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Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Beratungshilfe:

Beratungshilfe ist die Unterstützung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe kann nur demjenigen bewilligt werden, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe verwiesen. 

Den Berechtigungsschein erteilt auf Antrag das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Amtsgericht. Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Anwalt Ihrer Wahl konsultieren können.

Einzureichende Unterlagen für die Beantragung eines Beratungshilfescheins sind:

  • Formular zum Antrag und Hinweisblatt (Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe)
  • aktuelle Nachweise über das gesamte Einkommen des Beratungshilfesuchenden. Gemeint sind
  • Einkünfte jeglicher Art (die letzten drei Gehaltsbescheinigungen, auch z.B. Bescheide über Wohngeld, ALG I, Bürgergeld, Rentenzahlungen, Unterhaltszahlungen etc.)
  • aktuelle Nachweise über regelmäßige monatliche Belastungen (Versicherungen, Kredite, Unterhalt)
  • Mietvertrag
  • aktueller Kontoauszug des Girokontos mit den Umsätzen der letzten vier Wochen sowie sämtlicher Vermögensanlagen (z.B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungsverträge)
  • Nachweise über die Angelegenheit hinsichtlich der Beratungshilfe beantragt wird (z. B. Anschreiben, Mahnungen, Vertragsunterlagen)

 

Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe:

Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung) – in Familiensachen und den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird sie Verfahrenskostenhilfe genannt - ist stets beim Prozessgericht zu beantragen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nur demjenigen zu Gute, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen. Je nach den Einkommensverhältnissen kommt auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung in Betracht. Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens in einem Rechtsstreit nicht die Kosten der Gegenseite umfasst (§ 123 Zivilprozessordnung). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zum Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen.

Formular und Hinweisblatt: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe ist neben der Antragstellung die Übersendung des ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der dazugehörigen Belege erforderlich (siehe hierzu auch Hinweise unter Beratungshilfe).

 

Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Meiningen
Bildrechte beim Thüringer Oberlandesgericht

Sprechzeiten Amtsgericht Meiningen

dienstags und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
sowie freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Telefon: 03693/509-0

Beratungshilfesachen: 03693/509-132