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Richterliche Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Dienstgeschäfte des Amtsgerichts Stadtroda für das Geschäftsjahr 2025

1. Änderung mit Wirkung ab 01.03.2025

I. Entscheidungsgrundlagen:

Das Präsidium nimmt folgendes zur Kenntnis:

  1. Der Präsident des Landgerichts hat mitgeteilt, dass Frau Richterin am Landgericht Schirmer ab dem 01.03.2025 an das Amtsgericht Stadtroda abgeordnet wird. Der Umfang der Abordnung beläuft sich für den Zeitraum bis zum 14.03.2025 auf 0,9 AKA und ab dem 15.03.2025 auf 1,0 AKA.
    Er hat zudem mitgeteilt, dass die Aufgaben, die mit dem Arbeitskraftanteil von Frau Schirmer i.H.v. 0,1 AKA, der bis zum 14.03.2025 noch dem Landgericht Gera zugewiesen bleibt, bereits erledigt seien.
  2. Damit ergibt sich im Ergebnis eine Mehrung des dem Amtsgericht Stadtroda ab dem 01.bzw, 15.03.2025 zur Verfügung stehenden richterlichen Personals um 0,25 AKA, weil der RAG Behr ab dem 01.05.2024 mit 0,25 AKA die Aufgaben eines hauptamtlichen Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft übernommen hatte.
  3. Die Abordnung von Frau Richtern am Landgericht Graf-Jena an das Amtsgericht Stadtroda soll bis zum 31.012.2025 verlängert werden.

II. Änderung der Geschäftsverteilung ab dem 01.03.2025

  1. Frau Schirmer werden mit Wirkung ab dem 01.03.2025 Aufgaben des Dezernats 11 (bisher RAG Behr) zugewiesen.
  2. Die Entlastungen des Dezernat 11 im Bereich der Familiensachen zu Lasten des Dezernats 1, die ab dem 01.05.2024 die Verringerung des verfügbaren Arbeitskraftanteils von Herrn Behr ausgleichen sollten, werden bereits ab dem 01.03.2025 zurückgenommen.
  3. Darüber hinaus soll die die im Hinblick auf die Überlastungsanzeige von Frau R´inAG Oehlschläger zunächst ab dem 15.03.2025 geplante Entlastung in Strafsachen bereits zum 01.03.2025 erfolgen.
  4. In der Folge ist das Dezernat 4 zu Lasten des Dezernats 11 ebenfalls bereits zum 01.03.20255 im Bereich der Ordnungswidrigkeitsverfahren zu entlasten.

Die Änderungen in der nachfolgenden Fassung der Geschäftsverteilung betreffen daher inhaltlich die Dezernate 1, 4 und 11, hinsichtlich der übrigen Dezernate werden ausschließlich die Stichtage für Bestände und Neueingänge redaktionell angepasst.

A) Richterliche Dezernate und Besetzung:

Dezernat 1; Direktor des Amtsgerichts Jacob:

  1. Vorsitz des Schöffenwahlausschusses, auch für Jugendschöffen,
  2. Alle zum 28.02.2025 zum Bestand dieses Dezernats gehörenden Familienverfahren nach dem zweiten Buch des FamFG einschließlich der Rechtshilfe,
  3. Alle ab dem 01.03.2025 eingehenden Familiensachen nach dem zweiten Buch des FamFG einschließlich der Rechtshilfe gemäß dem für dieses Dezernat geltenden Turnus (Bitte Änderung des Turnus ab dem 01.03.2024 beachten),
  4. Richterablehnungen in Strafsachen und in Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz,
  5. Beratungshilfesachen.

Dezernat 2; Richter am Amtsgericht Schmidt:

  1. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 2 gehörenden Zivilsachen einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen,
  2. Die ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Zivilsachen, einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen, mit den Endnummern 2, 5, 6, 8; und 9,
  3. Verfahren in der (Zivil-) Zwangsvollstreckung, soweit sie in die richterliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts fallen, mit geraden Endziffern,
  4. Aufgaben des zentralisierten richterlichen Bereitschaftsdienstes nach Maßgabe des hierfür durch das Präsidium des Landgerichts Gera im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte erstellten Geschäftsverteilungsplans.

