Richterliche Geschäftsverteilung
Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Apolda für das Jahr 2025
I.
Es bearbeiten:
- Frau Direktorin des AG Johannes
a) Angelegenheiten der Verwaltung des Amtsgerichtes
b) Strafrichtersachen gegen Erwachsene einschließlich Bewährungskontrolle sowie Privatklagen mit den Anfangsbuchstaben D – E und G – Z
c) Geschäfte des Ermittlungsrichters
d) Rechtshilfe und AR-Sachen in vorstehenden Angelegenheiten
e) Entscheidungen über Richterablehnungen gemäß §§ 45 Abs. 2 ZPO, 6 FamFG, 20 – 30 StPO außer in den Fällen, in denen sie Erstvertreterin ist
Vertreter:
zu b) - d): RAG Dr. Pfeifer – 2. Vertreterin Richterin Steffenhagen
zu e) Richterin Steffenhagen - 2. Vertreterin Richterin Sanderhoff
- Herr RAG Dr. Pfeifer
a) Bußgeldsachen gegen Erwachsene
b) Angelegenheiten der Erzwingungshaft nach Bußgeldverfahren
c) Strafrichtersachen gegen Erwachsene einschließlich der Bewährungskontrolle sowie Privatklagen mit den Anfangsbuchstaben A – C und F
d) einzelrichterliche Geschäfte in Jugendsachen einschließlich Bewährungs- und Vollstreckungskontrolle sowie Führungsaufsicht sowie Jugendschutzsachen
e) Bußgeldsachen in Zuständigkeit des Jugendrichters gegen Heranwachsende und Jugendliche sowie Ersatzmaßnahmen der Bußgeldvollstreckung
f) Angelegenheiten des Nachlassgerichts
g) Durchsuchungsanordnungen und Haftanträge nach ZPO
h) alle Erinnerungen gemäß § 766 ZPO in Zwangsvollstreckungssachen
i) Rechtshilfe und AR-Sachen in vorstehenden Angelegenheiten
Vertreter:
zu a) – e) Direktorin des AG Johannes – 2. Richterin Steffenhagen
zu f) Richterin Sanderhoff – 2. Richterin Steffenhagen Richterin Steffenhagen
a) Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H – Z einschließlich der Familiensachen außerhalb anhängiger Familienverfahren mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei
b) übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. des FamFG, soweit nicht ein anderer Richter im Hause zuständig
c) die Geschäfte des Betreuungsgerichts einschließlich Unterbringungssachen und selbständige Freiheitsentziehungssachen aus dem FamFG
d) Beschwerdesachen der Beratungshilfe
e) Rechtshilfesachen und AR-Sachen in vorstehenden Geschäften
Vertreter:
zu a) – e) Richterin Sanderhoff – 2. Vertreter RAG Dr. PfeiferRichterin Sanderhoff
a) Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A – G einschließlich der Familiensachen außerhalb anhängiger Familiensachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei
b) Zivilprozesssachen und selbständige Beweisverfahren
c) Rechtshilfesachen und AR-Sachen in vorstehenden Geschäften
d) Entscheidungen über Richterablehnungen gemäß §§ 45 Abs. 2 ZPO, 6 FamFG, 20 – 30 StPO in den Fällen, in denen Direktorin AG Johannes Erstvertreterin ist
Vertretung:
zu a) – c) Richterin Steffenhagen – 2. Vertreter Direktorin AG Johannes
zu d) RAG Dr. Pfeifer – 2. Vertreter Richterin Steffenhagen
- Bereitschaftsdienst
An dem gemäß § 10 Abs. 1 und 5 Thüringer Gerichtszuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 22c Abs. 1 GVG im Landgerichtsbezirk Erfurt eingerichteten gemeinschafltichen Bereitschaftsdienst nimmt vom Amtsgericht Apolda teil:
Richterin Sanderhoff (mit 50 % ihrer Arbeitskraft).
Die weiteren Regelungen zum gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan bleiben einem gesonderten Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Erfurt im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Apolda, Arnstadt, Gotha, Sömmerda und Weimar vorbehalten.
II.
Richterliche Geschäfte, die nicht unter I. aufgeführt sind und anfallen sollten, werden durch den dienstjüngsten Richter wahrgenommen.
III.
Die Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche werden auf den jeweils zuständigen Fachrichter übertragen
IV.
Vertretungsregelungen:
Wenn die unter I. berufenen Vertreter verhindert sind, treten die anderen Richter in der Reihenfolge ihres Dienstalters ein, beginnend mit dem Dienstjüngsten.
Die Vertretungsregelungen umfassen auch die Vertretung in Rechtshilfesachen.
V.
