Sprechzeiten des Nachlassgerichts:
Montag - Freitag
von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Vorsprache möglichst bis 30 Minuten vor Ende der Sprechzeit.
Telefonische Erreichbarkeit der Nachlassabteilung:
Montag bis Freitag
von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Während der Sprechzeiten ist eine telefonische Erreichbarkeit nicht immer gewährleistet.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsberatung nicht erfolgen darf, insbesondere auch nicht über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung.
Das Amtsgericht Sömmerda ist als Nachlassgericht dann örtlich zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landkreis Sömmerda hatte.
Testamentseröffnungen erfolgen von Amts wegen, wenn sich die Testamente in amtlicher Verwahrung beim Gericht befinden.
Befinden sich Testamente in Privatverwahrung, so sind diese unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Diese können mit einer Sterbeurkunde und Mitteilung von Namen und Anschriften der Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und weitere im Testament genannte Personen o.ä.) an der Pforte des Amtsgerichts abgegeben oder in den Briefkasten des Amtsgerichts eingeworfen oder per Post geschickt werden.
Erbscheinsanträgekönnen auch bei Notaren gestellt werden.
Für diese Anträge gibt es keine Fristen. Sie können auch unser Antragsformular „Antrag auf Einleitung eines Erbscheinverfahrens“ benutzen.
Folgende Unterlagen/Angaben sind dem Antrag auf Einleitung des Erbscheinsverfahrens beizufügen:
- Personalausweiskopie der antragstellenden Personen;
- ggf. schriftliche Vollmachten der übrigen Miterben, soweit nur ein Miterbe den Antrag stellt;
- Sterbeurkunde des Verstorbenen; ggf. Eheurkunde und ggf. Urteil bzw. Beschluss über die rechtskräftige Ehescheidung
- Sterbeurkunde des ggf. vorverstorbenen Ehegatten;
- Geburts- und Sterbeurkunden von allen Personen – einschließlich deren Postanschriften – die als Miterben in Betracht kommen, auch soweit diese Personen vorverstorben sind und ihrerseits beerbt wurden.
Für die persönliche Beantragung des Erbscheins wird Ihnen zu gegebener Zeit ein Termin übersandt.
Bitte beachten Sie, dass es nach wie vor aufgrund der Grundsteuerrechtsreform zu einem erheblichen Anstieg der Erbscheinsverfahren kommt, so dass mit einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten gerechnet werden muss.
Erbausschlagungen sind fristgebunden und können auch bei einem Notar erklärt werden. Die 6-wöchige Frist beginnt erst, wenn Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass Sie Erbe geworden sind.
Soll nach dem Tode einer Person, eine Erbausschlagung beurkundet werden, bringen Sie bitte folgende Unterlagen/Angaben mit:
- gültiger Personalausweis o. Reisepass der ausschlagenden Personen;
- Sterbeurkunde oder Angaben zum dem Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz und Sterbeort);
- Mitteilung über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Erbschaft (bitte Unterlagen mitbringen, soweit vorhanden);
- Mitteilung von Personen – einschließlich deren Postanschriften und Geburtsdaten –, die ansonsten als Erben (z. B. Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) in Betracht kommen könnten; bei minderjährigen Kindern sind bitte die Geburtsurkunden mitzubringen.
Testamentsrücknahmensind nicht fristgebunden.
Die Rücknahme muss persönlich beim Amtsgericht erfolgen. Hierzu können Sie zur Sprechzeit beim Amtsgericht vorsprechen.
Gemeinschaftliche Testamente können nur durch beide Testatoren gleichzeitig zurückgenommen werden.
Nachlassverzeichnissekönnen per Post geschickt oder an der Pforte abgegeben oder in den Briefkasten des zuständigen Amtsgerichts eingeworfen werden.
Die Tätigkeit des Nachlassgerichts ist regelmäßig gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.