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Verfahren und Voraussetzungen nach dem Transsexuellengesetz (TSG)

  1. Nach § 1 TSG sind die Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens gegeben, wenn
     
    • die Person sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig fühlt und
    • die Person sich seit mindestens drei Jahren dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt und unter dem Zwang steht, ihren Vorstellung entsprechend zu leben und
    • mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich an dem Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird.
       
  2. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG setzt die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht zusätzlich voraus, dass die antragstellende Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden Eingriff bereits unterzogen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2011  entschieden, dass diese Voraussetzungen mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nicht anwendbar sind.

    Das bedeutet, dass die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie die Änderung des Vornamens und deswegen gleichzeitig mit der Vornamensänderung beantragt werden kann.
     
  3. Örtlich zuständig für Anträge nach §§ 1, 8 TSG ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts; örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Erfurt ist also örtlich zuständig, wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz in den Städten Erfurt oder Weimar bzw. im Landkreis Gotha, im Ilm-Kreis, im Kreis Weimarer Land oder im Landkreis Sömmerda hat.
     
  4. Folgende Unterlagen werden benötigt:
    • Kopie des Personalausweises – im Anhörungstermin ist der Personalausweis dann vorzulegen;
    • Geburtsurkunde;
    • Kopie des Berichts des Therapeuten (falls ein solcher vorliegt);
    • Psychosozialer Lebenslauf (beispielhaft wird auf die Ausführungen der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. verwiesen
    • (im Falle der Minderjährigkeit) Zustimmungserklärung der sorgeberechtigten Eltern

      Die Antragstellung durch eine minderjährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (also zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren), ist zulässig. Allerdings wird die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern benötigt, §§ 104 ff. BGB.
       
  5. Der Ablauf des Verfahrens:
    • Es bedarf eines schriftlichen Antrages an das Amtsgericht. Eine E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
    • Dem Antrag wird stattgegeben werden, wenn zwei Sachverständige unabhängig voneinander bestätigen, dass die o.g. Voraussetzungen vorliegen; die Gutachter werden vom Gericht beauftragt; hierfür entstehen Kosten in Höhe von ca. 1.300 €.
    • Das Gericht muss die antragstellende Person persönlich anhören.
    • Das Verfahren dauert – abhängig davon, wie schnell die Sachverständigen die Gutachten erstellen können – ca. 4 bis 6 Monat.
       
  6. Bei minderjährigen Personen ist zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 TSG):
    • nur für geschäftsunfähige Personen wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Dieser bedarf für den Antrag der vorherigen Genehmigung des Familiengerichts.
    • in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, also minderjährige Personen zwischen dem 7. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, führen das Verfahren selbst; sie stellen selbst den Antrag!
      § 3 TSG enthält – im Gegensatz zu § 9 FamFG – nach herrschender Rechtsansicht keine Einschränkung der Verfahrensfähigkeit von beschränkt geschäftsfähiger Personen (siehe Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2017, 10 WF 80/16). Es bedarf allerdings der Zustimmungserklärung der sorgeberechtigten Eltern.
       
  7. Auch ein ausländischer Antragsteller*in mit Wohnsitz im Inland kann einen Antrag stellen, wenn diese Person
    • staatenlos oder heimatlos ist;
    • asylberechtigt oder ausländischer Flüchtling ist;
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und das Heimatrecht keine dem TSG vergleichbare Regelung kennt.
       
  8. Verfahrenskostenhilfe:
    • Sofern Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Kostentragung nicht in der Lage sind, können Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de oder auf der Internetseite des Amtsgerichts Erfurt. Für den Fall, dass Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen, wird gebeten, das ausgefüllte und unterschriebene Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen zu übersenden.

      Sofern Sie noch minderjährig oder sich in Ausbildung befinden, sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Zur Unterhaltsverpflichtung gehört auch die Übernahme der Gerichtskosten durch die Eltern. Im Falle der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe wird deswegen gebeten, das entsprechende Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) mit den entsprechenden Belegen auch für beide Eltern zu übersenden.    
Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Erfurt
Bildrechte bei der Thüringer Landesentwicklungsgesellschaft
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