Nachlassgericht
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So erreichen Sie uns:
Amtsgericht Gotha
Justus-Perthes-Straße 2
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 3621 215-000
Telefax: +49 (0) 3621 215-100
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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Am Mittwoch ist kein Sprechtag.
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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Am Mittwoch ist das Nachlassgericht telefonisch nicht erreichbar.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sehr häufig Anrufe nicht angenommen werden können, weil die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Gespräch mit Bürgerinnen und Bürgern ist.
Für eine telefonische Terminabsprache wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:
+49 (0) 3621 – 215 115
+49 (0) 3621 – 215 118
+49 (0) 3621 – 215 119
Während der Sprechzeiten ist eine telefonische Erreichbarkeit nicht immer gewährleistet.
In dringenden Fällen, insbesondere bei einer Erbausschlagung, benachrichtigen Sie uns bitte per E-Mail. Bitte teilen Sie in der E-Mail Ihren Vor- und Zunamen, die Adresse und eine Telefonnummer mit sowie – wenn bekannt – das Aktenzeichen.
Zuständigkeit für
- Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
- Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
- Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Beurkundung und Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen
- Sicherungsmaßnahmen und Erbenermittlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
Keine Zuständigkeit für
- Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen (Informationen können Sie gern dem am Ende der Seite hinterlegten "Merkblatt zum gesetzlichen Pflichtteil" entnehmen.)
- Vermächtniserfüllung
- Erbauseinandersetzung
(Bei der Vermittlung können Notare unterstützen, wenn die Erben Willens sind, sich zu einigen, aber dabei Hilfe benötigen.) - rechtliche Beratung in Nachlassangelegenheiten
(inhaltliche Gestaltung von Testamenten, Auslegung von eröffneten Testamenten, Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche) - Erbenermittlung ohne Anlass
(Es besteht in Thüringen keine generelle Amtsermittlungspflicht.) - Erbteilsübertragungen oder Abschichtungsvereinbarungen
- Fragen zur Erbschaftssteuer
Was tun, wenn ein Angehöriger verstorben ist?
Nach dem Tod eines Angehörigen sind neben anderen Dingen meist erbrechtliche Angelegenheiten zu klären. In den nachfolgenden Abschnitten möchten wir Sie in die Lage versetzen, die passenden Informationen für sich zu finden.
Bei besonders schwierigen Fallgestaltungen stehen wir Ihnen telefonisch und persönlich (Terminvereinbarung unbedingt erforderlich!) zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, dass eine individuelle Rechtsberatung von uns nicht erteilt werden darf!
Wer Erbe geworden ist, richtet sich danach, ob ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Erbverzicht) vorhanden ist. Wenn der Erblasser nicht letztwillig verfügt hat, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Das Nachlassgericht erhält automatisch eine Sterbefallanzeige. Wird festgestellt, dass eine letztwillige Verfügung amtlich hinterlegt ist, wird es von sich aus tätig, um die Eröffnung des Testaments oder einer anderen letztwilligen Verfügung einzuleiten. Weitere Prüfungen oder Ermittlungen erfolgen nicht von Amts wegen.
Nicht immer verlangen die Umstände, dass Sie sofort tätig werden müssen. Welche Fristen Sie von selbst unbedingt beachten müssen, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Sie möchten ein Testament errichten und sicher hinterlegen?
Zur Errichtung eines Testaments haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Zum einen können Sie sich zur Errichtung eines Testaments an einen Notar Ihrer Wahl wenden. Nachdem das Testament vor einem Notar errichtet wurde, wird der Notar es automatisch beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben. Dies empfiehlt sich besonders, wenn Sie Grundbesitz zu vererben haben.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten. Hierbei ist das Testament vollständig per Hand zu schreiben (ohne Benutzung eines Computers, einer Schreibmaschine oder ähnlichem). Das Testament soll mit dem Ort und dem Datum der Errichtung versehen sein und als Unterschrift den vollständigen Namen (Vor- und Familiennamen) enthalten.
Ein gemeinsames handschriftliches Testament kann nur durch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden. Dabei genügt die handschriftliche Niederschrift durch einen Partner, jedoch müssen beide Partner unterschreiben.
Aufbewahrung / besondere amtliche Verwahrung:
Handschriftliche Testamente können Sie an jedem Ort Ihrer Wahl aufbewahren (z. B. Gericht oder Zuhause). Auf die Wirksamkeit des Testaments hat der Aufbewahrungsort keinen Einfluss. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, das selbst geschriebene Testament beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben.
Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach Ihrem Tod gewährleistet werden. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament vor Fälschungen oder Verlust.
Alle Testamente, die sich beim Nachlassgericht in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, werden im Zentralen Testamentsregister registriert, damit das Testament im Todesfall aufgefunden wird, unabhängig vom Sterbeort und dem letzten Wohnsitz.
Füllen Sie hierzu bitte das am Ende der Seite hinterlegte Formular "Antrag auf Testamentshinterlegung" aus und reichen dieses zusammen mit dem Testament im Original, einer Kopie Ihrer Geburtsurkunde sowie einer Kopie Ihres Personalausweises beim Nachlassgericht ein.
Kosten:
Sowohl die besondere amtliche Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht (KV-Nr. 12100 GNotKG) als auch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind kostenpflichtig.
Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung:
Sie können zu Lebzeiten jederzeit Ihre Testamente persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig zurückgegeben werden, auch im Falle einer Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die Rückgabe eines Testaments ist kostenfrei.
Wünschen Sie die Rückgabe eines bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Hilfreiche Formulare zum Erbrecht
- Angaben für einen Erbscheinsantrag - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Erbfolge - Stand: Juli 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Antrag auf Testamentseröffnung - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Antrag auf Testamentshinterlegung - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Hinweise zur Erlangung eines Erbscheines - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Hinweise zur Grundbuchberichtigung - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Hinweise zur Testamentserrichtung und -hinterlegung (amtliche Verwahrung) - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Merkblatt zum gesetzlichen Pflichtteil - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Merkblatt zur Erbschaftsausschlagung - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Nachlassverzeichnis - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Verwandtschaftsformblatt Ehen / Lebenspartnerschaften - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Verwandtschaftsformblatt Eltern / Geschwister - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Verwandtschaftsformblatt Großeltern / Onkel, Tanten - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Verwandtschaftsformblatt Kinder / Enkel - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
- Vollmacht im Nachlassverfahren - Stand: Mai 2026. Es öffnet sich ein PDF-Dokument.
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