvertretungsfall gegenseitig.

6. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erst- und zweitinstanzliche Strafsachen gem. § 41 JGG (Jugendkammer) nach dem unter B III Nr. 3 festgelegten Verteilungsturnus;
  • b) Strafsachen gem. § 74b GVG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG (Jugendschutzsachen) als Jugendkammer und allgemeine Strafkammer nach dem unter B III Nr. 3 festgelegten Verteilungsturnus;
  • c) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der 3. Strafkammer, soweit diese als Jugend- oder Jugendschutzkammer entschieden hatte;
  • d) Beschwerden in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich der Beschwerden gegen Entscheidungen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen nach dem Beratungshilfegesetz sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gem. § 161a StPO;
  • e) Entscheidungen über Zuständigkeitsbestimmungen nach § 14 StPO;
  • f) Entscheidungen nach § 27 Abs. 4 StPO;
  • g) Entscheidungen nach § 92 JGG;
  • h) die in der Beschwerdeinstanz aufgehobenen und an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesenen Sachen der Kammer für Rehabilitierungssachen

Besetzung:

Vorsitzende: VR’inLG Rathemacher
Vertreter der Vorsitzenden: RLG Rentsch

Beisitzer:

RLG Rentsch (mit 70 % seiner Arbeitskraft)
R’inLG Dietrich-Pippert (mit 40 % ihrer Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 6. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 3., im Verhinderungsfalle durch die der 4. Strafkammer vertreten.

Für den Fall, dass Frau R’inLG Dietrich-Pippert in einer in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sache der 3. Strafkammer an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, wird sie für die erneute Verhandlung und Entscheidung nicht herangezogen. Soll in diesem Fall die Hauptverhandlung mit drei hauptamtlichen Richtern stattfinden, wird sie durch Frau Richterin Etzrodt vertreten.

7. Strafkammer – zugleich Kammer für Bußgeldsachen –

Zuständigkeit:

  • a) Beschwerden in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen gegen Erwachsene einschließlich der Beschwerden gegen Entscheidungen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen nach dem Beratungshilfegesetz sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a StPO, soweit diese nicht Ermittlungen gegen Personen zum Gegenstand haben, deren unmittelbare Dienstvorgesetzte die Präsidentin des Landgerichts Erfurt ist oder bei denen die Präsidentin des Landgerichts Erfurt ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat;
  • b) als Kammer für Bußgeldsachen für Bußgeldverfahren gem. § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 – 6 der EU-Datenschutz-Grundverordnung ((EU) 679/2016)

Besetzung:

Vorsitzende: Präs’inLG Lossin-Weimer (mit 10% ihrer Arbeitskraft)
Vertreterin der Vorsitzenden: R’inLG Klameth

Beisitzer:

R’inLG Klameth (mit 5 % ihrer Arbeitskraft)
RLG Rentsch (mit 30 % seiner Arbeitskraft)
RLG Rümmler (mit 30 % seiner Arbeitskraft)
Ri Heinemann (mit 30 % seiner Arbeitskraft)
R’in Engers (mit 20 % ihrer Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 7. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 1., im Verhinderungsfalle durch die der 2. Strafkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 8., 10. und 11. Strafkammer vertreten.

8. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Strafsachen gem. § 74 Abs. 1 GVG gemäß dem unter B III Nr. 2 a) und b) festgelegten Verteilungsturnus;
  • b) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückver-wiesenen Sachen der7. Strafkammer und der 4. Strafkammer des Landgerichts, soweit diese erstinstanzlich entschieden hatten;
  • c) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen und die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der Strafkammern des Landgerichts Erfurt, soweit diese über Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen entschieden hatten, nach dem unter dem in B III Nr. 4 festgelegten Verteilungsturnus

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Bechthum
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Plath

Beisitzer:

RLG Plath (mit 70 % seiner Arbeitskraft)
Ri Kostrewa (mit 45 % seiner Arbeitskraft)
R’in Engers (nur zur Beendigung der Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor dem 01.01.2025 begonnen hat)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 8. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 10., im Verhinderungsfalle durch die der 11. Strafkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 1., 2. und 4. Strafkammer vertreten.

9. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen und die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der Strafkammern des Landgerichts Erfurt, soweit diese über Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen entschieden hatten, nach dem unter dem in B III Nr. 4 festgelegten Verteilungsturnus

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Apel (mit 30 % seiner Arbeitskraft)

Beisitzer und 2. Richter: stellvertretender Vorsitzender der 1. Strafkammer

Vertretungsregelung:

Der Vorsitzende der 9. Strafkammer wird durch die Vorsitzende der 5. Strafkammer vertreten, bei deren Verhinderung durch den Vorsitzenden der 4. Strafkammer.

10. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Strafsachen gem. § 74 Abs. 1 GVG nach dem unter B III Nr. 2 a) und b) festgelegten Verteilungsturnus;
  • b) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen der 8. Strafkammer des Landgerichts.

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Dr. Tietjen (mit 66,66 % seiner Arbeitskraft)
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Rümmler

Beisitzer:

RLG Rümmler (mit 60 % seiner Arbeitskraft)
RLG Sahin (mit 45 % seiner Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 10. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 11., im Verhinderungsfalle durch die der 1. Strafkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 2., 4. und 8. Strafkammer vertreten.

