Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe
Ein Zivilprozess kostet Geld. Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und – wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Prozesskostenhilfe ermöglicht. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Zugang zum Recht haben - unabhängig von Vermögen und Einkommen.
In Familiensachen wird sie Verfahrenskostenhilfe genannt.
Prozesskostenhilfe können nur Personen beantragen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen.
Hinter diesem Link finden Sie eine besondere Erklärung: https://www.bmj.de/DE/themen/wege_zum_recht/gerichtsverfahren/prozesskostenhilfe/prozesskostenhilfe_node.html.
Es kann sein, dass aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse eine Prozesskostenhilfe nur mit einer Ratenzahlung gewährt werden kann. Das bedeutet, dass die Prozesskosten zunächst durch den Staat getragen werden, Sie allerdings in Raten diese abbezahlen müssen.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Kosten der Gegenseite tragen. Diese werden nicht über die Prozesskostenhilfe abgedeckt.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe: https://justiz.de/service/formular/f_kosten_verguetungen/index.php;jsessionid=248D9E2AF2E41BB04255D9718434235E
Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe ist neben der Antragstellung die Übersendung des ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der dazugehörigen Belege erforderlich.
Formular mit Hinweisblatt:
Link: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf

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