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Nachlass-Sachen in einfacher Sprache

Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Gotha
Bildrechte beim Thüringer Oberlandesgericht

Hier finden Sie uns!

Amtsgericht Gotha - Nachlassgericht
Justus-Perthes-Straße 2

99867 Gotha

Sprech-Zeiten der Nachlass-Abteilung

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag:
von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung.

Am Mittwoch ist keine Sprech-Zeit.

Telefon-Zeiten der Nachlass-Abteilung

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Montag, Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Am Mittwoch ist die Nachlass-Abteilung mit dem Telefon nicht erreichbar.

Manchmal kann niemand ans Telefon gehen, weil die Mitarbeiter mit anderen Personen sprechen.

Für einen Termin rufen Sie bitte an:

+49 (0) 3621 – 215 115
+49 (0) 3621 – 215 118
+49 (0) 3621 – 215 119
+49 (0) 3621 – 215 199

Während der Öffnungszeiten ist das Telefon nicht immer besetzt.

Kontakt per Brief

Sie können einen Brief an das Gericht schicken und um einen Termin bitten. Schreiben Sie dazu: 

  • Ihren Vor- und Nachnamen
  • Ihre Adresse 
  • Ihr Geburtsdatum 
  • Ihre Telefonnummer 
  • Name und letzte Adresse der verstorbenen Person 
  • Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person 

Falls Häuser, Wohnungen oder Grundstücke zum Erbe gehören, geben Sie bitte genau an: 

  • Adresse des Grundstücks 
  • Grundbuchamt 
  • Ort und Flurstück-Nummer 

Legen Sie nur Kopien von Dokumenten bei. Die Originale bringen Sie zum Termin mit.

Kontakt per E-Mail 

E-Mail-Adresse:

aggth.nachlassgericht@justiz.thueringen.de

Schreiben Sie in die E-Mail: 

  • Ihren Vor- und Nachnamen 
  • Ihre Adresse 
  • Falls bekannt: Aktenzeichen des Gerichts 
  • Ihre Telefonnummer 
  • Name und letzte Adresse der verstorbenen Person 
  • Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person

Schicken Sie keine Anhänge mit. Diese können aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden.

Wichtige Hinweise

  • Das Gericht darf keine Rechtsberatung geben. Fragen Sie dafür einen Anwalt oder Notar. 
  • Das Amtsgericht Gotha ist zuständig, wenn die verstorbene Person zuletzt im Landkreis Gotha gewohnt hat.

Aufgaben des Nachlassgerichts 

  • Verwahrung von Testamenten 
  • Öffnung von Testamenten und Erbverträgen 
  • Ausstellung von Erbscheinen 
  • Entgegennahme von Erbausschlagungen 
  • Hilfe, wenn Erben unbekannt sind 

Ein Erbschein oder eine Erbausschlagung kann auch über einen Notar beantragt werden.

Achtung: Im Nachlass-Verfahren müssen alle gesetzlichen Erben gehört werden, auch wenn sie im Testament nicht genannt sind.

  • Sie können Ihr handschriftliches Testament beim Nachlassgericht sicher verwahren lassen. Das nennt man besondere amtliche Verwahrung. Das Gericht passt auf Ihr Testament auf, bis Sie sterben. Nach Ihrem Tod wird es schnell gefunden. So ist es vor Verlust oder Fälschung geschützt.

    Was Sie brauchen: 
    • Antragsformular für die Hinterlegung (ausfüllen und unterschreiben). Hier ist ein Link zum Formular.
    • Kopie Ihres Personalausweises
    • Kopie Ihrer Geburtsurkunde

    Wichtig: Das Gericht muss Ihr Testament im Zentralen Testamentsregister eintragen. Dafür braucht es die Daten aus Ihrer Geburtsurkunde.

    So geht’s:

    Schicken Sie das Original-Testament, das ausgefüllte Formular und die Geburtsurkunde(n) an: 

    Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht
    Justus-Perthes-Str. 2
    99867 Gotha

    Sie können die Unterlagen auch persönlich abgeben (bitte Öffnungszeiten beachten).

    Kosten: 
    • Gericht: 82,00 € 
    • Eintragung im Testamentsregister: 15,50 € (pro Person)

    Sie bekommen einen Hinterlegungsschein als Bestätigung. Bei einem gemeinschaftlichen Testament bekommt jede Person einen Schein.

    Fragen? Das Nachlassgericht hilft Ihnen gern!

  • Wer ein Testament im Besitz hat, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, es unverzüglich, nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern.

    Für die Ablieferung beim Nachlassgericht und die Nennung der notwendigen Daten, nutzen Sie bitte dieses Formular:

    https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_ns_12&formtecid=2&areashortname=SMJus

    Bitte füllen Sie das Formular aus, unterschreiben es und übersenden Sie dieses per Post zusammen mit dem Testament an das Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht – oder bringen Sie es persönlich vorbei.

    Die vorgenannten Dokumente können nur per Post entgegengenommen werden.

  • Die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen in Deutschland erfolgt nach einem klar geregelten Verfahren. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

    Das Nachlassgericht (Amtsgericht) öffnet die Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ohne Anwesenheit der Beteiligten. Die Beteiligten (z. B. Erben, Vermächtnisnehmer) werden nachträglich schriftlich über den Inhalt informiert.