11. Strafkammer

Zuständigkeit:

  • a) erstinstanzliche Strafsachen gem. § 74 Abs. 1 GVG nach dem unter B III Nr. 2 a) und b) festgelegten Verteilungsturnus;
  • b) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen der 10. Strafkammer des Landgerichts.

Besetzung:

Vorsitzende: VR’inLG Biermann (mit 90 % ihrer Arbeitskraft)
Vertreterin der Vorsitzenden: R’inLG Dr. Höfchen

Beisitzer:

R’inLG Dr. Höfchen (mit 75% ihrer Arbeitskraft)
Ri Kostrewa (mit 45 % seiner Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der 11. Strafkammer werden durch die Beisitzer der 1. Strafkammer, im Verhinderungsfalle durch die der 2. Strafkammer, im Weiteren durch die Beisitzer der 4., 8., und 10. Strafkammer vertreten.

Strafvollstreckungskammer

Zuständigkeit:

  • Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen gem. §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 GVG einschließlich der in der Folgezeit notwendig werdenden Entscheidungen;

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG von Hagen (mit 10 % seiner Arbeitskraft)
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Lindner

Beisitzer:

RLG Lindner (mit 30 % seiner Arbeitskraft)
R’inLG Jünger (mit 30 % ihrer Arbeitskraft)
R’inLG Dietrich-Pippert (mit 10 % ihrer Arbeitskraft)
RLG Dr. Ferneding (mit 30 % seiner Arbeitskraft)
RLG Plath (mit 30 % seiner Arbeitskraft)
R’inLG Will (mit 30 % ihrer Arbeitskraft)
RLG Sahin (mit 10 % seiner Arbeitskraft)
R’in Etzrodt (mit 10 % ihrer Arbeitskraft)                 
R’in Engers (mit 30 % ihrer Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der Strafvollstreckungskammer werden durch die Beisitzer der 2., im Verhinderungsfall durch die Beisitzer der 6. Strafkammer vertreten. Die Tätigkeit der Mitglieder in den jeweiligen Strafkammern geht der Tätigkeit in der Strafvollstreckungskammer vor.

Kammer für Rehabilitierungssachen

Zuständigkeit:

  • Verfahren in Rehabilitierungssachen

Besetzung:

Vorsitzender: VRLG Hampel  (mit 10 % seiner Arbeitskraft)
Vertreter des Vorsitzenden: RLG Rümmler

Beisitzer:                                         

RLG Rümmler (mit 5 % seiner Arbeitskraft)
R’inLG Geibert (mit 50% ihrer Arbeitskraft)

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der Kammer für Rehabilitierungssachen werden durch die Beisitzer der 2. Strafkammer, im Verhinderungsfall durch die Beisitzer der 1. Strafkammer vertreten

V. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Zuständigkeit:

  • Berufsgerichtliche Verfahren in erster Instanz gemäß § 95 Steuerberatungsgesetz

Besetzung:

Vorsitzende: Präs’inLG Lossin-Weimer
Vertreterin der Vorsitzenden: R’inLG Dietrich-Pippert

Beisitzer:                                         

R’inLG Dietrich-Pippert
R’inLG Klameth                                                                                      

ehrenamtliche Beisitzer:

Ute Gajewsk
Volker Pollock
Karsten Schmidt
Jens Elsner

Vertretungsregelung:

Die Beisitzer der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen werden vertreten durch die weiteren Beisitzer der 7. Strafkammer.

B) Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung beim Landgericht Erfurt

I. Grundsätzliches

  1. Für die Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs beim Landgericht – Poststelle - maßgebend.
  2. Für bereits anhängige Verfahren verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeit, soweit keine abweichende Regelung erfolgt ist.
  3. Zuständigkeitsstreitigkeiten innerhalb des Landgerichts entscheidet - soweit nicht gesetzlich anders bestimmt - das Präsidium.
  4. Eine Kammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen hat, bleibt auch im Falle der ursprünglichen Unzuständigkeit grundsätzlich damit weiter befasst, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Mit der Bearbeitung einer Sache hat die Kammer begonnen, wenn sie einem der Beteiligten nach außen zu erkennen gegeben hat, dass sie sich der Behandlung der Sache unterziehen will. Dies gilt jedoch nicht, wenn dringende, keinen Aufschub duldende Maßnahmen vor Klärung der Zuständigkeitsfrage getroffen wurden.
    Eine Sache ist jedoch trotz bereits begonnener Bearbeitung dann abzugeben, wenn die Kammer Verfahren der betreffenden Art überhaupt nicht bearbeitet, wenn die Sache in ein einer bestimmten Kammer zugewiesenes Spezialgebiet fällt oder nach dem unter B II Nr. 2 festgelegten Verteilungsturnus einer anderen Kammer zuzuordnen war.
  5. Nicht als Neueingang gelten vom Rechtsmittelgericht aufgehobene und zurückverwiesene Verfahren; diese sind weiterhin von der ursprünglich zuständigen Kammer zu bearbeiten, soweit hierzu nachfolgend keine gesonderte Regelung erfolgt.
    Aufgehobene, zurückverwiesene und wiederaufgenommene Zivilverfahren aus aufgelösten Kammern werden als Neueingang behandelt.
    Soweit das Revisionsgericht von § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch macht, ist die 1. Zivilkammer für die zurückverwiesenen Verfahren der 9. und 10. Zivilkammer und
    die 10. Zivilkammer für die zurückverwiesenen Verfahren der 1. Zivilkammer zuständig.
    Für die gem. § 74 Abs. 6 S. 3 FamFG an einen anderen Spruchkörper zurückverwiesenen Verfahren ist die 1. Zivilkammer zuständig.

