Richterliche Geschäftsverteilung
- Die richterliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich, soweit nicht im Einzelnen nachfolgend abweichend geregelt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen entweder nach Geschäftsaktenzeichen oder nach den Anfangsbuchstaben von Namen der Parteien bzw. Beschuldigten/Angeschuldigten/Betroffenen.
- Erfolgt eine Verteilung nach Geschäftsaktenzeichen gilt grundsätzlich Folgendes:
a) Alle Eingänge eines Tages gelten als gleichzeitig eingegangen. Die Eingänge sind täglich in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten oder des Antragsgegners bzw. Betroffenen nach den Grundsätzen der Ziffer 3, bei Eingängen mit gleichen Anfangs- und Folgebuchstaben nach allen diesen folgenden Buchstaben zu erfassen. Bei Eingängen mit mehreren Beklagten oder Antragsgegnern ist der dort zuerst genannte Name entscheidend. Der Name des Klägers ist entscheidend, wenn mehrere Verfahren gegen denselben Beklagten oder Antragsgegner eingehen. Es ist jedoch der höhere Streitwert, bei unbezifferten Anträgen der vorläufige Streitwert nach § 5 GKG, in numerischer Reihenfolge entscheidend, wenn mehrere Verfahren desselben Klägers gegen denselben Beklagten oder Antragsgegner eingehen.
b) Die Verfahren werden dann nach dieser Reihenfolge mit den fortlaufenden Aktenzeichen versehen und entsprechend der wiederkehrenden Folge der letzten Ziffer/der letzten Ziffern des laufenden Aktenzeichens den Referaten zugeordnet.
c) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen/Anordnung und Arrestanträge sind von der Poststelle oder – falls sie dort eingehen – von der Geschäftsstelle mit dem genauen Eingangszeitpunkt zu versehen und werden unabhängig der Regelung Ziff. a) mit dem beim Eingang des Antrags nächsten offenen Aktenzeichen versehen und dem für dieses zuständigen Referat zugewiesen, sofern die Hauptsache noch nicht anhängig ist. - Für Geschäfte, die nach dem Anfangsbuchstaben eines Namens verteilt sind, ist folgender Name entscheidend:
a) Bei natürlichen Personen der erste Familienname. Akademische Grade, Adelsprädikate und ähnliche, getrennt geschriebene Bestandteile eines Namens, bleiben unberücksichtigt.
b) Bei politischen Gemeinden der Ortsname, bei kirchlichen oder sonstigen religiösen Gemeinschaften deren erster Name, wenn ein Name fehlt, der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der Bezeichnung der Gemeinschaft.
c) Bei Gebietskörperschaften die kennzeichnende geographische Bezeichnung. Steht vor dieser ein präzisierendes Beiwort (z.B.: Mittlerer Aurachgrund), so ist dieses entscheidend.
d) Bei juristischen Personen, Firmen, Vereinen, Anstalten, Stiftungen und Personen-mehrheiten der erste in der Bezeichnung vorkommende Familienname, welcher als Hauptwort, als Eigenschaftswort, als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes oder mit dem Zusatz „Inhaber“ erscheint.
e) Ist eine Person Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Treuhänder, Zwangsverwalter, Gesamtvollstreckungsverwalter) ist der Name der Person nach den bisher festgelegten Grundsätzen entscheidend.
f) Bei offensichtlich falscher Parteibezeichnung ist die richtige Bezeichnung entscheidend. Kann die Zuständigkeit nach den vorstehenden Kriterien nicht bestimmt werden, so ist der Anfangsbuchstabe der vollständigen Bezeichnung einer Partei entscheidend. - Wenn einem Hauptsacheverfahren oder einem der nachgenannten Nebenverfahren in derselben Angelegenheit selbständige Beweis-, Prozesskostenhilfe-, Verfahrenskostenhilfe-, Arrest- oder einstweilige Verfügungs- bzw. Anordnungsverfahren, Abänderungsklagen, Vollstreckungsabwehrklagen, Interventions- oder Kostenklagen vorausgehen oder/und nachfolgen oder ein Verfahren aus einem anhängigen Verfahren abgetrennt wird, ist dasselbe Richterdezernat zur Verhandlung und Entscheidung zuständig, in dessen Zuständigkeit das zuerst eingegangene Haupt- oder Nebenverfahren liegt bzw. lag. Dies gilt auch für nach § 140 FamFG abgetrennte Verfahren.
