Richterliche Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst für das Kalenderjahr 2026
gültig ab 01.01.2026
Beschluss des Präsidiums des AG Sonneberg vom 10.12.2025
Das Präsidium nimmt zur Kenntnis, dass Richter am Amtsgericht Scherf zu 50 % seiner Arbeitskraft am Bereitschaftsdienst des Landgerichts Meiningen teilnimmt.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Im Falle der Trennung von Verfahren verbleiben die abgetrennten Verfahren bei der Richtergeschäftsaufgabe des bisher zuständigen Richters. Dies gilt jedoch nicht in Strafverfahren gegen Erwachsene vor dem Jugendrichter bzw. Jugendschöffengericht vor der Eröffnung des Hauptverfahrens.
2. Leitet der für das Bußgeldverfahren zuständige Richter die Sache in das Strafverfahren über, so bleibt er auch für die Behandlung der Strafsache weiterhin zuständig.
3. Von der Änderung der Zuständigkeit bleiben anhängige Verfahren grundsätzlich unberührt. Diese sind regelmäßig bis zur vollständigen Erledigung von der bisher zuständigen Richtergeschäftsaufgabe zu bearbeiten, sofern im Einzelfall nicht eine gesonderte Regelung getroffen wird. Vollstreckungen in Jugendsachen sowie Bewährungsüberwachungen werden jedenfalls von der Änderung erfasst.
4. Ist in Sachen, die aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels an das Amtsgericht zurückverwiesen worden sind, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständige Richter kraft Gesetzes oder aufgrund der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts von der weiteren Entscheidung ausgeschlossen, so tritt an seine Stelle sein nach der Geschäftsverteilung berufener Vertreter als andere Abteilung. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Richter mittlerweile durch Änderung der Geschäftsverteilung aus seinem ursprünglichen Referat ausgeschieden ist. Für diesen Fall ist sein Referatsnachfolger für die Bearbeitung zuständig. War die aufgehobene Entscheidung von dem Vertreter des an sich zuständigen Richters erlassen, so ist dieser nunmehr zuständig, falls er nicht (z.B. durch Ablehnung) ausgeschlossen ist. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 23 Abs. 2 StPO.
5. Für Wiederaufnahmeverfahren, für die nach § 140 a GVG das Amtsgericht Sonneberg zuständig ist, ist derjenige Richter zuständig, der für gleichartige Verfahren im ersten Rechtszug gemäß dieser Geschäftsverteilung zuständig ist.
6. Wird in einer gem. § 103 JGG verbundenen Strafsache Anklage vor dem Jugendgericht erhoben, ist für die Zuständigkeit der Eigenname des ältesten Heranwachsenden/ Jugendlichen maßgebend. Gleiches gilt für die Abgabe eines Verfahrens von einem auswärtigen Gericht.
7. Soweit für die Verteilung der Richtergeschäfte der Anfangsbuchstabe maßgebend ist, gilt folgendes:
a) Die Bezeichnung bei Eingang des Verfahrens bestimmt die Zuständigkeit auch im Falle späterer Veränderungen des Namens, es sei denn, daß von Anfang an eine unzutreffende Schreibweise oder unvollständige oder unrichtige Bezeichnung der Partei vorlag.
b) Bei natürlichen Personen ist deren Eigenname maßgebend, wobei die Umlaute ä wie ae, ö wie oe und ü wie ue behandelt werden.
c) Außer Betracht bleiben dabei:
- Adelsbezeichnungen
- die Zusätze Abdel, Abu, al, auf dem, auf der, auf die, Ben, d´, da, dal(a), dall(a), de, del, dell, del la, della, di, do(s), du, el, la, le, lo, Mac, Mc, O, tel, tem, ten, ter, van, van de, van den, van der, van ten, van ter, vom, von, von dem, von der, von zu(r) und zu(r)
- bei Doppelnamen der zweite Name.