II. Zivilsachen

1. Erfassung der Eingänge

Verfahrenseingänge werden erfasst in besonderen Registern für

  • streitige Zivilsachen 1. Instanz - O -
  • streitige Handelssachen - HKO -
  • Berufungen in streitigen Zivilsachen - S -
  • Berufungen in Handelssachen - HKS -
  • Beschwerden in allen Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit - T -
  • Beschwerden in Handelssachen - HKT -
  • Beweissicherungsverfahren und Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens - OH -
  • in Zivil- und Handelssachen - HK OH -
2. Verteilung der eingehenden erstinstanzlichen Zivilverfahren

a) Streitige Zivilsachen 1. Instanz

Die eingehenden Zivilverfahren verbleiben in den Sonderzuständigkeiten der Kammern. Die aufgrund einer Sonderzuständigkeit einer bestimmten Kammer zugeteilten Sachen werden auf den allgemeinen Turnus angerechnet.

Für die in Abschnitt A I Nr. 2 a) bis d) bzw. A I Nr. 9 c) bis f) bezeichneten Sonderzuständigkeiten der 2. und 9. Zivilkammer wird ein Sonderturnus eingerichtet. Der Turnus umfasst zwei Eingänge. Die 2. Zivilkammer erhält in jedem Turnus den jeweils ersten, die 9. Zivilkammer den jeweils zweiten Eingang.

Die nicht unter eine Sonderzuständigkeit fallenden Sachen werden in erstinstanzlichen Zivilverfahren auf die Kammern verteilt (Turnus). Bezüglich der Regelung der Neueingänge wird auf Abschnitt B I Nr. 5 der Geschäftsverteilung verwiesen. In die Sonderzuständigkeit fallende Eingänge werden auf den Turnus nächstmöglich angerechnet.
Eine erstinstanzliche Sache, die der 2. Zivilkammer nach A I Nr. 2 a) und b) oder der 9. Zivilkammer unter A I Nr. 9 c) und d) (Bau- und Architektensache) oder die der 10. Zivilkammer nach A I Nr. 10 a) (Arzthaftungssachen) zufällt, führt zu einer jeweiligen doppelten Anrechnung in O-Sachen (Bewertung 2 : 1).

Am Turnus nehmen die 2., 8., 9. und 10. Zivilkammer teil.

Ein Turnus besteht aus 62 Eingängen.

Die 10. Zivilkammer erhält in jedem Turnus die Eingänge 1 –  16,

die 2. Zivilkammer erhält in jedem Turnus die Eingänge 17 – 31,

die 8. Zivilkammer erhält in jedem Turnus die Eingänge 32 – 48 und

die 9. Zivilkammer erhält in jedem Turnus die Eingänge 49 – 62.

Die turnusmäßige Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Zentralregistratur für Zivilsachen (Eingangsstelle).

Der Turnus beginnt zum 1.1.2025. Der laufende Turnus endet zum 31.12.2024.

b) Selbständige Beweisverfahren, Arreste, einstweilige Verfügungen u. a.

aa) Die Sonderzuständigkeiten der 2., 8., 9. und 10. Zivilkammer gelten auch für diese Verfahren. Die Verteilung erfolgt vorrangig nach den Sonderzuständigkeiten der 2., 8., 9. und 10. Zivilkammer.
Für die in Abschnitt A I Nr. 2 a) bis d) bzw. A I Nr. 9 c) bis f) des Geschäftsverteilungsplans bezeichneten Sonderzuständigkeiten der 2. und 9. Zivilkammer wird ein Sonderturnus für die selbständigen Beweisverfahren eingerichtet. Der Turnus umfasst 2 Eingänge. Die 9. Zivilkammer erhält in jedem Turnus den jeweils ersten, die 2. Zivilkammer den jeweils zweiten Eingang.

Soweit keine Sonderzuständigkeit begründet ist, erfolgt die Verteilung in einem Umlaufverfahren, an dem die 2., 8., 9. und 10. Zivilkammer teilnehmen. Die Zuständigkeit wechselt mit jedem Eingang, beginnend mit der 2. Zivilkammer, sodann der 8. Zivilkammer, sodann der 9. Zivilkammer und sodann der 10. Zivilkammer. In die Sonderzuständigkeit fallende Eingänge werden auf den Turnus angerechnet.