- Das ursprünglich zuständige Referat bleibt auch zuständig:
a) nach erneuter Aufnahme eines weggelegten oder abgeschlossenen Verfahrens für alle weiteren richterlichen Maßnahmen,
b) nach Zurückverweisung eines Verfahrens oder nach Ablehnung der Verfahrensübernahme durch ein anderes Gericht,
c) nach erneuter Verweisung an das Amtsgericht Meiningen,
d) für Vollstreckungsverfahren, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren stammen. - Bei Anträgen nach § 731 ZPO ist das Referat zuständig, das im Hauptstreit tätig war.
- Die einmal begründete Zuständigkeit wird durch eine Änderung im Namen oder in der Zahl der Parteien, durch Eintritt einer Rechtsnachfolge oder durch gewillkürten Parteiwechsel nicht berührt.
- Einen Zuständigkeitsstreit entscheidet das Präsidium des Amtsgerichts.
- Die Vertretung eines verhinderten Richters richtet sich zunächst nach Punkt B dieser Geschäftsverteilung. Bei der Verhinderung der ordentlichen und der weiteren Vertreter treten an deren Stelle die am Amtsgericht Meiningen tätigen Richter, beginnend mit den Richtern auf Probe, nach der jeweiligen Reihenfolge des Dienstalters der jeweiligen Besoldungsgruppe nach Anlage 1, beginnend mit dem Dienstjüngsten der niedrigeren Besoldungsgruppe. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das jüngere Lebensalter. Richter, die ausschließlich im Bereitschaftsdienst tätig sind nehmen an dieser allgemeinen Vertretung nicht teil.
- Wird ein Richter abgelehnt oder zeigt er ein Verhältnis an, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte oder bestehen Zweifel darüber, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, so entscheidet hierüber als anderer Richter:
Direktor des Amtsgerichts
Vertreter: ständiger Vertreter des Direktors
Weitere Vertreter sind alle Richter des Amtsgerichts, beginnend mit dem nach dem Dienstalter ältesten Richter nach Anlage 1 mit Ausnahme der Richter, die ausschließlich im Bereitschaftsdienst tätig sind. Im Falle der erfolgreichen Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit ist der Vertreter des abgelehnten Richters zuständig. - Selbständige Beweisverfahren werden den Referaten nach den allgemeinen Grundsätzen (Ziff. I) zugewiesen, sind jedoch gesondert zu erfassen.
- Wird eine Zivilsache von einem unzuständigen Richter bearbeitet, so wird dessen Zuständigkeit dadurch begründet, dass eine Partei in mündlicher Verhandlung Sachanträge oder leugnende Prozessanträge stellt. In schriftlichen Verfahren wird die Zuständigkeit begründet, wenn sich der Gegner zur Sache äußert; in schriftlichen Vorverfahren dann, wenn der Richter eine Sachentscheidung getroffen hat.
- Bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen ist der Richter zuständig, der für die größere Zahl der Beschuldigten oder Betroffenen zuständig ist. Ist die Zahl der Beschuldigten oder Betroffenen gleich groß, dann ist der Richter zuständig, der nach dem Buchstaben für den 1. in der Anklage bzw. Antragsschrift genannten Beschuldigten oder Betroffenen zuständig ist. Die einmal begründete Zuständigkeit eines Spruchkörpers wird durch Entscheidungen nach Klageerhebung nicht mehr berührt.
- Für zurückverwiesene Verfahren des Amtsgerichts Meiningen ist der Vertreter des nach der Geschäftsverteilung erstentscheidenden Richters zuständig. Hat letzterer das danach zuständige Referat gewechselt, so ist sein Nachfolger zuständig. Klarstellend wird festgestellt, dass bei Zurückverweisungen gemäß § 79 Abs. 6 OWiG die vorstehende Regelung nur insoweit greift, als die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts erfolgt. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit.
- Die Geschäftsverteilung gilt auch für zurückverwiesene oder zugewiesene Verfahren anderer Gerichte so, als ob das Verfahren beim Amtsgericht Meiningen ursprünglich anhängig gewesen wäre.
- Für nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 453, 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO in den an das Amtsgericht Meiningen abgegebenen Verfahren und b) für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist der Richter zuständig, der nach der in der Geschäftsverteilung bestimmten Zuständigkeit für die Entscheidung des Verfahrens zuständig gewesen wäre. Für alle anderen Entscheidungen nach dem StrEG ist der Vorsitzende des Schöffen- oder Jugendschöffengerichts zuständig, der im Fall einer Anklage für das Verfahren zuständig gewesen wäre.
