Richterliche Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilung für die Richter des Amtsgerichts Suhl im Geschäftsjahr 2025 mit Wirkung ab 01.02.2025
I.
Das Präsidium des Amtsgerichts Suhl nimmt zur Kenntnis:
- Direktor am Amtsgericht Linde wird mit Ablauf des 31.01.2025 in den Ruhestand treten.
- Das TMJMV hat Richterin am Landgericht Grune mit Wirkung zum 01.02.2025 an das Amtsgericht Suhl abgeordnet und die Präsidentin des Landgerichts Meiningen hat sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 ThürAGGV zur Vertreterin des Direktors des Amtsgerichts Suhl bestellt.
II:
Die Verteilung der Richtergeschäfte wird unter Bildung von 5 Referaten wie folgt geregelt:
Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Suhl umfasst seit dem 01.04.2006 das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl und der Städte Oberhof und Zella-Mehlis aus dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen.
Für beim Amtsgericht Suhl anhängige Verfahren aus Orten, für die das Gericht vor dem 01.04.2006 örtlich zuständig war, gelten die Bestimmungen des § 7 Thüringer Gerichtsstandortgesetz in der Fassung des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Vertretung in Richtergeschäften
Soweit die in dieser Geschäftsverteilung unter Abschnitt B vorgesehenen Vertreter eines Richters verhindert sind, tritt an ihre Stelle einer der anderen Richter in nachstehender Reihenfolge:
- Rin Eckert
- RAG Hein
- RAG Schleicher
- RinAG Glaser
- RinLG Grune
Falls ein Richter bereits mit einer Vertretung belastet ist, tritt für eine weitere Vertretung an seine Stelle der als Vertreter nächstberufene Richter. Dies gilt nicht, wenn alle dienstbereiten Richter bereits mit einer Vertretung belastet sind.
Die Verhinderung eines Richters stellt in Zweifelsfällen der Direktor des Amtsgerichts oder dessen Vertreter für das Amt des aufsichtführenden Richters fest.
2. Vertretung des aufsichtführenden Richters (deklaratorische Feststellung)
Zum Vertreter des Direktors des Amtsgerichts sind nach der von der Präsidentin des Landgerichts Meiningen zur (ständigen) Vertreterin bestellten RinLG Grune für die Geschäfte der Justizverwaltung gemäß § 21 h GVG abweichend von Ziffer 1 die Richter in folgender Reihenfolge berufen:
- RinAG Glaser
- RAG Schleicher
- RAG Hein
3. Ausschluss eines Richters
Sofern der nach dieser Geschäftsverteilung zuständige Richter kraft Gesetzes oder aufgrund Entscheidung des Rechtsmittelgerichts von der weiteren Entscheidung in Sachen ausgeschlossen ist, die aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels an das Gericht zurückverwiesen worden sind, tritt an seine Stelle sein nach der Geschäftsverteilung berufener Vertreter als andere Abteilung. Dies gilt auch im Falle der Zurückverweisung an das Schöffengericht bzw. das Jugendschöffengericht.
4. Wiederaufnahme
In Wiederaufnahmeverfahren, in denen nach § 140a GVG dieses Gericht entscheidet, ist der Richter zuständig, der für gleichartige Verfahren im ersten Rechtszug gemäß dieser Geschäftsverteilung zuständig wäre.
5. Sonderregelungen bei Sachzusammenhang
a) Verfahrenstrennung
Werden Verfahren getrennt, verbleiben die abgetrennten Verfahren im Referat des bisher zuständigen Richters.
b) Übergang eines Bußgeldverfahren
Der für ein Bußgeldverfahren zuständige Richter bleibt auch bei einem Übergang dieses Verfahrens nach § 81 OwiG in ein Strafverfahren weiterhin zuständig.