Die Turnusse beginnen zum 1.1.2025. Die laufenden Turnusse enden zum 31.12.2024.

bb) Für selbständige Beweisverfahren, bei deren Einleitung ein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist die für den Rechtstreit zuständige Kammer zuständig. Wird in Folge eines selbstständigen Beweisverfahrens (Beweissicherungsverfahrens) ein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig gemacht, fällt dieser in die Zuständigkeit der Zivilkammer, die das Beweissicherungsverfahren geführt hat. Diese Eingänge werden nach Maßgabe der Regelungen unter B II Nr. 1 auf den Turnus angerechnet.

cc) Für Arreste und einstweilige Verfügungen, bei deren Einleitung ein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist die für die Hauptsache zuständige Kammer zuständig.

dd) Für Klagen nach §§ 767 und 768 ZPO ist die Kammer des Ausgangsverfahrens zuständig; diese vom Turnus unabhängig zugewiesenen Verfahren sind auf den Turnus (B II Nr. 2) anzurechnen.

3. Allgemeine Grundsätze für die Verteilung

a) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arrestanträge sind von der Poststelle oder - falls sie dort eingehen - von der Geschäftsstelle mit dem genauen Eingangszeitpunkt zu versehen. Sie sind sodann unverzüglich dem das Register führenden Beamten vorzulegen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge. Sie sind sofort an bereiter Stelle einzutragen.

Alle an einem Tag erfolgenden Eingänge gelten als gleichzeitig eingegangen. Dies gilt auch für die Eingänge im elektronischen Rechtsverkehr und aus dem Nachtbriefkasten.

Bei gleichzeitigem Eingang werden die Sachen nach alphabetischer Reihenfolge verteilt. Maßgebend ist der Familienname - bei Doppelnamen der erste Familienname - des Beklagten oder des Antragsgegners, bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern der an erster Stelle stehende. Bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge nach dem Aktivrubrum entscheidend. Frühere Adelsbezeichnung (z.B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z.B. Landeshauptstadt, von) bleiben unberücksichtigt. Der Name eines Bevollmächtigten oder Vertreters oder einer Partei kraft Amtes bleibt außer Betracht. Im Übrigen entscheidet über die Reihenfolge bei Erbmassen der Name des Erblassers, bei Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsmassen der Name des Schuldners, bei Einzelfirmen oder Gesellschaften - auch wenn daneben die Firmeninhaber angegeben oder verklagt sind - der in der Firma enthaltene erste Familienname, bei juristischen Personen, Stiftungen, Vereinen und Firmen, in denen ein Familienname nicht enthalten ist, die Orts- oder Gebietsbezeichnung und soweit eine solche fehlt, das erste nach dem Artikel folgende Wort im Passivrubrum.

b) Ist eine neue Sache nicht als solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, ist sie unverzüglich der jeweiligen Eingangsstelle zuzuleiten. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Eingänge ist dann der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Eingangsstelle die neue Sache als solche behandelt.

c) Rückgabe in den Turnus/Registraturkorrektur
Ist eine Sache außerhalb des Turnus zugewiesen worden, hätte sie aber nach der Auffassung der betreffenden Kammer im Turnus zugeteilt werden müssen, gibt sie die Kammer an die Eingangsstelle zurück, die wie bei einem Neueingang verfährt.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der abgebenden Kammer und der turnusmäßig übernehmenden Kammer kann sich die übernehmende Kammer an das Präsidium wenden. Dieses entscheidet dann über die Zuständigkeit.

d) Anrechnung auf den Turnus
Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (kraft Sonderzuständigkeit) ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Anrechnung gilt innerhalb des Turnussystems als Zuteilung.

e) Abgaben und Übernahmen
Jede Übernahme einer Sache durch eine andere Kammer wird auf den Turnus angerechnet. Das hat zur Folge, dass die übernehmende Kammer beim nächsten Turnus mit einem Eingang weniger, die abgebende Kammer beim nächsten unbelegten Turnus – sofern hier die Kammer zu berücksichtigen ist - mit einem Eingang mehr zu berücksichtigen ist.
Im Falle der Rückgabe einer Sache an die Eingangsstellen zum Zwecke der Abgabe an den allgemeinen Turnus oder in eine Sonderzuständigkeit gilt: Die Eingangsstellen und sodann die Geschäftsstellen behandeln die Sache wie einen Neueingang. Ohne, dass die Sache bereits endgültig abgegeben ist, wird die Kammer, die die Sache zurückgibt, beim nächsten Turnus mit einem Eingang mehr, die Kammer, der die Sache im allgemeinen Turnus oder in der Sonderzuständigkeit zugeteilt wird, beim nächsten Turnus mit einem Eingang weniger berücksichtigt. Kommt es nicht zu einer Abgabe, wird die Kammer, die die Sache behält, nach der Regelung der Frage der Abgabe beim nächsten Turnus mit einem Eingang weniger; die Kammer, der sie im allgemeinen Turnus oder in Sonderzuständigkeit zugeteilt war, beim nächsten unbelegten Turnus mit einem Eingang mehr berücksichtigt.

f) Abgetrennte Verfahren in Zivilsachen verbleiben ohne Anrechnung auf den Turnus in der Zuständigkeit der abtrennenden Kammer.

g) Für abgeschlossene oder aus sonstigen Gründen weggelegte Verfahren aus einer Kammer die nicht mehr besteht und in denen eine Verfahrenshandlung vorzunehmen ist, die in die richterliche Zuständigkeit fällt (z.B. durch Zurückverweisung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen oder sonstige Verfahrenshandlungen - z.B. Erinnerung gegen Kostenfestsetzung, Streitwertfestsetzung, PKH-Entscheidung -), ist die 10. Kammer zuständig.

