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Nachlassgericht

Willkommen auf der Seite des Nachlassgerichts Jena

 

Nachfolgend finden Sie zunächst einige allgemeine Informationen und unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise" zudem Detailinformationen zu einzelnen konkreten Anliegen.

Vorab wichtige Punkte auf die wir Sie hinweisen möchten:

 

  • Das Nachlassverfahren ist kein Amtsverfahren in Thüringen. Es bedarf eines Antrags oder einer Anregung eines möglichen Beteiligten (beispielhaft Erben, Vermieter o.ä.).

    Nach einem Sterbefall dauert es regelmäßig einige Wochen bis dem Nachlassgericht die erforderliche behördliche Todesmitteilung zugegangen und das Verfahren erfasst ist.
    Erst dann kann das Verfahren hier bearbeitet werden. Bis dahin müssen Sie (soweit Sie nichts Anderes hören) grundsätzlich noch nicht tätig werden. Rückfragen oder Anrufe sind in dieser Phase meist verfrüht, da das Verfahren hier noch nicht bekannt ist und daher keine Auskunft erteilt werden kann. Insbesondere kann noch keine Auskunft über die Erben erteilt werden.

    Etwas anderes kann unter Umständen in den Fällen gelten, in denen Sie als Erbe die Erbschaft ausschlagen wollen oder wenn Sie im Besitz eines Originaltestaments sind (siehe hierzu unter „Allgemeine Hinweise“).

  • Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung von uns nicht erteilt werden darf.
    Bedenken Sie auch, dass datenschutzrechtliche Belange einer telefonischen Auskunft ohne schriftliche Legitimation entgegenstehen können, so dass sich auch aus diesem Grunde eine schriftliche Anfrage zu gegebener Zeit empfiehlt.

    Das Nachlassverfahren ist dem Grunde nach ein schriftliches Verfahren.

    Bitte prüfen Sie daher genau, ob es einen Grund für eine telefonische Nachfrage gibt. Zwar stehen Ihnen unsere Geschäftsstellen zu folgenden Telefonsprechzeiten

    montags, donnerstags und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
    dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis  15:00 Uhr

    als zentrale Kontaktstellen zur Verfügung, doch ist die Erreichbarkeit aufgrund des hohen Anrufaufkommens nicht immer einfach.

    Sofern es sich bei Ihrem Anliegen daher um keine eilige Sache handelt, empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage (unbedingt unter Angabe des Aktenzeichens, hilfsweise zumindest unter Angabe der vollständigen persönlichen Daten des Verstorbenen inklusive Sterbedatum).

    Bitte prüfen Sie in jedem Fall bevor Sie einen Anruf starten, ob Ihnen bereits ein Aktenzeichen des Amtsgerichts Jena bekannt ist und halten Sie dieses bereit. Sofern auf einem Schreiben des Amtsgerichts Jena bereits eine Telefonnummer angegeben wird, sollten Sie direkt bei dieser anrufen.

  • Bitte beachten Sie, dass wir nur begrenzte Öffnungszeiten haben und dass ein persönliches Erscheinen nur mit einem Terminbzw. einer vorherigen telefonischen/persönlichen Absprache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter möglich ist. Unter den nachfolgenden „Allgemeinen Hinweisen“sollten Sie Informationen dazu finden, wann es sinnvoll ist, beim Nachlassgericht persönlich vorbei zu kommen.

  • Das Nachlassgericht ist zuständig für:

    1. Ermittlung und Feststellung der Erben
      Das Nachlassgericht wird nicht von sich aus tätig!
      In Thüringen besteht im Nachlassverfahren keine Amtsermittlung im Hinblick auf Erben. Sollte das Nachlassgericht Kenntnis von Erben erhalten, werden diese Informationen mit Auskunftsberechtigten geteilt.
    2. Erteilung von Erbscheinen
      Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
      Neben dem Notar ist das Nachlassgericht für die Aufnahme der Erklärung zuständig.
      Eine Terminvereinbarung beim Nachlassgericht ist zwingend erforderlich aufgrund Prüfung der örtlichen Zuständigkeit!
    3. Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft)
      Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass.
    4. Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen
      Die Ausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird.
      Neben dem Notar ist das Nachlassgericht für die Aufnahme der Erklärung zuständig.
      Diese Niederschrift der Ausschlagungserklärung ist gebührenpflichtig.
      Eine Terminvereinbarung beim Nachlassgericht ist zwingend erforderlich aufgrund Prüfung der örtlichen Zuständigkeit!
    5. Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
      Um den Verlust eines privatschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Dazu kommt noch die einmalige Gebühr für die Registrierung der Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister in Höhe von 15,50 Euro. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren in Verwahrung gegeben. Wenn Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte persönlich vorbei und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen.
      Einen Termin zur Übergabe des Testaments in die amtliche Verwahrung erhalten Sie durch die Serviceeinheiten des Nachlassgerichts nach telefonischer oder schriftlicher Anmeldung Ihres Begehren auf Testamentshinterlegung.
    6. Ablieferung von Testamenten nach Eintritt des Sterbefalls
      Sollten Sie ein Testament auffinden bzw. in persönlicher Verwahrung haben, ist dieses mit dem Versterben des Testators d.h. mit Eintritt des Sterbefalls beim Nachlassgericht im Original zwecks Eröffnung abzuliefern.
      Bei Nichteinreichung des Testaments kann das Nachlassgericht Zwangsmaßnahmen verlassen um die Ablieferungspflicht umzusetzen.
      Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate oder Botschaften erteilen.

    Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

    1. Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
      Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und - unter bestimmten Voraussetzungen - die Eltern des Verstorbenen, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
    2. Erbauseinandersetzung
      Eine Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die Verteilung des Nachlasses liegen nicht in der Zuständigkeit des Nachlassgerichts.
    3. Beratung in Nachlassangelegenheiten
      Die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten. Rechtsberatung bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Erben (Ausnahme bei Sicherungsmaßnahmen, hierzu s. Hinweise) wird durch Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände erteilt.

     

Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Jena
Bildrechte beim Thüringer Oberlandesgericht

Telefonsprechzeiten:
 

montags, donnerstags und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis  15:00 Uhr