Dezernat 3: Richterin am Landgericht Graf-Jena:

  1. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 3 gehörenden Zivilsachen einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen,
  2. Die ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Zivilsachen, einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen, mit den Endnummern 1, 3, 4, 7 und 0,
  3. Alle Verfahren in Nachlasssachen,
  4. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 3 gehörenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen (ohne Erzwingungshaftsachen),
  5. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen (ohne Erzwingungshaftsachen) mit den Endziffern 2, 8 und 9 der durch das Amtsgericht vergebenen Aktenzeichen.

Dezernat 4: Richterin am Amtsgericht, st.V.Dir., Wichmann-Bechtelsheimer:

  1. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 4 gehörenden Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfe Sachen sowie der Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und Privatklagesachen,
  2. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfe Sachen sowie der Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die Buchstaben L bis Q, T und Y,
  3. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Privatklagesachen gegen Erwachsene, einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen für die Buchstaben L bis Q,T und Y,
  4. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 4 gehörenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen,
  5. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Erwachsene mit den Endziffern 1, 3, 05, 25, 45, 65, und 85 der durch das Amtsgericht vergebenen Aktenzeichen (ohne Erzwingungshaftsachen),
  6. Alle Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene nach OWiG,
  7. Richterablehnungen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Dezernats 1 fallen.

Dezernat 5; Richter am Amtsgericht Daum:

  1. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 5 gehörenden Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfe Sachen sowie der Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und Privatklagesachen,
  2. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfe Sachen sowie der Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die Buchstaben A bis K, U, V und Z,
  3. Privatklagesachen gegen Erwachsene, einschließlich der Amts- und Rechtshilfe Sachen für die Buchstaben A bis K, U, V und Z,
  4. Entscheidungen im Ermittlungsverfahren, Verfahren nach dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (PAG), nach dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) und nach dem Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) gegen Erwachsene,
  5. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 5 gehörenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Erwachsene einschließlich der Bußgeldverfahren sowie der Amts- und Rechtshilfesachen,
  6. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Erwachsene einschließlich der Bußgeldverfahren sowie der Amts- und Rechtshilfesachen (ohne Erzwingungshaftsachen) mit den Endziffern 4 und 6 der durch das Amtsgericht vergebenen Aktenzeichen,
  7. Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz.

Dezernat 6; Richterin am Amtsgericht zu Dohna:

  1. Vormundschafts-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (jedoch nicht nach dem PAG, BPolG und AusIG) mit geraden Endziffern,
  2. Verfahren in Betreuungs- und Beistandschaftsangelegenheiten mit geraden Endziffern,
  3. Verfahren mit geraden Endziffern betreffend Entscheidungen über einzelne Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel gem. §§ 63 ff StGB oder einer einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO, soweit das Amtsgericht Stadtroda als das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme durchgeführt wird, zuständig ist (insb.: §§ 121a StrVollzG, 126a Abs.2, 126 Abs.5 S.1 StPO),
  4. Die in der Geschäftsverteilung nicht genannten und damit nicht bereits einen Richter zugewiesenen Verfahren mit geraden Endziffern, welche durch einen Richter zu bearbeiten sind,
  5. Aufgaben des zentralisierten richterlichen Bereitschaftsdienstes nach Maßgabe des hierfür durch das Präsidium des Landgerichts Gera im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte erstellten Geschäftsverteilungsplans.

Dezernat 7; nicht besetzt.

Dezernat 8: nicht besetzt.

Dezernat 9; nicht besetzt.