III. Strafsachen

1. Erfassung der Eingänge

a) Die eingehenden erstinstanzlichen Strafsachen nach § 74 Abs. 1 GVG werden von der zuständigen Strafgeschäftsstelle in zwei Eingangslisten „Haftsachen“ oder „Nicht-Haftsachen“ in der Reihenfolge des Eingangs unter fortlaufender Nummernvergabe beginnend mit "1" eingetragen. Hierunter fallen auch Vorlagen durch Gerichte niederer Ordnung (§ 209 Abs. 2 StPO). Unter „Haftsachen“ sind die Verfahren zu fassen, in denen zum Zeitpunkt des Eingangs gegen mindestens einen Angeklagten Untersuchungshaft oder gegen einen Beschuldigten ein Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO in dieser Sache vollzogen wird. Alle anderen Verfahren sind in der 2. Eingangsliste „Nicht-Haftsachen“ zu erfassen. Die eingehenden Verfahren sind sodann jeweils im Turnus gemäß B III Nr. 2 a) oder 2 b) auf die am Turnus teilnehmenden Strafkammern zu verteilen.

Soweit die 1., 2., 3., 4., 6., 8., 10. oder 11. Strafkammer in erstinstanzlichen Strafsachen gem. § 74 Abs. 1 GVG Verfahren abtrennt und es bei der Zuständigkeit der großen Strafkammer verbleibt, bleibt die abtrennende Kammer auch für das neue Verfahren zuständig. In diesen Fällen werden die abgetrennten Verfahren nicht in der Eingangsliste erfasst.

b) Die eingehenden Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte (einschließlich der erweiterten Schöffengerichte nach § 29 Abs. 2 GVG) sowie die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der Strafkammern des Landgerichts Erfurt, soweit diese über Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen entschieden hatten, werden von der zuständigen Strafgeschäftsstelle in einer gesonderten Eingangsliste in der Reihenfolge des Eingangs unter fortlaufender Nummernvergabe beginnend mit "1" erfasst und sodann im Turnus gemäß B III Nr. 4 auf die 4., 5., 8. und 9. Strafkammer verteilt.

Soweit die Kammern Verfahren abtrennen, bleibt die abtrennende Kammer auch für das neue Verfahren zuständig. In diesen Fällen werden die abgetrennten Verfahren nicht in der Eingangsliste erfasst.

c) Die eingehenden erstinstanzlichen Strafsachen nach § 41 JGG, die Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter und der Jugendschöffengerichte sowie die eingehenden Strafsachen gem. § 74b GVG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG werden jeweils von der zuständigen Strafgeschäftsstelle in jeweils gesonderten Eingangslisten in der Reihenfolge des Eingangs unter fortlaufender Nummernvergabe jeweils beginnend mit "1" erfasst und sodann im Turnus gemäß B III Nr. 3 auf die 3. und 6. Strafkammer verteilt.

Soweit die 3. oder 6. Strafkammer in erst- und zweitinstanzlichen Strafsachen gem. § 41 JGG und in Strafsachen gemäß § 74b GVG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG Verfahren abtrennt und es bei der Zuständigkeit der Jugendkammer bzw. der Jugendschutzkammer verbleibt, bleibt die abtrennende Kammer auch für das neue Verfahren zuständig. In  diesen Fällen werden die abgetrennten Verfahren nicht in der Eingangsliste erfasst.

Dies gilt bei Entscheidungen gemäß § 209a Ziff. 2 StPO entsprechend.

d) Gehen zwei oder mehrere erstinstanzliche Strafsachen nach §§ 74 Abs. 1 GVG, 41 JGG oder 74b GVG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG oder Berufungen gegen Urteile der Strafrichter/Jugendrichter bzw. der Schöffengerichte/Jugendschöffengerichte gleichzeitig ein, entscheidet über die Reihenfolge der Eintragung in der jeweiligen Eingangsliste das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft; das nach Eingangsjahr ältere Verfahren ist vor dem jüngeren, innerhalb eines Jahrgangs das Verfahren mit dem numerisch niedrigeren Aktenzeichen vor dem höheren einzutragen.

e) In Revisionsverfahren aufgehobene und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesene
Sachen der 3. und 6. Strafkammer, sofern diese als Jugend- oder Jugendschutzkammer entschieden hatte und die Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer erfolgte, werden als erstinstanzliche Strafsachen nach § 74 Abs. 1 GVG neu eingetragen und gemäß B III Nr. 1a) verteilt.

Sofern die Zurückverweisung dieser Verfahren an die Jugend- oder Jugendschutzkammer erfolgte, werden diese als Neueingang erfasst und auf den jeweiligen Turnus nach B III Nr. 1c) und Nr. 3 angerechnet.

2. Verteilung der eingehenden erstinstanzlichen Strafsachen gemäß B III Nr. 1a)

Die eingehenden erstinstanzlichen Strafsachen nach § 74 Abs. 1 GVG werden im gesonderten Umlaufverfahren (Turnus) verteilt.

a) Am Turnus „Haftsachen“ nehmen die 2., 4., 8., 10. und 11. Strafkammer teil.