- Wenn ein als Bußgeldverfahren anhängig gewordenes Verfahren in ein Strafverfahren übergeleitet wird, bleibt die zunächst begründete Zuständigkeit bestehen.
- Für Wiederaufnahmeverfahren nach § 140a Abs. 1 und 2 GVG ist der Richter nach Punkt B dieser Geschäftsverteilung zuständig.
- Wird eine Anklageschrift / ein Strafbefehlsantrag beim Strafrichter zurückgenommen und gleichzeitig durch einen Strafbefehlsantrag / eine Anklageschrift beim Strafrichter ersetzt, verbleibt es bei der ursprünglich gegebenen Zuständigkeit.
- Betrifft eine Familiensache (F oder AR) denselben Personenkreis eines beim Familiengericht Meiningen bereits anhängigen Verfahrens (F oder AR), so ist das Referat dieser Familiensache auch für die neu eingegangene Familiensache zuständig.
- Betrifft eine Familiensache (F oder AR) denselben Personenkreis eines beim Familiengericht Meiningen anhängig gewesenen Verfahrens (F oder AR), so ist das Referat für das neue Verfahren zuständig, bei dem das frühere Verfahren anhängig war, wenn der „die anhängig gewesene Familiensache einleitende Antrag“ im laufenden oder im letzten Kalenderjahr vor dem Eingang der neuen Sache eingegangen ist (Vorbefassung). Waren oder sind mehrere Referate vorbefasst, so wird die Sache dem Referat zugewiesenen, bei der die nach dem Datum des Antragseingangs jüngste Sache anhängig war/ist.
- Derselbe Personenkreis im Sinne des §§ 23 b Abs. 2 GVG liegt vor, wenn die neu eingehende Sache die an einem früheren Verfahren beteiligten Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, deren Kinder sowie zum Umgang berechtigte Personen sowie Personen nach den §§ 210 ff. FamFG (Gewaltschutzverfahren), Abstammungssache (§§ 169 ff. FamFG) und Adoptionssache (§§ 186 ff. FamFG) betrifft. Derselbe Personenkreis ist auch dann gegeben, wenn bei teilweiser Personenidentität in beiden Verfahren Ansprüche und/oder Rechtsbeziehungen betroffen sind, die aus demselben Verwandtschaftsverhältnis resultieren. Dagegen handelt es sich nicht um denselben Personenkreis, wenn der neue Eingang ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das eine der beteiligten Personen mit einem Dritten betrifft. In Umgangsverfahren mit Dritten, die nicht die Eltern sind, wird derselbe Personenkreis ausschließlich durch das minderjährige Kind bestimmt.
- Eine Familiensache bleibt anhängig bis zum Erlass bzw. bis zur Verkündigung der abschließenden Hauptsacheentscheidung. Auch ein ruhendes Verfahren bleibt anhängig.
- Unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsverteilung zugewiesene Familiensachen sind an die danach zuständige Abteilung abzugeben.
- Die allgemeine Regelung, dass nach erneuter Aufnahme eines weggelegten oder abgeschlossenen Verfahrens für alle weiteren richterlichen Maßnahmen das ursprüngliche Referat zuständig bleibt, gilt nicht für ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren.
- Nach Ablehnung und Ausschließung eines Richters gilt die Regelung, dass der geschäftsplanmäßige Vertreter für alle Familiensachen, die denselben Personenkreis im Sinne des § 23 b Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. Ziff. 3) betreffen, bis zur endgültigen Erledigung zuständig ist.
- Die Regelung in Ziff. I. 4. der allgemeinen Grundsätze gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur für anhängige Verfahren, soweit nicht in der vorrangigen Regelung Ziff. 3 anders geregelt. Die Anhängigkeit endet mit der Erledigung nach der Zählkartenanordnung.
- Ist über eine Gemeinschuldnerin bereits ein Verfahren anhängig, so ist für weitere Neueingänge gegen dieselbe Gemeinschuldnerin der zuerst befasste Richter zuständig. Die Verfahren sind jedoch gesondert zu erfassen.
- Für mündlich gestellte Anträge in Erb- und Nachlasssachen wird abweichend der Regelung in Ziff. I. 2. a) beim Stellen des Antrags das nächste offene Aktenzeichen vergeben.