Dezernat 10; Richterin am Amtsgericht Oehlschläger:

  1. Vormundschafts-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (jedoch nicht nach dem PAG, BPolG und AusIG) mit ungeraden Endziffern,
  2. Verfahren in Betreuungs- und Beistandschaftsangelegenheiten mit ungeraden Endziffern,
  3. Verfahren mit ungeraden Endziffern betreffend Entscheidungen über einzelne Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel gem. §§ 63 ff StGB oder einer einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO, soweit das Amtsgericht Stadtroda als das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme durchgeführt wird, zuständig ist (insb.: §§ 121a StrVollzG, 126a Abs.2, 126 Abs.5 S.1 StPO),
  4. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, einschließlich der Entscheidungen im Ermittlungsverfahren, Verfahren nach dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (PAG), dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) und dem Gesetz über die Bundespolizei (BPolG), der Amts- und Rechtshilfe Sachen und Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Erzwingsungshaftverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende,
  5. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 10 gehörenden Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfe Sachen sowie der Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und Privatklagesachen,
  6. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehende Strafsachen gegen Erwachsene einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen sowie der Entscheidungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die Buchstaben R, S, W und X,
  7. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Privatklagesachen gegen Erwachsene, einschließlich der Amts- und Rechtshilfe Sachen für die Buchstaben R, S, W und X,
  8. Die in der Geschäftsverteilung nicht genannten und damit nicht bereits einen Richter zugewiesenen Verfahren mit ungeraden Endziffern, welche durch einen Richter zu bearbeiten sind.

Dezernat 11; Richterin am Amtsgericht Schirmer:

  1. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 11 gehörenden Familiensachen nach dem zweiten Buch des FamFG einschließlich der Rechtshilfe,
  2. Alle ab dem 01.03.2025 eingehenden Familiensachen nach dem zweiten Buch des FamFG einschließlich der Rechtshilfe gemäß dem für dieses Dezernat geltenden Turnus (Bitte Änderung des Turnus ab dem 01.03.2024 beachten),
  3. Alle am 28.02.2025 zum Bestand des Dezernats 11 gehörenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz einschließlich der Bußgeldverfahren sowie der Amts- und Rechtshilfesachen (ohne Erzwingungshaftsachen),
  4. Alle ab dem 01.03.2025 neu eingehenden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Erwachsene einschließlich der Bußgeldverfahren sowie der Amts- und Rechtshilfesachen (ohne Erzwingungshaftsachen) mit den Endziffern 0,15, 35, 55, 75, 95, und 7 der durch das Amtsgericht vergebenen Aktenzeichen.
  5. Verfahren in der (Zivil-) Zwangsvollstreckung, soweit sie in die richterliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts fallen, mit ungeraden Endziffern.

B) Vertretung:

Geltungsbereich der Vertretungsregelung:

Der nachfolgenden Vertretungsregelung geht die für den Bereich des zentralisierten richterlichen Bereitschaftsdienstes die durch das Präsidium des Landgerichts für diesen Bereich getroffene Vertretungsreglung vor. Daher betrifft die nachfolgende Regelung den richterlichen zentralisierten richterlichen Bereitschaftsdienst nicht.

Allgemeine Vertretungsregelung:

 ErstvertretungZweitvertretung
DirAG Jacob          R´inLG Schirmer                R´inLG Graf-Jena               
R´inLG SchirmerDirAG JacobR Schmidt
RAG SchmidtR´inLG Graf-JenaDirAG Jacob
R´inLG Graf-JenaRAG SchmidtR´inLG Schirmer
R´inAG st.V.Dir. Wichmann- BechtelsheimerRAG DaumR´inAG Oehlschläger
RAG DaumR´inAG OehlschlägerR´inAG st.V.Dir. Wichmann- Bechtelsheimer
R´inAG OehlschlägerR´inAG st.V.Dir. Wichmann- BechtelsheimerRAG Daum

Spezielle Vertretungsregelungen:

Die Vertretung in

  • Vormundschafts-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
  • Verfahren in Betreuungs- und Beistandschaftsangelegenheiten und
  • Entscheidungen über einzelne Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel gem. §§ 63 ff StGB oder einer einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO

(Dezernate 6 und 11) wird wie folgt abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung geregelt:

Erstvertretung:
Frau R´inAG Oehlschläger und Frau R´inAG zu Dohna vertreten sich gegenseitig.

