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Nachlasssachen

Gerne stellen wir Ihnen Informationen zu Nachlasssachen in einfacher Sprache bereit.

Sprechzeiten des Nachlassgerichts

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag:
von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Am Mittwoch ist kein Sprechtag.

Telefonische Erreichbarkeit des Nachlassgerichts

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Am Mittwoch ist das Nachlassgericht telefonisch nicht erreichbar.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sehr häufig Anrufe nicht angenommen werden können, weil die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Gespräch mit Bürgerinnen und Bürgern ist.

Für eine telefonische Terminabsprache wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:

+49 (0) 3621 – 215 115
+49 (0) 3621 – 215 118
+49 (0) 3621 – 215 119 oder
+49 (0) 3621 – 215 199

Während der Sprechzeiten ist eine telefonische Erreichbarkeit nicht immer gewährleistet.

Erreichbarkeit per Brief:

Sie können an das Gericht ein Anschreiben per Post senden mit der Bitte um eine Terminsbestimmung. Bitte geben Sie folgende Daten an:

  • Ihren Vor- und Nachnamen,
  • Ihre vollständige Anschrift,
  • Ihr Geburtsdatum,
  • Eine Telefonnummer für Rückfragen des Gerichts,
  • den Vor- und Nachnamen des Verstorbenen mit
    • der letzten Anschrift,
    • Geburtsdatum und Sterbedatum.
  • Sofern zum Erbe Grundstücke, Wohnungseigentum oder Rechte an einem Grundstück gehören, bezeichnen sie diese bitte im Anschreiben oder der E-Mail genau: Lage des Grundstücks mit Anschrift, Grundbuchamt, Ort/Gemarkung, Grundbuchblatt oder Flur und Flurstücksnummer

Alle im nachfolgenden Text beschriebenen Urkunden über die Geburt, die Heirat, die Ehescheidung und das Versterben sind im Original vorzulegen. Ihren Anschreiben legen Sie bitte nur Fotokopien bei. Die Originale legen Sie erst im Termin vor.

Erreichbarkeit per E-Mail:

Das Nachlassgericht ist für Nachfragen auch per E-Mail erreichbar:

aggth.nachlassgericht@justiz.thueringen.de

Wenn Sie eine Nachfrage haben, machen Sie bitte folgende Angaben:

  • Ihren Vor- und Nachnamen,
  • Ihre vollständige Anschrift,
  • Soweit bekannt: das Aktenzeichen des Amtsgerichts Gotha
  • Eine Telefonnummer für Rückfragen des Gerichts,
  • den Vor- und Nachnamen des Verstorbenen mit
    • der letzten Anschrift,
    • Geburtsdatum und Sterbedatum.

Bitte fügen Sie der E-Mail keine Dokumente bzw. Anlage bei. Diese können hier aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden.

Für eine Terminsbestimmung bei der Beantragung eines Erbscheins bzw. für eine Erbausschlagung beachten Sie bitte die nachfolgenden Erklärungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsberatung durch das Gericht nicht erfolgen darf, insbesondere auch nicht über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung. Zur Klärung von Zweifeln wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Anwalt oder Notar).

Das Amtsgericht Gotha ist als Nachlassgericht dann örtlich zuständig, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Bezirk des Landkreises Gotha hatte. Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für folgende Tätigkeiten:

  • Amtliche Verwahrung von Testamenten und Ablieferungspflicht
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
  • Erteilung von Erbscheinen
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen und
  • Entgegenahme einer Erbausschlagung
  • Einleitung von Nachlasspflegschaften bei unbekannten Erben.

Ein Erbschein und eine Erbausschlagung können auch über einen Notar beantragt werden. Ebenso kann eine Erbausschlagung in Form einer öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar erklärt werden.

Bitte beachten Sie: Im Nachlassverfahren sind alle gesetzlichen Erben anzuhören, auch wenn sie im Testament nicht genannt bzw. nicht bedacht sind.

 

  • Auch handschriftliche Testamente können Sie als Testator bzw. Testatorin in die besondere amtliche Verwahrung geben. Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach Ihrem Tod gewährleistet werden. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament vor Fälschungen oder Verlust.