- Sind in Erb- und Nachlasssachen zwei Aktenzeichen vergeben, gilt für die Zuständigkeitsbestimmung das Aktenzeichen VI, bei zwei mit VI vergebenen Aktenzeichen das ältere, soweit dieses noch nicht bereits erledigt ist.
- Der zuständige Richter leitet das Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung mit den Akten und der Einverständniserklärung der Prozessbevollmächtigten der Güterichter-Geschäftsstelle zu. Diese verteilt die Verfahren nach der Reihenfolge des Eingangs bei ihr auf die Güterichter in alphabetischer Reihenfolge. Geht ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien bei der Güterichter-Geschäftsstelle ein, solange das erste Verfahren dieser Parteien noch nicht abgeschlossen ist, so ist hierfür der Güterichter des ersten Verfahrens zuständig. Gehen weitere Verfahren zwischen denselben Parteien ein, so wird dieses sowie jedes übernächste Verfahren auf den Güterichter-Turnus angerechnet.
- Eine Vertretung zwischen den Güterichtern findet nicht statt. Bei dauernder Verhinderung wird die Sache an die Güterichter-Geschäftsstelle zurückgegeben und neu verteilt. Dasselbe gilt, wenn der Güterichter bereits so stark mit einschlägigen Verfahren belastet ist, dass eine Güteverhandlung innerhalb der nächsten 3 Monate nicht durchführbar ist.
- Sieht der Güterichter eine Sache als nicht dieses Verfahren geeignet an oder kommt es im Güterichterverfahren nicht zu einer Prozessbeendigung, leitet er die Prozessakten über die Güterichter-Geschäftsstelle an den Prozessrichter zurück.
- Für den Fall, dass das Güteverfahren nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens – beispielsweise wegen außergerichtlicher Streitschlichtung – fortgesetzt werden soll, bleibt der bisherige Güterichter ohne Anrechnung auf den Güterichter-Turnus zuständig.
- Der richterliche Bereitschaftsdienst ist im Bezirk des Landgerichts Meiningen gemäß § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 10 der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zentralisiert und wird im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Meiningen, Suhl, Hildburghausen, Sonneberg, Eisenach und Bad Salzungen durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Meiningen über die Regelung des richterlichen Bereitschaftsdienstes für die Amtsgerichte Meiningen, Suhl, Hildburghausen, Sonneberg, Eisenach und Bad Salzungen gemäß § 22c Abs. 1 i.V.m. § 21e GVG, § 10 der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan organisiert.
- Nach dem in Ziff. II. 1. genannten Bereitschaftsdienstplan des Präsidiums des Landgerichts Meiningen in der derzeit gültigen Fassung umfasst der richterliche Bereitschaftsdienst sämtliche unaufschiebbaren richterlichen Amtshandlungen. Unaufschiebbar sind insbesondere Eilentscheidungen nach der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren.
- Der richterliche Bereitschaftsdienst ist nach dem Bereitschaftsdienstplan zuständig für die unter Ziffer VI. 2. genannten Aufgaben, soweit diese außerhalb der üblichen Geschäftszeiten innerhalb der nachfolgenden Tageszeiten anfallen:
Montag bis Donnerstag (soweit es sich um Diensttage handelt): 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Freitag (soweit es sich um einen Diensttag handelt): 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag, Sonntag, gesetzliche Feiertage und sonstige dienstfreie Tage: 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr. - Der Bereitschaftsdienst erfolgt entsprechend des gemeinsamen Bereitschaftsdienstplanes in Form der Rufbereitschaft. Bereitschaftsrichter sind Richter am Amtsgericht Becker, Richterin am Amtsgericht Krüger, Richterin Weiß, Richter am Amtsgericht Scherf, Richter Röhrer und Richterin am Amtsgericht Döllein.
- Nach dem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan ist das Amtsgericht Meiningen während der in Ziff. VI. 3 genannten Bereitschaftsdienstzeiten Vertretungsgericht für alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Meiningen.
- Im Übrigen wird auf den durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Meiningen aufgestellten gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen.
- Zu den einzelnen Geschäftsaufgaben gehören auch die jeweils dazu anfallenden richterlichen Geschäfte nach dem Rechtspflegergesetz, insbesondere nach dem § 4 Abs. 3, §§ 5, 6, 7, 10 und 11 RPflG.
- Die Einteilung der Sitzungstage und Sitzungssäle wird durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts geregelt und als Anlage 2 zur Geschäftsverteilung genommen.