Weitere Vertretung:
Soweit sowohl Frau R´inAG Oehlschläger als auch Frau R´inAG zu Dohna verhindert sind, werden die o.g. Aufgabenbereichen im Rahmen der Zweit- und Drittvertretung wie folgt zugewiesen:
 

Montags

RAG Daum

Dienstags

DirAG Jacob

Mittwochs

R´inAG st.V.Dir.
Wichmann- Bechtelsheimer

Donnerstags

R´inLG Graf- Jena

Freitags

R´inLG Schrimer

Sollte auch der Zweitvertreter verhindert sein, vertritt Herr RAG Schmidt.

C) Allgemeine Richtlinien der Geschäftsverteilung

1) Allgemeines

  • a. Soweit nicht anders geregelt, wird jeder Richter auch für Bestandsverfahren zuständig.
  • b. Zuständig für im Geschäftsverteilungsplan nicht zugewiesene Sachen ist der dienstjüngste Richter. Der Dienstjüngste ist der Richter, der die geringste Zeit ein Richteramt ausübt. Unter den am Amtsgericht auf Lebenszeit ernannten Richtern ist dienstjüngster der Dienstjüngste im Eingangsamt, bei gleichem Dienstalter der lebensjüngste Richter im Eingangsamt.
  • c. Bei Verhinderung der bestimmten Vertreter übernimmt die Vertretung der dienst-jüngste Richter. Die Dienstjüngstenregelung richtet nach II. 1.b).
  • d. Soweit unklar ist, welcher Richter zuständig ist, entscheidet auf Vorlage des zuerst mit der Sache befassten Richters das Präsidium. Sofern eine Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann, entscheidet der Direktor des Amtsgerichts.
  • e. Der Bereitschaftsdienst für die dienstfreien Tage ist gesondert geregelt.
  • f. Güterichter im Sinne der §§ 278 Abs. 5, 36 Abs. 5 FamFG werden beim Amtsgericht Stadtroda nicht bestimmt, es kann jedoch im Einzelfall eine Verweisung an die vom Landgericht Gera hierfür bestimmten Güterichter erfolgen.
  • g. Soweit Entscheidungen in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und an einen anderen Richter oder eine andere Abteilung des Gerichts zurückverwiesen werden, ist der Vertreter/ die Vertreterin des/ der Ausgangsrichter-in für die erneute Verhandlung und Entscheidung sowie die weitere Bearbeitung der zurückverwiesenen Sache zuständig.
  • h. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag schließt die Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung des Verfahrens nach der Entscheidung über den Befangenheitsantrag aus.

2) Zivilsachen

  • a. In der Geschäftsstelle der Zivilabteilung sind alle Neueingänge (mit Ausnahme der Arreste, einstweiligen Verfügungen, selbständigen Beweisverfahren und AR-Sachen) am Tag ihres dortigen Eingangs mit dem Tagesdatum zu versehen. Danach erfolgt eine Nummerierung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Nachnamen bzw. der Bezeichnung der ersten beklagten Partei. Sodann sind die Neueingänge in der Reihenfolge der Datierung und Nummerierung zu registrieren, wobei Arreste und einstweilige Verfügungen beginnend mit dem ersten Aktenzeichen des Tages zu registrieren sind. Bei mehreren gleichzeitig eingehenden Arresten oder einstweiligen Verfügungen gilt Satz 2 entsprechend.
    Selbständige Beweisverfahren und AR-Sachen sind nach Eingang wie im vorstehenden Absatz Satz 2 zu registrieren.
  • b. Wird nach § 147 ZPO die Verbindung mehrerer, bei verschiedenen Dezernenten anhängiger Prozesse angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der zu verbindenden Sachen auf das Verfahren mit dem zeitlich vorhergehenden älteren Aktenzeichen über.
  • c. In rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende Verfahren werden von dem Richter bearbeitet, der mit dem ersten Verfahren befasst ist. Zusammenhängende Sachen sind insbesondere:
    • die in § 33 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten und die Verfahren, auf denen sie beruhen,
    • Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche und die Ausgangsverfahren,
    • Hauptsacheverfahren und Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren,
    • die durch Abtrennung entstandenen neuen Verfahren und deren Ausgangsverfahren,
    • eingehende Verfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe, die zuvor beschieden worden sind bei identischem Streitgegenstand,
    • eingehende OH-Verfahren und bereits anhängige Hauptsacheverfahren, wenn Teile des Gegenstandes der begehrten Beweisaufnahme auch Streitgegenstand der Hauptsache sind, bei mehreren Hauptsacheverfahren das älteste,
    • wieder eingehende Verfahren, die bereits bei dem Amtsgericht anhängig gewesen waren, und dieselben Ausgangsverfahren. Dies gilt insbesondere für zuvor zurückgenommene, als „derzeit unzulässig“ oder „derzeit unbegründet“ abgewiesene Verfahren bei identischem Streitgegenstand,
    • Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach §§ 579, 580 ZPO und die Ausgangsverfahren.