     

    • Das Gericht kann Sie bitten, ergänzende Angaben zu machen, z. B.:
      • zu den benannten Personen im Testament (z. B. Erben, Testamentsvollstrecker).
      • zu den gesetzlichen Erben (falls diese nicht im Testament genannt sind).
      • zu Immobilien (z. B. Häuser, Eigentumswohnungen, Grundstücken), die zum Nachlass gehören.

    Die Originaldokumente verbleiben in der Nachlassakte oder werden ggf. erneut amtlich verwahrt (z. B. beim Notar oder Zentralen Testamentsregister). Das Nachlassgericht prüft nicht, ob das Testament wirksam oder rechtlich korrekt ist. 

    Bei Unklarheiten oder Streit müssen sich die Beteiligten selbst um rechtliche Beratung kümmern (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder Notar).

  • a) Gesetzliche Erbfolge (wenn es kein Testament gibt)

    Hat die verstorbene Person kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann müssen Sie bestimmte Unterlagen vorlegen. Welche genau, hängt vom Einzelfall ab. Hier eine Übersicht:

    Benötigte Urkunden: 

    • Sterbeurkunde der verstorbenen Person 
    • Falls verheiratet: Eheurkunde 
    • Falls geschieden: Scheidungsurteil 
    • Falls verwitwet: Sterbeurkunde des Ehepartners 
    • Geburtsurkunden aller möglichen Erben (z. B. Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern) 
    • Sterbeurkunden von Personen, die sonst erbberechtigt gewesen wären

    Weitere Unterlagen:

    • Gültiger Personalausweis des Antragstellers 
    • Falls nur ein Erbe den Antrag stellt: Vollmachten der anderen Erben
    b) Erbfolge durch Testament

    Wenn es ein privates (handgeschriebenes) Testament gibt, muss dieses zuerst beim Nachlassgericht abgegeben werden. Erst danach kann der Erbschein beantragt werden.

    Benötigte Unterlagen: 

    • Sterbeurkunde der verstorbenen Person 
    • Ggf. Vollmachten der anderen Erben 
    • Personalausweis des Antragstellers 
    • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehepartners (falls vorhanden) 
    • Liste aller Verwandten mit Adressen und Geburtsdaten (auch wenn sie nicht erben) 
    • Namen und Adressen von weiteren Beteiligten (z. B. Testamentsvollstrecker)

    Formulare für den Antrag:

    So geht es weiter: 

    1. Schicken Sie die Kopien der Unterlagen und die ausgefüllten Formulare per Post an:
      Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht –
      Justus-Perthes-Str. 2, 99867 Gotha
      (Achtung: Schicken Sie keine E-Mail. E-Mail-Anhänge werden aus Sicherheitsgründen nicht angenommen!)
    2. Das Gericht meldet sich und vereinbart einen Termin.
    3. Im Termin müssen Sie die Original-Dokumente vorlegen.
  • Wenn Sie eine Erbschaft nicht annehmen möchten, müssen Sie dies offiziell erklären. Dafür gehen Sie zum zuständigen Amtsgericht oder zu einem Notar. Ein einfacher Brief reicht nicht aus!

    Zuständiges Gericht: 

    Das Nachlassgericht Gotha ist zuständig, wenn der Verstorbene zuletzt im Landkreis Gotha gewohnt hat.
    Falls Sie selbst woanders wohnen, können Sie die Ausschlagung auch bei Ihrem örtlichen Amtsgericht abgeben. Dieses leitet Ihre Erklärung dann weiter.

    Frist: 

    Sie haben 6 Wochen Zeit, um die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbe sind. Falls es ein Testament gibt, beginnt die Frist, wenn Sie den Inhalt vom Nachlassgericht erfahren.
    Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!

    Folgen, wenn Sie nichts tun:

    Wenn Sie innerhalb der Frist nicht ausschlagen, gilt die Erbschaft als angenommen. Dann müssen Sie möglicherweise auch Schulden des Verstorbenen übernehmen.

    Besondere Fälle: 
    • Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, erben stattdessen z. B. Ihre eigenen Kinder. 
    • Für minderjährige Kinder müssen die Eltern (oder gesetzlichen Vertreter) die Ausschlagung erklären. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen beide Eltern zustimmen. Manchmal ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts nötig. 
    • Bei erwachsenen Betreuten braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
    Unterlagen, die Sie mitbringen müssen: 
    • Gültigen Personalausweis 
    • Sterbeurkunde des Verstorbenen (oder genaue Daten: Name, Geburtsdatum, letzte Adresse, Sterbedatum) 
    • Falls vorhanden: Schreiben des Nachlassgerichts über die Erbschaft 
    • Namen, Geburtsdaten und Adressen aller nahen Angehörigen des Verstorbenen 
    • Namen, Geburtsdaten und Adressen der nächsten Erben (z. B. Ihrer eigenen Kinder)
    So geht’s weiter: 
    1. Füllen Sie dieses Formular aus: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_n_160&formtecid=2&areashortname=SMJus
    2. Schicken Sie die Kopien aller Unterlagen zusammen mit dem Formular per Post an: 

      Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht –
      Justus-Perthes-Str. 2, 99867 Gotha
      (Achtung: Schicken Sie keine E-Mail. E-Mail-Anhänge werden aus Sicherheitsgründen nicht angenommen!) 
       
    3. Das Gericht meldet sich bei Ihnen und vereinbart einen Termin. Dort müssen Sie die Original-Dokumente vorlegen.