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Testamentshinterlegung (besondere amtliche Verwahrung). Bitte nutzen Sie hierfür folgendes Formular
    • Fotokopie des Personalausweises der testierenden Personen
    • Geburtsurkunde/n in Fotokopie

    Hinweis: Das Amtsgericht ist verpflichtet, Ihr Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Für die Registrierung werden die Angaben aus der Geburtsurkunde benötigt.

    Bitte übersenden Sie das Original des Testaments, zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Formular und der bzw. den Geburtsurkunden an das
    Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht -
    Justus-Perthes-Str. 2, 99867 Gotha.

    Sie können die Unterlagen zu den Sprechzeiten des Nachlassgerichts auch persönlich abgeben.

    Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält jeder Testator einen Hinterlegungsschein.

    Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind kostenpflichtig (Gebühr bei Gericht: = 82,00 Euro, Registrierung beim Zentralen Testamentsregister = 15,50 Euro pro Testator.

  • Wer ein Testament, das nicht in amtlicher Verwahrung ist, im Besitz hat, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
    Für die Ablieferung beim Nachlassgericht und die Nennung der notwendigen Daten, nutzen Sie bitte dieses Formular: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_ns_12&formtecid=2&areashortname=SMJus

    Bitte füllen Sie das Formular aus, unterschreiben es und übersenden Sie dieses per Post* zusammen mit dem Testament an das Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht – oder bringen Sie es persönlich vorbei.

    * Die vorgenannten Dokumente können nur per Post entgegengenommen werden. Anlagen zu einer E-Mail können hier beim Amtsgericht aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden.

  • Die Eröffnung erfolgt ohne die Anwesenheit der Beteiligten. Gegebenenfalls werden Sie durch das Nachlassgericht aufgefordert, soweit Ihnen möglich, weitere Angaben zu machen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu den in der Verfügung von Todes wegen benannten Personen, den gesetzlichen Erben und Vorhandensein von Immobilien.

    Die Beteiligten werden dann von dem Inhalt des Testaments in Kenntnis gesetzt. Die Originale verbleiben in der Nachlassakte oder werden gegebenenfalls wieder in die besondere amtliche Verwahrung genommen.

    Eine inhaltliche Prüfung oder rechtliche Bewertung erfolgt im Eröffnungsverfahren nicht. Zur Klärung von Zweifeln wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Anwalt oder Notar).

  • a) Gesetzliche Erbfolge

    Sollte die verstorbene Person keine Verfügung von Todes (z.B. Testament) hinterlassen haben, ist die gesetzliche Erbfolge durch Personenstandsurkunden nachzuweisen. Die Urkunden sind im Original vorzulegen oder einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Aufzählung nicht abschließend ist. Die zur Beantragung eines Erbscheins erforderlichen Urkunden hängen stets vom Einzelfall ab.

    • Sterbeurkunde der verstorbenen Person;
    • Eheurkunde der verstorbenen Person, sofern diese verheiratet war;
    • Urteil bzw. Beschluss über die rechtskräftige Scheidung, sofern die verstorbene Person geschieden war;
    • Sterbeurkunde der Ehegattin bzw. des Ehegatten, sofern die verstorbene Person verwitwet war;
    • Geburtsurkunden aller Personen, welche als Miterben in Betracht kommen bzw. in Betracht gekommen wären (z. B. Ehegatte, Kinder, Enkel, ggf. auch Eltern).
    • Sterbeurkunden aller Personen, die als Miterben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten, wie auch Personen, die nach dem Erbfall als Erbberechtigte verstorben sind.

    Neben den oben genannten Urkunden sind folgende Unterlagen mitzubringen:

    • gültiger Personalausweis der antragstellenden Person;
    • ggf. schriftliche Vollmachten der übrigen Miterben, sofern nur ein Miterbe den Antrag stellt
    b) Gewillkürte Erbfolge (z. B. durch ein privatschriftliches Testament)

    Soll ein Erbschein aufgrund eines nicht notariell beurkundeten Testamentes beantragt werden, ist diese dem Nachlassgericht zwingend vor der Beantragung des Erbscheins zur Eröffnung abzuliefern.