Weitere Zuständigkeitsregelungen:
1. Familiensachen
Soweit in Familiensachen die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, richtet sich die Zuständigkeit bei mehreren Antragsgegnern nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des in der Reihenfolge des Alphabets ersten Antragsgegners. In isolierten Kindschafts- und Abstammungssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des betroffenen Kindes. Bei mehreren Kindern ist der Nachname des ältesten Kindes ausschlaggebend. Es ist der erste Eigenname maßgebend; Adelsbezeichnungen und sonstige Zusätze wie Graf, Freiherr, Baron, von, de St. usw. bleiben unberücksichtigt.
Gehen gleichzeitig eine Ehesache bzw. eine oder mehrere andere Familiensachen ein, die denselben Personenkreis betreffen, ist folgende Reihenfolge maßgebend:
- die Ehesache,
- das Trennungsunterhaltsverfahren,
- das Verfahren die elterliche Sorge betreffend,
- das Verfahren den Umgang betreffend,
- das Kindesunterhaltsverfahren,
- das Abstammungsverfahren.
In der Eingangsstelle ist für jeden Neueingang durch Abgleich mit dem elektronisch gespeicherten Datenbestand (Namensverzeichnis) zu überprüfen, ob beim Amtsgericht Weimar bereits ein Verfahren, das denselben Personenkreis betrifft, anhängig und nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn mindestens zwei beteiligte natürliche Personen eines Verfahrens identisch sind. In Kindschafts- und Abstammungssachen genügt auch die Identität des betroffenen Kindes bzw. eines betroffenen Kindes, wenn mehrere Kinder betroffen sind.
Ist nach Satz 1 danach bereits eine Familiensache aus demselben Personenkreis anhängig, so werden sämtliche folgende Verfahren, die diesen Personenkreis betreffen, dem Dezernat zugeteilt, in dem das eingangs genannte Verfahren anhängig ist (Sonderzuständigkeit). Weist das Namensverzeichnis mehrere Verfahren in unterschiedlicher Zuständigkeit aus, so ist die Abteilung zuständig, in der die Ehesache, ist keine Ehesache anhängig, bei der die jüngste Sache anhängig ist.
Ruhende, abgetrennte oder weggelegte Verfahren bleiben nach Abtrennung oder Fortsetzung des Verfahrens in der Abteilung, in der sie anhängig waren.
Erledigte Verfahren, in denen das Gericht wieder tätig wird (z.B. durch Wiederaufnahme, Zurückverweisung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sowie Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen fallen in die Zuständigkeit des Dezernates, in der das Verfahren erledigt wurde.
2. Strafsachen
Hier richtet sich die Zuständigkeit nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des ältesten Beschuldigten oder Betroffenen. Es ist der erste Eigenname maßgebend; Adelsbezeichnungen und sonstige Zusätze wie Graf, Freiherr, Baron, von, de St. usw. bleiben unberücksichtigt.
Für zurückverwiesene Sachen im Sinne von §§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6 OWiG ist der im Geschäftsverteilungsplan benannte Vertreter des Richters, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, zuständig.
IV.
Ist in Strafverfahren gegen Erwachsene Direktorin AG Johannes an der Verfahrensdurchführung aus prozessualen Gründen gehindert (Zeuge im Hauptverfahren), so ist für dieses Verfahren Herr RAG Dr. Pfeifer zuständig.
Ist in Strafverfahren gegen Erwachsene bzw. Jugendliche und Heranwachsende oder Jugendschutzsachen Herr RAG Dr. Pfeifer an der Verfahrensdurchführung aus prozessualen Gründen gehindert (Zeuge im Hauptverfahren), so ist für dieses Verfahren Direktorin AG Johannes zuständig.
V.
Die Tätigkeit des Entscheiders i.S. § 130 a Abs. 6 ZPO bzw. § 32 a Abs. 6 StPO für Posteingänge im elektronischen Rechtsverkehr der Rechtsanwälte nehmen wahr:
a) Richterin Sanderhoff - Zivilsachen und Zwangsvollstreckungssachen
b) Herr RAG Dr. Pfeifer - Strafsachen und OWi-Verfahren
c) Richterin Steffenhagen - Familiensachen, sonstige Verfahren nach FamFG
VI.
Diese Geschäftsverteilung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Außer in Zivilprozesssachen werden bei Zuständigkeitswechsel werden die Verfahren im jeweiligen Bearbeitungsstadium übernommen. Bei den Zivilprozesssachen gilt die oben getroffene Regelung.
Lossin-Weimer - Präsidentin des Landgerichtes Erfurt
Johannes - Direktorin des Amtsgerichtes
Dr. Pfeiffer - Richter am Amtsgericht

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