Richterliche Geschäftsverteilung
Das Amtsgericht Eisenach beschließt die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2025 nach Anhörung der betroffenen Richter wie folgt:
A. Direktorin des Amtsgerichts R. Jung
I.
Die Justizverwaltung und die Dienstaufsicht über den nichtrichterlichen Bereichs
II.
- Die Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Strafbefehlssachen und der selbständigen Einziehungsverfahren sowie der entsprechenden Rechtshilfesachen mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens N bis Z.
- Die Bewährungssachen aus Urteilen des Strafrichters (§ 462a Abs. 2 S. 1 StPO) sowie die Abgaben nach § 462a Abs. 2 S. 2 StPO mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens N - Z.
- Die Ermittlungs- und Haftrichtertätigkeit gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende samt Rechtshilfesachen.
- Die Verfahren nach dem Polizeiaufgabengesetz.
- Die Ermittlungsrichtertätigkeit bei der Vernehmung von Opferzeugen und sonstigen Zeugen in Sexualstraftaten.
- Die öffentlich-rechtlichen Unterbringungen, außer eingehend montags incl. der montags aus dem vorhergehenden Wochenende von dem Bereitschaftsdienst eingehenden Verfahren.
- Die richterlichen Geschäfte betreffend die Hinterlegungsordnung.
- Die Tätigkeit als Rechtskundebeauftragte.
- Die Entscheidung bei der Richterablehnung.
- Die Güterichtersachen
- Alle nicht im Geschäftsverteilungsplan genannten Aufgaben.
B. Richter am Amtsgericht Heck
- Das Jugendschöffengericht sowie die entsprechenden Rechtshilfesachen
- Die Jugendschutzsachen, die gemäß § 26 GVG vor dem Jugendschöffengericht angeklagt sind sowie die entsprechenden Rechtshilfesachen.
- Das Schöffengericht sowie die entsprechenden Rechtshilfesachen.
- Die richterlichen Geschäfte bei der Auswahl der Schöffen und Jugendschöffen.
- Die Bewährungssachen zu 1. – 3. und 6.
- Den Vorsitz im erweiterten Schöffengericht.
- Die selbständigen Einziehungsverfahren zu Ziff. 1. – 3.
- Die richterlichen Aufgaben betreffend das Schiedsmannsgesetz.
- Die Tätigkeit als stellvertretender Pressesprecher.
C. Richter am Amtsgericht Berg
- Die Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Strafbefehlssachen und der selbständigen Einziehungsverfahren sowie die entsprechenden Rechtshilfesachen mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens A – M.
- Die Bewährungssachen aus Urteilen des Strafrichters (§ 462a Abs. 2 S. 1 StPO) sowie Abgaben nach § 462a Abs. 2 S. 2 StPO mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens A – M.
- Die Bußgeldsachen (OWi-StA) gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende einschließlich etwaiger Rechtshilfeersuchen und der selbständigen Einziehungsverfahren OWiG.
D. Richter am Amtsgericht Bender
- Die neu eingehenden und der Bestand an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich H, AR mit den Endziffern 3-5.
- Dier Bestand an Betreuungssachen mit den Endziffern 8, 9 und 0 einschließlich etwaiger Rechtshilfeersuchen.
- Für alle Neueingänge in Betreuungssachen und Rechtshilfeersuchen werden die Eingänge auf der Grundlage eines Blockturunus zugeteilt. Ein Turnus umfasst dabei 10 Eingänge. Dabei fallen auf die Organisationseinheiten OE 04006 (RiAG Dr. Holle) die ersten 7 Eingänge und auf die OE 04009 (RiAG Bender) die Eingänge 8, 9 und 0. Danach wiederholt sich der gesamte Turnus. Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs in der Geschäftsstelle. Die Verfahren erhalten das Vorzeichen 79.
- Die Nachlasssachen.
- Die Zwangsvollstreckungssachen.
- Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen.
E. Richter am Amtsgericht Dr. Holle
- Der Bestand an Betreuungssachen mit den Endziffern 1 bis 7 einschließlich der entsprechenden Rechtshilfeersuchen.