    Folgende weitere Unterlagen sind zur Beantragung des Erbscheins mitzubringen:

    • Sterbeurkunde der verstorbenen Person;
    • ggf. schriftliche Vollmachten der übrigen Miterben, sofern nur ein Miterbe den Antrag stellt;
    • Personalausweis der antragstellenden Personen
    • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten,
    • Liste aller Personen – einschließlich deren Postanschriften und Geburtsdaten – die mit dem Verstorbenen verwandt sind (z. B. Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) und die Erben würden, wenn es kein Testament gäbe. Diese Personen müssen vom Nachlassgericht am Verfahren beteiligt werden.
    • Namen und Anschriften von weiteren Verfahrensbeteiligten (z. B. eines Testamentsvollstreckers oder eines Vermächtnisnehmers)

    Link zum Formular mit den notwendigen Angaben für einen Erbscheinsantrag
    https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_n_145&formtecid=2&areashortname=SMJus

    Für die Darstellung der familiären Verhältnisse und die Nennung der notwendigen Daten der anderen Familienmitglieder, die als Erben in Betracht kommen, nutzen Sie bitte dieses Formular:

    Bitte übersenden Sie die vorgenannten Urkunden (nur in Fotokopie!) zusammen mit dem Formular mit den notwendigen Angaben für einen Erbscheinsantrag und mit der Darstellung der familiären Verhältnisse an das Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht – per Post*. Anschließend wird ein Termin für die persönliche Erörterung bestimmt werden. In dem Termin sind die Urkunden im Original vorzulegen. 

    * Die vorgenannten Dokumente können nur per Post entgegengenommen werden. Anlagen zu einer E-Mail können hier beim Amtsgericht aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden.

  • Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Amtsgericht oder bei jedem Notar. Ein einfaches Schreiben genügt nicht!

    Das Nachlassgerichts des Amtsgerichts Gotha ist zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in einer Gemeinde des Landkreises Gotha hatte.

    Bei auswärtigem Wohnort eines Erben kann eine Ausschlagungserklärung auch bei demjenigen Amtsgericht erklärt werden, das für den auswärtigen Wohnort zuständig ist. Von dort wird die Erklärung dann dem zuständigen Nachlassgericht übersandt.

    Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seitdem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) des Erblassers ist dies der Tag, an dem er vom Nachlassgericht Kenntnis vom Inhalt dieser letztwilligen Verfügung erhält. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!

    Geht innerhalb der Frist keine Ausschlagungserklärung ein, gilt die Erbschaft als angenommen mit allen rechtlichen Folgen, insbesondere auch einer Haftung für die Schulden des Verstorbenen. 

    Zu beachten ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt, z. B. auch den eigenen Kindern. Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen auch beide die Erklärung abgeben. Im Einzelfall ist zusätzlich noch eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Ist für erwachsene Personen eine Betreuung eingerichtet, ist die Vorlage einer Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, sofern der Betreuer die Ausschlagung erklären muss.

    Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

    • Gültiger Personalausweis
    • Sterbeurkunde des Erblassers oder anderenfalls genaue Personenstandsdaten des Erblassers (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, letzte Wohnanschrift, Sterbedatum);
    • Ggf. Anschreiben des Nachlassgerichts über den Anfall der Erbschaft;
    • Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller weiteren Angehörigen des Erblassers;
    • Namen, Geburtsdaten und Anschriften der nächstberufenen Erben (ggf. der eigenen Kinder).

    Für die Datenerfassung durch das Nachlassgericht nutzen Sie bitte dieses Formular: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_n_160&formtecid=2&areashortname=SMJus

    Bitte übersenden Sie die vorgenannten Urkunden (nur in Fotokopie!) zusammen mit dem vorgenannten Formular an das Amtsgericht Gotha – Nachlassgericht – per Post*. Anschließend wird ein Termin für die Erbausschlagung bestimmt werden. In dem Termin sind die Urkunden im Original vorzulegen.

    * Die vorgenannten Dokumente können nur per Post entgegengenommen werden. Anlagen zu einer E-Mail können hier beim Amtsgericht aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden.

Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Gotha
Bildrechte beim Thüringer Oberlandesgericht

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Amtsgericht Gotha
Justus-Perthes-Str. 2
99867 Gotha

Telefon: +49 (0) 3621 215-000
Telefax: +49 (0) 3621 215-100