6. Zuständigkeit in Zivilsachen
Über die Reihenfolge der Registrierung entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs:
a) Wenn einem Hauptsacheverfahren in derselben Angelegenheit Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung, Abänderung-, Vollstreckungsabwehr- oder Kostenklage vor ausgehen oder nachfolgen, ist derselbe Richter zur Verhandlung und Entscheidung zuständig, in dessen Zuständigkeit das zuletzt eingegangene Haupt- oder Nebenverfahren liegt bzw. lag. Diese Zuständigkeit geht der Verteilung nach Endziffern vor.
b) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arrestanträge sind von der Poststelle, falls sie unmittelbar bei der Geschäftsstelle eingehen, von dieser mit dem genauen Eingangszeitpunkt (Datum, Stunde und Minute) zu versehen. Sie sind sodann unverzüglich der das Register führenden Bediensteten zur unverzüglichen Eingangs-Registrierung vorzulegen.
c) Im Übrigen gelten die von Uhr 00:00 bis Uhr 15:00 einerseits (letzte Briefkastenleerung) und die zwischen Uhr 15:00 und Uhr 24:00 eingegangenen Eingänge eines Tages jeweils als gleichzeitig eingegangen (vgl. d).
d) Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über die Reihenfolge des Eintrags die alphabetische Reihenfolge; maßgebend sind dafür die vom Kläger/Antragsteller gewählten Namen des (ersten) Beklagten/Antragsgegners; bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren gegen denselben Beklagten/Antragsgegner die jeweils ersten Buchstaben des vom Kläger/Antragsteller gewählten eigenen Namens (Familienname bzw. Firmenbezeichnung) des Klägers/Antragstellers.
Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren derselben Aktivparteien gegen dieselben Passivparteien ergibt sich die Reihenfolge aus der Höhe des Streitwertes:
das Verfahren mit dem niedrigeren Streitwert ist vorrangig einzutragen; bei nicht bezifferten Ansprüchen ist der Streitwert nach den Grundsätzen des § 25 GKG vorläufig zu ermitteln.
e) Die Eingangsregistrierung erfolgt in nachstehender Weise: Alle Neueingänge werden der für die Registrierung zuständigen Bediensteten vorgelegt. Diese registriert in der oben festgelegten Reihenfolge die Verfahren, vergibt die Aktenzeichen und fertigt die Eintragungen in das Namensverzeichnis. Sie leitet die Eingänge der zuständigen Geschäftsstellenverwalterin zu.
7. Zuständigkeit nach Namen
Soweit diese Geschäftsverteilung auf Namen abstellt, gilt:
a) Wenn einem Hauptsacheverfahren in derselben Angelegenheit Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung, Abänderungs-, Vollstreckungsabwehr- oder Kostenklage vorausgehen oder nachfolgen, ist derselbe Richter zur Verhandlung und Entscheidung zuständig, in dessen Zuständigkeit das zuletzt eingegangene Haupt- oder Nebenverfahren liegt bzw. lag. Diese Zuständigkeit geht der Verteilung nach Namen vor.
b) Artikel, Präpositionen und Adelsprädikate bleiben stets außer Betracht
c) Bei natürlichen Personen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des Beklagten, Betroffenen, Antragsgegners etc. Besteht der Name aus mehreren Worten, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet an erster Stelle stehen-den Familiennamen.
d) Bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem ersten Wort in der Firmenbezeichnung des Beklagten, Betroffenen, Antragsgegners etc.
e) Bei Personengesellschaften, die Handelsgesellschaften sind (OHG, KG) bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem in der Firmenbezeichnung (”Firma”) enthaltenen Familiennamen des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, Betroffenen, Antragsgegnerin etc. Soweit in die Firma die Familiennamen mehrerer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wurden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen.
f) Bei sonstigen Körperschaften oder Anstalten richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Hauptwort in der Bezeichnung der Körperschaft.
g) Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Beteiligte, Beklagte, Beschuldigte oder Betroffene, so ist - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - für die Zuständigkeit der Familienname des ältesten Verfahrensbeteiligten maßgebend. Für am 01.03.2022 bereits anhängige Verfahren verbleibt es insoweit bei der bisherigen Zuständigkeit.
h) Bei Klagen und Anträgen, die sich gegen eine Partei kraft Amtes (Konkursverwalter, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker, Treuhänder u. a.) richten, ist der Name der Partei kraft Amtes maßgebend.
i) Soweit sich Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt” richten, ist für die Zuständigkeit entscheidend der Familienname des Verletzten oder Geschädigten, bei mehreren Verletzten oder Geschädigten der im Alphabet an erster Stelle stehende Verletzte oder Geschädigte. Ist ein Verletzter oder Geschädigter (noch) nicht namentlich bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des im Alphabet an erster Stelle stehenden zu vernehmenden Zeugen.