Der Turnus besteht aus 5 Eingängen, von denen die 2. Strafkammer den ersten Eingang, die 4. Strafkammer den zweiten Eingang, die 8. Strafkammer den dritten Eingang und die 10. Strafkammer den vierten Eingang und die 11. Strafkammer den fünften Eingang erhält.

Die turnusmäßige Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der zuständigen Strafgeschäftsstelle (s. B III Nr. 1a)).
An jedem 5. Turnusumlauf nimmt die 10. Strafkammer nicht teil.

b) Am Turnus „Nicht-Haftsachen“ nehmen die 1., 2., 4., 8., 10. und 11. Strafkammer teil.

Der Turnus besteht aus 6 Eingängen, von denen die 11. Strafkammer den ersten Eingang, die 10. Strafkammer den zweiten Eingang, die 8. Strafkammer den dritten Eingang, die 4. Strafkammer den vierten Eingang, die 2. Strafkammer den fünften Eingang und die 1. Strafkammer den sechsten Eingang erhält.

Die turnusmäßige Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der zuständigen Strafgeschäftsstelle (s. B III Nr. 1a)).

An jedem 5. Turnusumlauf nimmt die 10. Strafkammer nicht teil.

3. Verteilung der eingehenden Jugend- und Jugendschutzsachen gemäß B III Nr. 1c)

Die eingehenden erstinstanzlichen Strafsachen nach § 41 JGG werden im gesonderten Umlaufverfahren (Turnus) verteilt.
Die Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter werden im gesonderten Umlaufverfahren (Turnus) verteilt.
Die Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte werden im gesonderten Umlaufverfahren (Turnus) verteilt.
Die eingehenden Strafsachen gem. § 74b GVG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG werden im gesonderten Umlaufverfahren (Turnus) verteilt.

Am jeweiligen Turnus nehmen die 3. und die 6. Strafkammer teil.
Der jeweilige Turnus besteht jeweils aus 2 Eingängen.
Die 3. Strafkammer erhält in jedem Turnus den ersten,
die 6. Strafkammer erhält in jedem Turnus den zweiten Eingang.

Die turnusmäßige Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der zuständigen Strafgeschäftsstelle (s. B III Nr. 1c).

In Revisionsverfahren aufgehobene und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesene
Sachen der 3. und 6. Strafkammer, sofern diese als Jugend- oder Jugendschutzkammer entschieden hatten und die Zurückverweisung an die Jugend- oder Jugendschutzkammer erfolgte, sind auf den Turnus anzurechnen. Fällt die zurückverwiesene Sache aufgrund Sonderzuständigkeit nach A IV Nr. 3c) bzw. A IV Nr. 6c) an die in der Turnusfolge nicht vorgesehene Jugend- oder Jugendschutzkammer, so ist dies unmittelbar nachfolgend durch Zuweisung des folgenden Verfahrens im Turnus an die andere Jugend- oder Jugendschutzkammer auszugleichen.

4. Verteilung der eingehenden Berufungssachen in Strafverfahren gegen Erwachsene

Die eingehenden Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte (einschließlich der erweiterten Schöffengerichte nach § 29 Abs. 2 GVG) sowie die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sachen der Strafkammern des Landgerichts Erfurt, soweit diese über Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen entschieden hatten, werden in einem gesonderten Umlaufverfahren (Turnus) verteilt.

Am Turnus nehmen die 4., 5., 8. und 9. Strafkammer teil.
Der jeweilige Turnus besteht aus 10 Eingängen:

Die 4. Strafkammer erhält in jedem Turnus den Eingang 1,
die 8. Strafkammer erhält in jedem Turnus den Eingang 2,
die 5. Strafkammer erhält in jedem Turnus die Eingänge 3 – 5, 8 – 10 sowie
die 9. Strafkammer erhält in jedem Turnus die Eingänge 6 und 7.

Die turnusmäßige Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der zuständigen Strafgeschäftsstelle (s. B III Nr. 1b).

Soweit danach in einer in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Erfurt zurückverwiesenen Sache wieder die Kammer befasst würde, deren Urteil aufgehoben wurde, wird die jeweils nächste im Turnus heranzuziehende Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig. Für den Fall einer wiederholten Zurückverweisung wird auch die Kammer nicht herangezogen, die ursprünglich mit der Sache befasst war.

5. Beim Zusammentreffen von bestimmten Kammern zugewiesenen Sonderstraftaten mit allgemeinen Straftaten ist für die Zuständigkeit die Sonderstraftat maßgebend.

6. Erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren haben die 1. Strafkammer in Verfahren, die Schwurgerichtssachen betreffen, die 6. Strafkammer in Verfahren, die Jugendsachen und Jugendschutzsachen betreffen, zu treffen. Für die übrigen erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen im Ermittlungsverfahren, die nicht in die Zuständigkeit der 1. und 6. Strafkammer fallen, ist die 2. Strafkammer zuständig.