3) Familiensachen

In der Geschäftsstelle der Familienabteilung sind alle Neueingänge (mit Ausnahme der einstweiligen Anordnungen und AR-Sachen) am Tag ihres dortigen Eingangs mit dem Tagesdatum zu versehen. Danach erfolgt eine Nummerierung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Nachnamen des 1. Antragsgegners oder des 1. weiteren Beteiligten. Sodann sind die Neueingänge in der Reihenfolge der Datierung und Nummerierung zu registrieren, wobei einstweiligen Anordnungen beginnend mit dem ersten Aktenzeichen des Tages zu registrieren sind. Bei mehreren gleichzeitig eingehenden einstweiligen Anordnungen gilt Satz 2 entsprechend.

  • a. Die Neueingänge in Familiensachen werden im Zeitraum ab dem 01.03.2025 im nachfolgenden Turnus fortlaufend auf die Abteilungsrichter verteilt:

     

    Turnus

     

    Dezernat 1

    Dezernat 11

    1

     

    X

     

    2

     

    X

     

    3

     

     

    X

    4

     

    X

     

    5

     

     

    X

    6

     

    X

     

    7

     

     

    X

    8

     

     

    X

    9

     

     

    X

    10

     

     

    X

 

Führung der Turnusliste durch die Geschäftsstelle

  • In die Liste werden fortlaufend die Aktenzeichen entsprechend der jeweiligen Vergabe im Turnus notiert.
  • Erfolgt die Zuteilung wegen einer Ausnahme nach § 23 b Abs. 2 S. 1 GVG (derselbe Personenkreis) wird das Aktenzeichen des vorausgegangenen Verfahrens in Klammern nach dem aktuellen Aktenzeichen des neu eingegangenen Verfahrens notiert.
  • Erfolgt die Zuteilung wegen einer Ausnahme nach § 23 b Abs. 2 S. 2 GVG (Abgabe bei Eingang einer Ehesache) wird das Aktenzeichen des vorausgegangenen Verfahrens in Klammern nach dem aktuellen Aktenzeichen der neu eingegangenen Ehesache notiert.
  • Erfolgt die Zuteilung nach Ablehnung oder Ausschließung eines Richters wird in Klammern nach dem Aktenzeichen der Buchstabe A eingetragen.

Erfolgt die Zuteilung wegen eines Irrtums bei der Verfahrensverteilung wird nach dem Aktenzeichen in Klammern der Buchstabe I eingetragen.

Die Reihenfolge des Vortags ist jeweils fortzusetzen.

