Insolvenzgericht
Verbraucherinsolvenzverfahren:
Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von seinen restlichen Schulden befreit werden, wenn er trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist (Restschuldbefreiung).
Dem gerichtlichen Insolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorgeschaltet. Diesen muss eine zugelassene Schuldnerberatungsstelle oder eine sonstige geeignete Person (Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt oder Notarin bzw. Notar oder Steuerberaterin bzw. Steuerberater) bescheinigen, bevor das Insolvenzgericht eingeschaltet wird.
Eine Liste der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen finden Sie unter:
www.justiz.thueringen.de/themen/verbraucherinsolvenz/adressen/
Regelinsolvenzverfahren:
Die bundeseinheitliche Insolvenzordnung (InsO) hat die bis 1999 geltende Konkurs- sowie Vergleichsordnung in den alten Bundesländern und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern durch ein einheitliches Insolvenzverfahren abgelöst, um aufgrund flexibler Gestaltungsmöglichkeiten für die Gläubiger die bestmögliche Befriedigung zu erreichen.
Dazu bietet das Verfahren insbesondere für Unternehmen (Einzelunternehmen, juristische Personen und sonstige Gesellschaften) unterschiedliche Möglichkeiten z.B. die Sanierung und Fortführung des Unternehmens, die Veräußerung des gesamten Unternehmens oder von gesunden Teilen davon an einen Investor (sogenannte übertragende Sanierung) bis zur völligen Verwertung (Liquidation) des Schuldnervermögens, die alle zur bestmöglichen gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger führen sollen. Über diese Alternativen wird in der ersten Gläubigerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Berichtstermin) entschieden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner seinen Gläubigern auch einen Insolvenzplan präsentieren, in dem er Vorschläge unterbreitet, wie die Befriedigung der Gläubiger auf andere Weise geregelt werden soll (z.B. durch eine Einmalzahlung oder durch regelmäßige Zahlungen aus dem Unternehmen des Schuldners). Wenn die Gläubiger in einer gesonderten Gerichtsverhandlung einem solchen Plan mehrheitlich zustimmen, kann dies dann abweichend von den gesetzlichen Möglichkeiten so durchgeführt werden.
Aber auch die Stellung des Schuldners ist an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst worden. So kann er mit dem Einverständnis der Gläubiger verwaltungs- und verfügungsbefugt bleiben (sogenannte Eigenverwaltung).
Zur Antragstellung sind der Schuldner und die Gläubiger berechtigt. Es besteht kein Vordruckzwang. Der Antrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann. Grund und Höhe der Forderung sind nachvollziehbar darzulegen. Der Schuldner hat seinem Antrag eine Vermögensübersicht beizufügen.
Der Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich
Erteilung einer Negativbescheinigung:
Die Negativauskunft bescheinigt Ihnen, dass Sie kein laufendes Insolvenzverfahren haben und dass in den letzten 5 Jahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mangels Masse abgewiesen worden ist. Die Auskunft wird Ihnen nur auf Antrag erteilt.
- Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine Ausweiskopie bei.
- Sofern in die Negativauskunft für eine andere Person beantragt wird, ist eine entsprechende schriftliche Vollmacht ebenfalls vorzulegen.
- Zuständiges Insolvenzgericht
Sofern Sie eine Auskunft für Ihre eigene Person einholen wollen, ist hierfür das Gericht ihres Wohnortes zuständig. Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Meiningen ist nur zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in den Landkreisen Schmalkalden-Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Wartburgkreis oder den kreisfreien Städte Eisenach und Suhl haben.
- Kosten/Gebühren
Mit der Erteilung einer Negativbescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 15,00 € verbunden (gemäß § 1 Abs. 1 ThürJKostG, §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 JVKostG i. V. mit Nr. 1401 des KV). Nach schriftlicher Antragstellung erhalten Sie eine Kostenrechnung für die Einzahlung.
Auskunft und Anmeldung von Forderungen
Anfragen zu einzelnen Insolvenzverfahren sind schriftlich an das zuständige Insolvenzgericht zu stellen. Dabei ist gemäß § 299 ZPO das rechtliche Interesse glaubhaft zu machen.
Auskünfte können Sie auch auf der Internetseite Insolvenzbekanntmachungen erlangen. www.insolvenzbekanntmachungen.de
Weitere Informationen:
www.justiz.thueringen.de/themen/verbraucherinsolvenz/
www.bmj.de/SharedDocs/Pressearchiv/Pressemitteilungen/2020/123020_Insolvenz.html

Sprechzeiten Amtsgericht Meiningen
dienstags und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
sowie freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Telefon: 03693 509-0