8. Auffangregelung
Soweit in der Geschäftsverteilung im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird, bleibt es hinsichtlich der am 31.01.2025 anhängigen Verfahren bei der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeit.
10. Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht (deklaratorische Feststellung)
Soweit die Justizverwaltung über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet, werden diese Entscheidungen dem Richter des Referates zugewiesen, das für das Verfahren nach dieser richterlichen Geschäftsverteilung zuständig ist.
11. Weitere Aufgaben (deklaratorische Auflistung)
a) Dem Richterrat des Amtsgerichts Suhl gehören an:
RAG Schleicher
RinAG Glaser
b) Pressesprecher:
RinLG Grune
Referat I
Richterin am Landgericht Grune
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschließlich Arreste, einstweilige Verfügungen (C-Sachen), Aufgebotssachen in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (C-Sachen) sowie selbstständige Beweisverfahren (H-Sachen) mit den Endziffern der Aktenzeichen 0 bis 4
- Grundbuchsachen (vergleiche § 12 c Abs. 4 GBO), einschließlich der Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Nachprüfung bei Unschädlichkeitszeugnissen (vgl. Thür. GVBl. vom 07.04.1994, S. 10) und Rechtspfleger-Erinnerungen
- Beratungshilfesachen
- Entscheidungen, die dem Prozessgericht nach dem Gesetz über die „Schiedsstellen in den Gemeinden“ zugewiesen sind
- den Amtsgerichten übertragene richterliche Aufgaben im Rahmen des „Schiedsverfahrens“ (BGBl. I vom 30.12.1997, S. 3234 ff)
- Richterin in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Verteilungssachen (K.- L und J-Sachen, Rechtspfleger-Erinnerungen)
- Entscheidung über die Ablehnung eines Strafrichters (§§ 27 und 30 StPO) sowie der Familien- und der zweiten Zivilrichterin (§ 45 Abs. 2 ZPO)
- Rechtshilfe zu den Aufgaben dieses Referates
- deklaratorische Feststellung: Verwaltungsaufgaben des aufsichtführenden Richters
Vertreterin: Rin Eckert (mit Ausnahme der Ziff. 10)
Referat II
Richterin Eckert
- Familiensachen (F-Sachen)
- Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten einschließlich Nebenentscheidungen und der vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben für Minderjährige über 14 Jahren nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 JGG
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschließlich Arreste, einstweilige Verfügungen (C-Sachen), Aufgebotssachen in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (C-Sachen) sowie selbstständige Beweisverfahren (H-Sachen) mit den Endziffern der Aktenzeichen 5 bis 9
- Entscheidung über die Ablehnung der ersten Zivilrichterin (§ 45 Abs. 2 ZPO )
- Nachlasssachen
- Richterin in Sachen der Zwangsvollstreckung (M-Sachen), einschließlich der Zwangsvollstreckung aus Räumungstiteln, der Entscheidung nach § 758 ZPO (Durchsuchung), der Haftanordnungen, der Entscheidungen über Erinnerungen, mit Ausnahme der Ausgangsentscheidungen, für die ein anderes Referat als Prozessgericht zuständig ist.