  • b. Die Verteilung nach Turnus gilt nicht, eine der nachfolgenden Ausnahmen vorliegt:

    Ausnahme nach § 23 b Abs. 2 S.1 GVG: Ist oder war in der Zeit ab 1.1.2016 eine Familiensache anhängig, die denselben Personenkreis im Sinne von § 23 b Abs. 2 Satz 1 GVG betrifft, wird das neu eingehende Verfahren stets demjenigen Abteilungsrichter zugeteilt, bei dem noch die Familiensache anhängig ist. Ist keine Familiensache mehr anhängig wird das neue Verfahren dem Abteilungsrichter zugeteilt, der für die zuletzt eingegangene Familiensache mit demselben Personenkreis zuständig war.

    Gleichgültig sind die prozessuale Art des Verfahrens und der Streitgegenstand.

    Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn die neu eingehende Sache die an einem früheren Verfahren beteiligten Ehegatten oder Eltern oder deren Abkömmling (auch inzwischen volljährig gewordene) betrifft, selbst wenn die beteiligten Personen inzwischen ihren Namen geändert haben. Dies gilt auch für die Änderung des Anspruchsinhabers aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs.

    Dagegen ist derselbe Personenkreis nicht gegeben, wenn das neue Verfahren auf eine Ehe zurückgeht, die eine der ehemals beteiligten Personen mit einem Dritten eingegangen ist.

    Die aufgrund dieser Ausnahmeregelung zugeteilten Neueingänge werden auf den Turnus angerechnet.

    Abgabe: Sind bei Eingang der Ehesache bereits Familiensachen anhängig, sind alle im ersten Rechtszug noch anhängigen anderen Familiensachen, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, an den Abteilungsrichter der Ehesache unter Anrechnung auf den Turnus abzugeben (§ 23 b Abs. 2 S. 2 GVG).

    Irrtümer bei der Verfahrensverteilung: Wurde ein Verfahren irrtümlich in den Turnus gegeben und dadurch einem nicht zuständigen Abteilungsrichter zugeteilt, ist das Verfahren unverzüglich an den zuständigen Abteilungsrichter abzugeben Bei diesem wird das Verfahren auf den nächsten Turnus angerechnet.

    Fortdauer der Zuständigkeit: Der ursprünglich zuständige Abteilungsrichter bleibt ohne Anrechnung auf den Turnus auch zuständig:

    • (1) nach erneuter Aufnahme eines weggelegten, ruhenden oder abgeschlossenen Verfahrens für alle weiteren richterlichen Maßnahmen;
    • (2) nach Zurückverweisung eines Verfahrens oder nach Ablehnung der Verfahrensübernahme durch ein anderes Gericht;
    • (3) nach erneuter Verweisung an das Amtsgericht Stadtroda
    • (4) für Vollstreckungsverfahren, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren stammen
    • (5) für erledigte Verfahren, in denen das Gericht durch Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tätig wird
    • (6) für abgetrennte Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG.

Arbeitet der ursprünglich zuständige Abteilungsrichter nicht mehr am Familiengericht, erfolgt eine turnusgemäße Verteilung.

4) Strafsachen

a. In Strafsachen richtet sich die richterliche Zuständigkeit

  • nach dem Namen des Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten;
  • bei mehreren Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten entscheidet der Anfangsbuchstabe des Namens des älteren Angeklagten;
  • ändert sich nach dem Eröffnungsbeschluss/Erlass des Strafbefehls der die Zuständigkeit begründende Name des Angeklagten verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

In Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gerichtsinterne Aktenkennziffern gebildet, welche in numerisch aufsteigender, dem Eingang bei Gericht entsprechender Reihenfolge nach dem Muster laufende Nummer/JJ entsprechend der unter 2.a) der allgemeinen Bestimmungen in Zivilsachen getroffenen Regelungen zu bilden sind.

 

Stadtroda, 21.02.2025

Daum - Richter am Amtsgericht

zu Dohna - Richterin am Amtsgericht

Oehlschläger - Richterin am Amtsgericht

Wichmann-Bechtelsheimer - Richterin am Amtsgericht als ständige Vertreterin des Direktors

Jacob - Direktor des Amtsgerichts

 

Bild des Gerichtsgebäudes des Amtsgerichts Stadtroda
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