- Soweit die Justizverwaltung über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet, werden diese Entscheidungen den Richtern zugewiesen, die für das Verfahren nach der richterlichen Geschäftsverteilung zuständig sind bzw. zuletzt waren.
- Die Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung geht der richterlichen Tätigkeit vor.
Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Meiningen vom 12.12.2024 über die Änderung der Verteilung der richterlichen Geschäfte am Amtsgericht Meiningen für das Geschäftsjahr 2025
A.
I. Allgemeine Grundsätze:
II. Zivilsachen:
In Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit des Richters nach Aktenzeichen und wird nach den allgemeinen Grundsätzen (Ziff. I) bestimmt. Ergänzend gilt Folgendes:
III. Strafsachen und Bußgeldsachen:
Die Zuständigkeit in Straf- und Bußgeldsachen richtet sich, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beschuldigten/Angeschuldigten/Betroffenen. Hierfür gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze (Ziff. I). Ergänzend gilt Folgendes:
IV. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
In Familiensachen, Betreuungssachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich die Zuständigkeit des Richters, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, nach Aktenzeichen und wird entsprechend der allgemeinen Grundsätze (Ziff. I) bestimmt. Ergänzend gelten folgende Bestimmungen:
V. Güterichter:
Der Güterichter ist zuständig für Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO. Hier gilt abweichend von den allgemeinen Grundsätzen (Ziff. I) Folgendes:
VI. richterlicher Bereitschaftsdienst:
B.
Verteilung der richterlichen Geschäfte auf die Referate:
1.Für alle am 31.12.2024 anhängigen Verfahren verbleibt es bei der zu diesem Zeitpunkt begründeten Zuständigkeit, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.
2. Für alle ab dem 01.01.2025 eingehenden Verfahren gilt folgende Verteilung:
Referat 1:
DirAG Dr. Schneider:
a) Betreuungssachen mit den Endziffern 4 und 7
b) Verfahren nach dem ThürPsychKG mit Ausnahme der nach FamFG dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren mit den Endziffern 4 und 7
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
Vertreter:
1. RAG Eichner für die Ziff. 4; RAG Zimmermann für die Ziff. 7
2. RAG Eichner für die Ziff. 7; RAG Zimmermann für die Ziff. 4
Referat 2:
N.N.
Vertreter:
Referat 3:
RAG Eichner
a) alle Regelinsolvenzverfahren und alle Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren nach § 304 InsO mit den Endziffern 1, 2, 3, 4 und 5. Kennzahl: 60015
b) Betreuungssachen mit den Endziffern 1, 3, 6 und 8
c) Verfahren nach dem ThürPsychKG, mit Ausnahme der gemäß FamFG dem Familiengericht zugewiesene Verfahren, mit den Endziffern 1, 3, 6 und 8
d) Landwirtschafts-, Pachtkredit-, Landpacht- und Pachtschutzangelegenheiten. Kennzahl: 60013
e) Güterichter. Kennzahl: 60022
Rechtshilfe in o.g. Angelegenheiten
Vertreter:
für a) 1. RAG Zimmermann, 2. RAG Wichmann
für b) und c) 1. RAG Zimmermann, 2. DirAG Dr. Schneider
für d) 1. RAG Wichmann, 2. RAG Kulf
Referat 4:
RAG Zimmermann
a) alle Regelinsolvenzverfahren und alle Verbraucher- und Kleininsol-venzverfahren nach § 304 InsO mit den Endziffern 6, 7, 8, 9 und 0. Kennzahl: 60015
b) Betreuungssachen mit den Endziffern 0, 2, 5 und 9
c) Verfahren nach dem ThürPsychKG mit Ausnahme der nach FamFG dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren mit den Endziffern 0, 2, 5 und 9
d) Personenstands- und Verschollenheitssachen einschließlich Verfahren nach dem TranssexuellenG
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
Vertreter*innen:
für a) 1. RAG Eichner, 2. RAG Wichmann
für b) und c) 1. RAG Eichner, 2. DirAG Dr. Schneider
für d) 1. Richterin Weiß, 2. RAG Döllein
Referat 5:
RAG Kulf
a) allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Arreste und einstweilige Verfügungen mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0. Kennzahl: 60016
b) Wohnungseigentumssachen mit den Endziffer 2, 4, 6, 8, 0. Kennzahl: 60016
c) Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen, einschließlich Anordnungen nach §§ 764 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 758 ZPO und Entscheidungen nach der Abgabenordnung mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0. Kennzahl: 60016
d) Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
Vertreter:
1. RAG Wichmann
2. RAG König
Referat 6:
RAG Steiner
a) alle Strafrichter/Strafbefehlsverfahren und Vollstreckungsverfahren hieraus gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben A bis F. Kennzahl: 10017
b) alle, auch laufenden, Bewährungsverfahren aus Strafrichter/Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben A bis F. Kennzahl: 10017
c) Privatklagesachen mit den Anfangsbuchstaben A bis F. Kennzahl: 10017
d) Strafrichter in beschleunigten Verfahren gem. §§ 417 ff StPO und für anschließende Verfahren bei Ablehnung des beschleunigten Verfahrens. Kennzahl: 10017
e) Vorsitzender des Jugendschöffengerichts. Kennzahl: 70017
f) Jugendrichter in Strafsachen; auch für bereits anhängige Verfahren. Kennzahl: 50015
g) jugendrichterliche Aufgaben nach §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 5 JGG; auch für bereits anhängige Verfahren. Kennzahl: 50015
h) dem Amtsgericht Meiningen nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG übertragenen Entscheidungen; auch für bereits anhängige Verfahren. Kennzahl: 50015
i) Jugendrichter in beschleunigten Verfahren gem. §§ 417 ff StPO und für anschließende Verfahren bei Ablehnung des beschleunigten Verfahrens. Kennzahl: 50016
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
Vertreter:
1. RAG Hohmann
2. RAG Döllein
Referat 7:
RAG Wichmann
a) allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Arreste und einstweilige Verfügungen mit den Endziffer 1, 3, 5, 7, 9. Kennzahl: 60011
b) Wohnungseigentumssachen mit den Endziffer 1, 3, 5, 7, 9. Kennzahl: 60011
c) Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen, einschließlich Anordnungen nach §§ 764 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 758 ZPO und Entscheidungen nach der Abgabenordnung mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9. Kennzahl: 60011
d) Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9
Rechtshilfe in den oben genannten Verfahren
Vertreter:
1. RAG Kulf
2. RAG König
Referat 8:
RAG Hiby-Bögelein
a) alle Familiensachen und Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen) nach dem FamFG mit den Endziffern 1, 5, 6, 8 und 0. Kennzahl: 10016
b) bis 30.04.2011 ausgesetzte und noch nicht wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren nach § 50 VersAusglG mit den Endziffern 1, 5, 6, 8 und 0. Kennzahl: 10016
c) alle nicht besonders genannten richterlichen Aufgaben, außer in Strafsachen, die Referat 10 zugewiesen sind
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
Vertreter:
1. RAG König
2. RAG Zimmermann
Referat 9:
RAG Oppermann-Hein
a) weiterer Richter im erweiterten Schöffengericht
b) Ermittlungsrichter, auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Kennzahl: 10019, 50019
c) Eröffnung der nach §§ 230 II und 453 c I StPO erlassenen Haftbefehle auswärtiger Gerichte. Kennzahl: 10019, 50019
d) den Amtsgerichten zugewiesene Entscheidungen nach den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, deren Gegenstand nicht eine Freiheitsentziehung ist (Az. UR II)
e) Entscheidungen und Aufgaben nach §§ 115 a, 161 a II mit 163 c, 148, 148 a StPO, 37 II EGGVG, dem IRG, (auch nach §§ 21, 22 IRG). Kennzahl: 10019, 50019
f) Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG. Kennzahl: 10019, 50019
g) Freiheitsentziehungssachen nach Landesrecht (Az. XIV L)
h) Nachlasssachen mit den Endziffern 5 und 6
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
alle Angelegenheiten der Schöffen und Jugendschöffen, insbesondere Schöffen- und Jugendschöffenwahlen
Vertreter:
für a) 1. RAG König, 2. RAG Steiner
für b) bis g)
in den Kalenderwochen mit gerader Endzahl: 1. RAG Steiner, 2. RAG Hohmann
in den Kalenderwochen mit ungerader Endzahl: 1. RAG Hohmann, 2. RAG Steiner
für h) 1. RAG Döllein, 2. Richterin Weiß
Referat 10:
RAG Hohmann
a) Vorsitzender des Schöffengerichts gegen Erwachsene einschließlich bereits anhängiger Vollstreckungs- und Bewährungsverfahren aus schöffengerichtlichen Entscheidungen gegen Erwachsene. Kennzahl: 30013
b) Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts. Kennzahl: 40015
c) alle nicht besonders genannten richterlichen Aufgaben in Strafsachen.