- Für alle Neueingänge in Betreuungssachen und Rechtshilfeersuchen werden die Eingänge auf der Grundlage eines Blockturunus zugeteilt. Ein Turnus umfasst dabei 10 Eingänge. Dabei fallen auf die Organisationseinheiten OE 04006 (RiAG Dr. Holle) die ersten 7 Eingänge und auf die OE 04009 (RiAG Bender) die Eingänge 8, 9 und 0. Danach wiederholt sich der gesamte Turnus. Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs in der Geschäftsstelle. Die Verfahren erhalten das Vorzeichen 76.
- Die Tätigkeit des 2. Richters im erweiterten Schöffengericht.
- Die Tätigkeit als Pressesprecher.
F. Richterin am Amtsgericht Liebeskind-Erdmann
- Die Familiensachen mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 8 und 9.
- Die Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen bei Minderjährigen mit den Endziffern wie 1. (außer Verfahren nach dem PAG und Abschiebehaftsachen).
- Die Adoptionssachen.
- Die Erzwingungshaftsachen (2 OWi) gegen Erwachsene.
- Die öffentlich-rechtlichen Unterbringungen, welche montags eingehen incl. der montags aus dem vorhergehenden Wochenende von dem Bereitschaftsdienst eingehenden Verfahren.
- Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte.
G. Richterin Rüther
- Der Bestand in Familiensachen mit den Endziffern zu 0, 2, 4, 6 nach Bestand und Zugängen. Der Bestand umfasst dabei alle Verfahren, die in der OE 02001 bis zum 31.12.2024 registriert wurden.
- Die Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen bei Minderjährigen mit den Endziffern wie 1.(außer Verfahren nach dem PAG).
- Die Abschiebehaftsachen.
- Die Jugendeinzelrichterstrafsachen einschließlich der Strafbefehlssachen und der Jugendschutzsachen, die gemäß § 26 GVG vor dem Jugendrichter angeklagt sind sowie die entsprechenden Rechtshilfesachen.
- Die Bewährungssachen aus den Urteilen des Jugendrichters.
- Die Aufgaben des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter.
- Die Privatklageverfahren.
- Die UJs – Verfahren.
- Die Erzwingungshaftsachen (2 OWi) gegen Jugendliche und Heranwachsende.
H. Richter Kramer
- Die neu eingehenden und der Bestand an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich H, AR mit den Endziffern 6 – 2.
- Die Beratungshilfesachen.
- Die Registersachen.
- Die Grundbuchsachen.
Vertretung
Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit und dienstliche Abwesenheit eines Richters/ einer Richterin lösen den Vertretungsfall aus. Als dienstlich abwesend gilt auch derjenige/ diejenige, der/die für eine Eilsache in den nächsten 30 Minuten nach Eingang der Sache aus dienstlichen Gründen nicht zur Verfügung steht.
Die Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung geht der Bearbeitung in Rechtssachen vor und löst bei entsprechender Verhinderung den Vertretungsfall aus.
Direktorin R. Jung:
1. Vertreter: Richter Heck, außer für Entscheidungen über Befangenheitssachen der Direktorin Jung. 2. Vertreter: Richter Dr. Holle und über Befangenheitssachen betreffend Direktorin Jung.