7. Bei Verbindung mehrerer Sachen ist die Kammer zuständig, die die Verbindung vornimmt.

8. Im Fall der Rücknahme und Wiedererhebung der öffentlichen Anklage/Antragsschrift bleibt die einmal mit der Sache befasste Strafkammer zuständig. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Taten oder Mittäter hinzukommen. Eine erneute Anrechnung auf den Turnus findet nicht statt.
Wird ein Strafverfahren erster Instanz von einer Strafkammer nicht oder abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft vor einem Amtsgericht eröffnet (§ 210 Abs. 2 und 3 StPO) und eröffnet das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Verfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts, so ist hierfür die für zurückverwiesene Sachen aufgrund der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils zuständige Kammer ebenfalls zuständig.

9. Bei einer - auch wiederholten - Zurückverweisung einer Schwurgerichts-, Wirtschafts-straf- oder Jugendstrafsache an eine große Strafkammer wird die dann nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer als Schwurgerichtskammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Jugendstrafkammer tätig, auch wenn sie im Übrigen derartige Aufgaben nicht wahrzunehmen hat.

10. Wird eine Strafsache, die vorher erstinstanzlich bei einem anderen Landgericht anhängig war, an das Landgericht Erfurt verwiesen oder von einem Gericht höheren Rechtszugs zurückverwiesen, so ist die Kammer zuständig, die das Verfahren zu bearbeiten hätte, falls es ein Neueingang wäre. Das gleiche gilt für Berufungssachen vor der Strafkammer oder vor einer Spezialkammer (Jugendkammer oder Wirtschaftsstrafkammer). Das gleiche gilt, wenn das Landgericht Erfurt für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Urteil eines anderen Landgerichts zuständig ist.

11. Die festgelegten Zuständigkeiten der Strafkammern umfassen alle Beschwerdeentscheidungen und sonstigen richterlichen Tätigkeiten, die in den zugewiesenen Sachen außerhalb der Hauptverhandlung anfallen.

12. Die nach § 77 Abs. 3 S. 2 GVG erforderlichen Entscheidungen trifft die Strafkammer, der der Schöffe angehört; für die Hilfsschöffen der Strafkammern ist die 2. Strafkammer, für die Hilfsschöffen der Jugendkammern ist die 3. Strafkammer als Jugendkammer zuständig.

13. Zur Heranziehung der Ergänzungsrichter in Strafverfahren unterliegt einem rollierenden System.
Als Ergänzungsrichter werden beisitzende Richter der 1., 2., 3., 4., 6., 8., 10. und 11. Strafkammer des Landgerichts herangezogen. Dabei werden die besitzenden Richter zunächst herangezogen, die Mitglied in nur einer mit erstinstanzlichen Strafsachen betrauten Strafkammer sind und erst dann diejenigen, die zwei Kammern für erstinstanzliche Strafsachen zugewiesen sind. Nicht auf die Ergänzungsrichterliste finden beisitzende Richter Eingang, die der 1., 2., 3., 4., 6., 8., 10. und 11. Strafkammer nur noch zur Erledigung von Verfahren zugewiesen sind, bei denen die Hauptverhandlung bereits begonnen hat oder abgeschlossen ist. Die weitere Reihenfolge der Ergänzungsrichterliste richtet sich nach dem Dienstalter, beginnend mit dem Dienstjüngsten. Wer bereits als Ergänzungsrichter herangezogen wurde, wird nach Inanspruchnahme (auch aus früheren Geschäftsjahren) von seinem Listenplatz auf den letzten Listenplatz gesetzt. Ein (z.B. wegen Verhinderung) übergangener Richter gilt nicht als herangezogen.
Sofern aufgrund der Besetzung der einen Ergänzungsrichter anfordernden Strafkammer ein Planrichter benötigt wird, wird der entsprechend der Reihenfolge dienstjüngste Planrichter herangezogen.
Zur Bestimmung des heranzuziehenden Ergänzungsrichters ist die zuletzt beschlossene Ergänzungsrichterliste im Zeitpunkt des Eingangs der Anfrage des jeweiligen Strafkammervorsitzenden bei der Verwaltung maßgebend. Die Fassung zum 01.01.2025 ergibt sich aus der Anlage.

IV Allgemeines zur Vertretungsregelung

  1. Für Verhinderungsfälle gilt hinsichtlich der Vertretung, soweit eine Vertretung durch Richter derselben Kammer nicht möglich ist, die unter A getroffene jeweilige Vertretungsregelung. Zur Vertretung verhinderter Richter sind zunächst die Beisitzer der bei der Vertretungsregelung an erster Stelle genannten Kammer berufen, und zwar zunächst der Dienstjüngste. Anschließend treten die Beisitzer der weiter bestimmten Vertretungskammern ein, und zwar in der angegebenen Reihenfolge.
  2. Die Vertretung verhinderter Richter in Sitzungen beginnt in jedem Kalendermonat mit dem nach dem vorstehenden Absatz zuerst berufenen Richter und setzt sich für jede weitere Vertretung in Sitzungen derselben Kammer in diesem Monat mit dem jeweils nächsten Richter der Vertreterkette fort. Dabei werden Richter, die wegen Verhinderung an der Wahrnehmung der Vertretung übergangen worden sind, nach Wegfall der Verhinderung zunächst herangezogen. Ist die Vertreterkette erschöpft, beginnt sie von neuem. Die über den Monat hinausgehende Teilnahme an Fortsetzungsverhandlungen wird nur als Vertretung im Monat des Sitzungsbeginns gewertet.