d) alle Strafrichter/Strafbefehlsverfahren und Vollstreckungsverfahren hieraus gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben L bis Z. Kennzahl: 10011
e) alle, auch laufenden, Bewährungsverfahren aus Strafrichter/Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben L bis Z. Kennzahl: 10011
f) Privatklagesachen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z. Kennzahl: 10011
g) Freiheitsentziehungssachen nach Bundesrecht (Az. XIV B)
Rechtshilfe in o.g. Angelegenheiten
Vertreter:
1. RAG Steiner
2. RAG Oppermann-Hein
Referat 11:
RAG König
a) alle Familiensachen und Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen) nach dem FamFG mit den Endziffern 2, 3, 4, 7 und 9. Kennzahl: 10018
b) bis 30.04.2011 ausgesetzte und noch nicht wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren nach § 50 VersAusglG mit den Endziffern 2, 3, 4, 7 und 9. Kennzahl: 10018
c) richterliche Entscheidungen in Beratungshilfesachen
Rechtshilfe in o. g. Angelegenheiten
Vertreter:
1. RAG Hiby-Bögelein
2. RAG Zimmermann
Referat 12:
RAG Döllein
a) Bußgeldverfahren gegen Beschuldigte oder Betroffene, auch soweit sie sich gegen Jugendliche und Heranwachsende richten sowie alle nicht besonders genannten richterlichen Aufgaben in Bußgeldverfahren/Verwaltungsvollstreckungsverfahren mit den Anfangsbuchstaben A bis K. Kennzahl: 20019, 60019, 10012 (Gs)
b) Erzwingungshaftverfahren und Anträge gem. §§ 98 und 62 OWiG gegen Betroffene mit den Anfangsbuchstaben A bis K. Kennzahl: 20019, 60019
c) alle Strafrichter/Strafbefehlsverfahren und Vollstreckungsverfahren hieraus gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben J bis K. Kennzahl: 10012
d) alle, auch laufenden, Bewährungsverfahren aus Strafrichter/Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben J bis K. Kennzahl: 10012
e) Privatklagesachen mit den Anfangsbuchstaben J bis K. Kennzahl: 10012
f) Nachlasssachen mit den Endziffern 1, 2, 3 und 4
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
Vertreter:
für a) bis e) 1. Richterin Weiß, 2. RAG Hohmann
für f) 1. Richterin Weiß, 2. RAG Oppermann-Hein
richterlicher Bereitschaftsdienst entsprechend des Bereitschaftsdienstplans des Präsidiums des Landgerichts Meiningen
Referat 13:
Richterin Weiß
a) Bußgeldverfahren gegen Beschuldigte oder Betroffene, auch soweit sie sich gegen Jugendliche und Heranwachsende richten sowie alle nicht besonders genannten richterlichen Aufgaben in Bußgeldverfahren/Verwaltungsvollstreckungsverfahren mit den Anfangsbuchstaben L bis Z. Kennzahl: 20018, 60018, 10013 (Gs)
b) Erzwingungshaftverfahren und Anträge gem. §§ 98 und 62 OWiG gegen Betroffene mit den Anfangsbuchstaben L bis Z. Kennzahl: 20018, 60018
c) alle Strafrichter/Strafbefehlsverfahren und Vollstreckungsverfahren hieraus gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben G bis I. Kennzahl: 10013
d) alle, auch laufenden, Bewährungsverfahren aus Strafrichter/Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben G bis I. Kennzahl: 10013
e) Privatklagesachen mit den Anfangsbuchstaben G bis I. Kennzahl: 10013
f) Nachlasssachen mit den Endziffern 7, 8, 9 und 0
Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten
Vertreter:
für a) bis e) 1. RAG Döllein, 2. RAG Hohmann
für f) 1. RAG Döllein, 2. RAG Oppermann-Hein
richterlicher Bereitschaftsdienst entsprechend des Bereitschaftsdienstplans des Präsidiums des Landgerichts Meiningen
Ergänzende Bestimmungen:
Steiner - Richter am AG
Eichner - Richter am AG
Oppermann-Hein - Richterin am AG
Zimmermann - Richterin am AG
Dr. Schneider - Direktor des AG

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