Richter Heck:
1. Vertreter: Direktorin Jung, außer für Befangenheitssachen des Richters am AG Heck 2. Vertreter: Richter Berg und über Befangenheitssachen des Richters am Amtsgericht Heck
Richter Bender:
1. Vertreter: Richter Dr. Holle 2. Vertreter: Richter Kramer
Richter Dr. Holle:
1. Vertreter: Richter Bender 2. Vertreter: Richter Kramer
Richterin Liebeskind-Erdmann:
1. Vertreter: Richterin Rüther 2. Vertreter: Direktorin Jung
Richterin Rüther:
1. Vertreter: Richterin Liebeskind-Erdmann 2. Vertreter: Richter Berg
Richter Kramer:
1. Vertreter: Richter Bender 2. Vertreter: Richter Berg
Richter Berg:
1. Vertreter: Richterin Rüther. 2. Vertreter: Richter Dr. Holle
Ist die Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans erschöpft, gilt folgendes:
vom 01. - 04. jeden Monats zuständig: Richter Kramer
vom 05. - 08. jeden Monats zuständig: Richterin Rüther
vom 09. - 12. jeden Monats zuständig: Richter Dr. Holle
vom 13. - 16. jeden Monats zuständig: Richterin Liebeskind-Erdmann
vom 17. - 20. jeden Monats zuständig: Richter Heck
vom 21. - 24. jeden Monats zuständig: Richter Berg
vom 25. - 30. jeden Monats zuständig: Richter Bender
am 31. jeden Monats zuständig: Direktorin Jung
Im Falle der Verhinderung des danach zuständigen Richters obliegt die Vertretung dem jeweils dienstjüngsten Richter. Für das Dienstalter ist der Tag der erstmaligen Einstellung in das richterliche oder das staatsanwaltliche Amt gemäß folgender Liste beginnend mit 1. maßgebend:
- Richter Kramer
- Richterin Rüther
- Richterin am Amtsgericht Liebeskind-Erdmann
- Richter am Amtsgericht Heck
- Direktorin des Amtsgerichts Jung
- Richter am Amtsgericht Dr. Holle
- Richter am Amtsgericht Bender
- Richter am Amtsgericht Berg
In Zivilsachen gilt: Wenn einem Hauptsacheverfahren oder einem der nachgenannten Nebenverfahren in derselben Angelegenheit selbständige Beweis-, Prozesskostenhilfe-, Verfahrenskostenhilfe-, Arrest- oder einstweilige Verfügungs- bzw. Anordnungsverfahren, Abänderungsklagen, Vollstreckungsabwehrklagen, Interventions- oder Kostenklagen vorausgehen oder/und nachfolgen oder ein Verfahren aus einem anhängigen Verfahren abgetrennt wird, ist dasselbe Richterdezernat zur Verhandlung und Entscheidung zuständig, in dessen Zuständigkeit das zuerst eingegangene Haupt- oder Nebenverfahren liegt bzw. lag.
In Strafsachen, Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen richtet sich bei mehreren Beschuldigten bzw. Angeklagten die Zuständigkeit nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des jeweils Ältesten, in der Jugendabteilung nach dem jeweils ältesten Jugendlichen/Heranwachsenden. Für die Frage der Zuständigkeit ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens zum Zeitpunkt des Eingangs der Akte beim Gericht maßgeblich, jeweils ohne Berücksichtigung von akademischen Graden, Adelsprädikaten und ähnlichen, klein und getrennt geschriebenen Bestandteilen eines Namens. Bei Abtrennung eines Verfahrens bleibt es bei der einmal begründeten Zuständigkeit. Nach rechtskräftigem Abschluss beginnt für die Bewährungsaufsicht ein neues Verfahren. Für nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 453, 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO in den an das Amtsgericht Eisenach abgegebenen Verfahren und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist der Richter zuständig, der nach der in der Geschäftsverteilung bestimmten Zuständigkeit für die Entscheidung des Verfahrens zuständig gewesen wäre. Für alle anderen Entscheidungen nach dem StrEG ist der Vorsitzende des Schöffen- oder Jugendschöffengerichts zuständig, der im Fall einer Anklage für das Verfahren zuständig gewesen wäre.
Wenn ein als Bußgeldverfahren anhängig gewordenes Verfahren in ein Strafverfahren übergeleitet wird, bleibt die zunächst begründete Zuständigkeit bestehen.
Für beschleunigte Verfahren in Strafsachen gegen Erwachsene, bei denen die Staatsanwaltschaft eine Verhandlung am Tattag oder dem Folgetag beantragt, ist der Strafrichter zuständig, der an diesem Tag verhandelt. Wird der Antrag auf sofortige Verhandlung abgelehnt oder durch die Staatsanwaltschaft nicht eine sofortige Verhandlung am Tattag oder dem Folgetag beantragt, verbleibt es bei der Zuständigkeit nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens. Bei Ausschließung oder begründeter Ablehnung eines Richters in Strafsachen/Owi-Sachen gilt die allgemeine Vertretungsregelung. Für zurückverwiesene Verfahren sind andere Abteilungen i. S. d. § 354 Abs.2 StPO: - für Straf- und Bußgeldsachen des Richters Berg: Direktorin Jung - für Jugendrichtersachen der Richterin Rüther: Richter Berg - für Strafsachen der Direktorin R. Jung: Richter Heck - für das Schöffengericht, das Jugendschöffengericht: Direktorin Jung.