    Ist ein Richter zu mehreren, sich zeitlich überschneidenden Vertretungen in verschiedenen Kammern berufen, so hat eine Vertretung in Strafsachen Vorrang vor einer in Zivilsachen und dieser Vorrang vor einer Vertretung in einem anderen Sachgebiet. Tritt die genannte Kollision bei Vertretungen im selben Sachgebiet ein, so geht die Vertretung in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer vor
  3. Reicht diese Vertretung im Einzelfall nicht aus, werden die Beisitzer der Zivilkammern durch die übrigen Beisitzer der Zivilkammern, die Beisitzer der Strafkammern und der Kammer für Rehabilitierungssachen durch die übrigen Beisitzer der Strafkammern vertreten.

    Die Vertretung erfolgt im Turnus, beginnend mit dem dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter mit dem lebensjüngsten Richter, ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Kammern.
    Der Turnus läuft für jede Kammer, in der der Vertretungsfall eintritt, getrennt. Ein übergangener Vertreter gilt nicht als herangezogen.
  4. Reicht auch diese Regelung im Einzelfall nicht aus, werden die Beisitzer der Zivilkammern und der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen durch die Beisitzer der Strafkammern und die Beisitzer der Strafkammern durch die Beisitzer der Zivilkammern vertreten, beginnend mit dem dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter mit dem lebensjüngsten Richter; derjenige, der tatsächlich aufgrund dieser Bestimmung als Vertreter mitgewirkt hat, wird erst wieder zur Vertretung herangezogen, wenn alle für die Vertretung nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Richter als Vertreter tätig geworden sind, es sei denn, dass die ihm vorgehenden Richter verhindert sind. Die Beisitzer der Kammer für Rehabilitierungssachen werden durch die Beisitzer der Zivilkammern vertreten.
  5. Anschließend werden die Vorsitzenden Richter der Kammern, und zwar beginnend mit dem Dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter mit dem Lebensjüngsten, wie folgt zur Vertretung herangezogen:

    Die Beisitzer der Zivilkammern und ihre Vertreter werden zunächst durch die Vorsitzenden Richter der Zivilkammern einschließlich der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen, dann durch die Vorsitzenden Richter der Strafkammern, die Beisitzer der Strafkammern und ihre Vertreter werden zunächst durch die Vorsitzenden Richter der Strafkammern, dann durch die Vorsitzenden Richter der Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen vertreten.
  6. Für Vertretungsfälle wird auf Tage, nicht auf einzelne Sachen abgestellt.

V. Zusammentreffen mehrerer Geschäfts- und Vertretungsaufgaben

Die Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung, mit Ausnahme der Führungsaufsicht, geht der richterlichen Tätigkeit vor. Die Tätigkeit als Mitglied einer Kammer geht der Vertretertätigkeit vor.

Ist ein Richter Mitglied mehrerer Kammern oder treffen Vertretertätigkeiten zusammen, so gilt für die Verpflichtung zum Tätigwerden nachstehende Reihenfolge:

  • Strafkammern
  • Zivilkammern
  • Kammer für Handelssachen
  • Strafvollstreckungskammer
  • Führungsaufsicht
  • Kammer für Rehabilitationssachen
  • Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Bei Zusammentreffen hiernach gleichrangiger Tätigkeiten hat die Tätigkeit in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer den Vorrang.

C. Bereitschaftsdienst:

  1. Im Landgerichtsbezirk Erfurt wird im Rahmen des gemeinsamen Bereitschaftsdienstplans gemäß § 10 Abs. 1 und 5 Thüringer Gerichtszuständigkeitsverordnung i.V.m. § 22c Abs. 1 GVG ein professionalisierter Bereitschaftsdienst eingerichtet. Seitens des Landgerichts Erfurt nehmen hieran teil:

    R’inLG Klameth (mit 50 % ihrer Arbeitskraft)
    RLG Dr. Borowsky (mit 50 % seiner Arbeitskraft)

    Die weiteren Regelungen zum gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan bleiben einem gesonderten Beschluss im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Apolda, Arnstadt, Erfurt, Gotha, Sömmerda und Weimar vorbehalten.
  2. Das Präsidium ermächtigt die Präsidentin des Landgerichts, über Änderungen zum Bereitschaftsdienstplan allein zu beschließen.

 

Präs'inLG Lossin-Weimer
VRLG Andres
VRLG Apel
R’inLG Böhm
R’inLG Dietrich-Pippert
VRLG von Hagen
RLG Kubis
VRLG Dr. Schmidt
VRLG Dr. Tietjen

 

Anlage:

Ergänzungsrichterliste

  1. Ri Heinemann
  2. R’in Etzrodt
  3. RLG Rentsch
  4. R’inLG Krieg
  5. R’inLG Dr. Höfchen
  6. RLG Plath
  7. RLG Dr. Ferneding
  8. RLG Lindner
  9. RLG Rümmler
  10. Ri Kostrewa
  11. R’inLG Dietrich-Pippert
  12. R’inLG Will (bereits herangezogen)
  13. RLG Sahin (bereits herangezogen)
Bild: Gerichtsgebäude des Landgerichts Erfurt
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