- Rechtshilfe zu den Aufgaben dieses Referats
Vertreterin: RinLG Grune
Referat III
Richterin am Amtsgericht Glaser
- Betreuungssachen einschließlich der Unterbringung nach dem BGB und Nebenentscheidungen sowie Unterbringungssachen bei Anträgen zur Unterbringung nach öffentlichem Recht, z.B.: Unterbringung nach dem Thür. PsychKG, Infektionsschutzgesetz
- Rechtshilfe zu den Aufgaben dieses Referats
Vertreter: RAG Hein
Referat IV
Richter am Amtsgericht Schleicher
- Vorsitzender des Schöffengerichts einschließlich an das Schöffengericht gerichtete beschleunigte Verfahren, Bewährungsüberwachung und damit verbundene Nebengeschäfte (soweit diese aus Verfahren des Schöffengerichtes herrühren)
- Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts
- Geschäfte betreffend die Wahl bzw. Abberufung der Schöffen und der Teilnahme der Schöffen an den Sitzungstagen, Auslosung der Reihenfolge, in der die Schöffen des Schöffengerichts und des Jugendschöffengerichts an den einzelnen Sitzungen des Jahres teilnehmen
- Strafrichter (Cs- und Ds-Sachen) für Verfahren, einschließlich der Bewährungsüberwachung und verbundener Nebengeschäfte gegen Angeschuldigte mit den Anfangsbuchstaben A bis J des Familiennamens
- Privatklagen (Bs) gegen Erwachsene sowie als Jugendrichter in Privatklageverfahren gegen angeschuldigte Heranwachsende und beschleunigte Verfahren
- Richter in Bußgeldverfahren (Owi) als Jugendrichter und gegen erwachsene Betroffene jedoch ohne die Anträge nach §§ 62, 96 und 98 OWiG mit den Anfangsbuchstaben des Familiennamens A bis J
- Ermittlungsrichter, auch in Jugend- und Jugendschutzsachen
- Entscheidungen des Richters nach dem Polizeiaufgabengesetz
- Besondere richterliche Entscheidungen:
a) Anordnungen gemäß § 100 d Abs. 1 StPO (Abhörungen und Aufzeichnungen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO)
b) Zustimmungen nach § 100 b Abs. 2 StPO (Einsätze eines verdeckten Ermittlers)
c) Anordnungen nach § 111 StPO (Einrichtung einer Straßenkontrollstelle)
d) Anordnungen nach § 163 c StPO (Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung)
e) Aufnahme von Anträgen nach § 37 Abs. 2 EGGVG (Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Kontaktsperre)
f) Entscheidungen nach § 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen und für das objektive Verfahren nach §§ 440 ff StPO und §§ 27 und 87 OwiG
g) Entscheidungen nach § 62 OWiG - Beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO)
- Entscheidungen nach dem Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz
- Rechtshilfe zu den Aufgaben dieses Referats
Vertreterin: RinAG Glaser
Referat V
Richter am Amtsgericht Hein
- Vorsitzender des Jugendschöffengerichts einschließlich an das Jugendschöffengericht gerichteter beschleunigter Verfahren gegen Heranwachsende, Bewährungsüberwachung und damit verbundener Nebengeschäfte
- Jugendrichter in Strafsachen (Cs- und Ds-Sachen) einschließlich der insoweit anfallenden Vollstreckungsentscheidungen, der Bewährungsüberwachung und damit verbundener Nebengeschäfte und einschließlich an den Jugendrichter gerichteter beschleunigter Verfahren gegen Heranwachsende, jedoch ohne Privatklagen (Bs)
- Geschäfte betreffend die Wahl bzw. Abberufung von Jugendschöffen und der Teilnahme der Jugendschöffen an den einzelnen Sitzungen (ausgenommen die Auslosung)
- Anträge nach § 96 OwiG (Erzwingungshaft) gegen erwachsene Betroffene und § 98 OwiG (Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende) als Jugendrichter
- Richter in Bußgeldverfahren (Owi) als Jugendrichter und gegen erwachsene Betroffene jedoch ohne die Anträge nach §§ 62, 96 und 98 OWiG mit den Anfangsbuchstaben des Familiennamens K bis Z
- Strafrichter (Cs- und Ds-Sachen) für Verfahren mit Ausnahme der beschleunigten Verfahren und der Privatklageverfahren, einschließlich der Bewährungsüberwachung und verbundener Nebengeschäfte gegen Angeschuldigte mit den Anfangsbuchstaben K bis Z des Familiennamens
- Zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht
- Entscheidungen des Richters in allen in dieser Geschäftsverteilung nicht besonders aufgeführten Verfahren und Geschäften
- Rechtshilfe zu den Aufgaben dieses Referats
Vertreter: RAG Schleicher
Friebertshäuser
Präsidentin des Landgerichts Meiningen
Glaser
Richterin am Amtsgericht
Hein
Richter am Amtsgericht
Schleicher
Richter am Amtsgericht

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