Familien- und Rechtshilfesachen
In der Geschäftsverteilung des Familiengerichts schließt der Begriff „Familiensachen“ auch alle Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und Rechtshilfesachen in familiengerichtlichen Verfahren ein. In der Eingangsstelle ist für jeden Neueingang durch Abgleich mit dem elektronisch ab dem 01.01.2017 gespeicherten Datenbestand zu überprüfen, ob beim Amtsgericht Eisenach bereits ein Verfahren, das denselben Personenkreis betrifft, anhängig ist oder gewesen ist. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn mindestens zwei beteiligte natürliche Personen eines Verfahrens identisch sind, auch wenn ein diesbezüglicher Klageanspruch auf einen Dritten übergegangen ist, die Klage sich gegen Schuldner übergegangener Rechte richtet oder wenn die beteiligten Personen ihren Namen geändert haben. In Kindschafts- und Abstammungssachen genügt die Identität des Kindes bzw. eines Kindes. Derselbe Personenkreis ist auch anzunehmen, soweit das Verfahren Partner bzw. Partnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Eltern, gemeinsame Kinder und Umgangsberechtigte nach § 1685 BGB betrifft. Es kommt nicht darauf an, dass die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Ist danach bereits eine Familiensache aus demselben Personenkreis anhängig oder anhängig gewesen, so werden sämtliche folgenden Verfahren, die diesen Personenkreis betreffen, dem Dezernat zugeteilt, in der das eingangs genannte Verfahren anhängig ist oder gewesen ist (Sonderzuständigkeit). Die Sonderzuständigkeit geht dabei der Endziffernregelung vor.
Sind bei der Überprüfung des Datenbestandes abgeschlossene Verfahren vor dem 01.01.2025 in der OE 02001 und dem dazugehörigen Dezernat zugeteilt, verbleibt es für Neueingänge bei der regulären Endziffernregelung ohne Beachtung der eventuellen Sonderzuständigkeit.
Weist das Namensverzeichnis mehrere frühere Verfahren aus, so ist die Abteilung, in der nach dem 01.01.2017 die Ehesache, ist keine Ehesache anhängig, bei der die jüngste Sache anhängig ist oder war, zuständig. Soweit in Familiensachen ein Hauptsacheverfahren anhängig wird, dem ein Einstweiliges Anordnungsverfahren mit demselben Personenkreis (Definition wie vorstehend) voraus ging, bleibt der für das Anordnungsverfahren zuständige Richter auch für das Hauptsacheverfahren zuständig. Das gleiche gilt für den Fall, dass dem Hauptsacheverfahren ein Einstweiliges Anordnungsverfahren folgt.
Allgemein gilt für Änderungen der Zuständigkeiten nach diesem Geschäftsverteilungsplan, dass sämtliche Verfahren nach Bestand und Zugängen übertragen werden, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Dies gilt auch für vorläufig eingestellte, ruhende, abgetrennte oder weggelegte Verfahren aus dem vorhergehenden Dezernat. Hiervon ausgenommen sind anberaumte Verkündungstermine sowie Fortsetzungstermine in Strafsachen. Erst danach geht das Verfahren auf den dann zuständigen Dezernenten über.
Allgemein gilt darüber hinaus, dass das ursprünglich zuständige Referat auch zuständig bleibt:
a) nach erneuter Aufnahme eines weggelegten oder abgeschlossenen Verfahrens für alle weiteren richterlichen Maßnahmen,
b) nach Zurückverweisung eines Verfahrens oder nach Ablehnung der Verfahrensübernahme durch ein anderes Gericht,
c) nach erneuter Verweisung an das Amtsgericht Eisenach,
d) für Vollstreckungsverfahren, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren stammen.
Die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche in abgeschlossene Verfahren wird dem jeweilig laufend zuständigen Dezernenten übertragen.
Einen Zuständigkeitsstreit entscheidet das Präsidium des Amtsgerichts.
Eisenach, den 24.04.2025
gez. RinAG Liebeskind-Erdmann
gez. RiAG Bender
gez. RiAG Dr. Holle
gez. Direktorin Jung
RiAG Heck (wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert)

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