Diese Regelung gilt ohne Rücksicht auf die Schreibweise und unabhängig davon, ob ein Bindestrich verwendet wird oder mehrere dieser Zusätze Bestandteil des Namens sind.
d) Besonderheiten: Besteht der Eigenname aus Vor- und Zunamen, ist der Anfangsbuchstabe des (ersten Wortes des) Zunamens, bei deutschen Namen also des ein- und mehrgliedrigen Familiennamens oder des Begleitnamens, maßgebend. Lässt sich bei ausländischen Namen ein Zuname unmittelbar nach Eingang der Sache nicht ohne weiteres feststellen, ist das erste Wort des Eigennamens bestimmend.
e) Bei ausländischen Namen, die im Heimatland des Namensträgers in einer anderen als der lateinischen Schrift geschrieben werden, gilt die im Reisepass eingetragene lateinische Schreibweise des Namens auch dann, wenn sie nicht den Regeln der Transkription bezüglich der Übertragung entspricht.
f) Bei Pflegschaften, Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ist maßgeblich der Eigenname des Betroffenen:
- soweit mehrere Betroffene mit verschiedenen Eigennamen beteiligt sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet vorgehenden Namen.
- Bei Pflegschaften für unbekannte Beteiligte ist maßgebend der Eigenname der Bezugsperson (z.B. d. Erblassers); sind neben unbekannten auch bekannte Personen am Verfahren beteiligt, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Namen des jüngsten bekannten Beteiligten; Nachlassverwalter bleiben stets außer Betracht.
g) Bei den, nach dem BGB und sonstigen Gesetzen dem Vormundschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Eigennamen des beteiligten Kindes, bei mehreren Kindern des jüngsten Kindes, ansonsten nach dem Eigennamen des Antragstellers.
h) Bei mehreren Beschuldigten, Angeschuldigten oder Betroffenen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Eigennamen des ältesten Beschuldigten, Angeschuldigten und/oder Betroffenen. Lässt sich so keine Zuständigkeit feststellen, so ist der Eigenname des nach dem Alphabet ersten Beschuldigten, Angeschuldigten oder Betroffenen maßgebend.
i) Im objektiven Verfahren (§ 440 StPO; § 10 WiStG, §§ 27, 87 OWiG) ist der Eigenname des nach dem Alphabet ersten „Beteiligten“ (§ 431 StPO), bei unbekanntem Täter der Buchstabe „U“ maßgeblich.
j) Spätere Veränderungen, gleichgültig ob sie rechtlicher Art sind oder die Zahl der Beschuldigten, die Namen usw. betreffen, bleiben auf die bei Eingang begründete Zuständigkeit ohne Einfluss. Jedoch ändert sich die Zuständigkeit, wenn sich vor Eröffnung des Hauptverfahrens in Fällen, in denen es einer Eröffnung des Hauptverfahrens nicht bedarf, vor der Anberaumung der Hauptverhandlung herausstellt, dass der Name oder das Geburtsdatum eines Beschuldigten, Angeschuldigten, Betroffenen oder Beteiligten von Anfang an falsch angegeben war und bei richtiger Angabe eine andere Zuständigkeit gemäß Buchstaben a und b gegeben ist.
8. Soweit für die Zuständigkeit die Endziffer des Aktenzeichens maßgebend ist, gilt für die Registrierung folgendes:
a) Die Eingänge eines Tages werden am folgenden Tag in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten oder Antragsgegners nach den Grundsätzen von I. 7., bei Eingängen mit gleichen Anfangs- und Folgebuchstaben nach allen diesen folgenden Buchstaben erfasst. Bei Eingängen mit mehreren Beklagten oder Antragsgegnern ist der dort erstgenannte Name entscheidend. Der Name des Klägers ist entscheidend, wenn mehrere Verfahren gegen denselben Beklagten oder Antragsgegner eingehen. Es ist jedoch der Streitwert, bei unbezifferten Anträgen der vorläufige Streitwert nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, in numerischer Reihenfolge entscheidend, wenn mehrere Verfahren desselben Klägers gegen denselben Beklagten oder Antragsgegner eingehen.
b) Die Verfahren werden nach dieser Reihenfolge den Referaten zugewiesen in der ständigen Folge der Ziffern 1 - 0, so wie diese den Referaten zugewiesen sind.
c) Selbstständige Beweisverfahren werden den Zivilreferaten nach den Grundsätzen I.8. a und b zugewiesen, sind jedoch gesondert zu erfassen.
d) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arreste sind sofort zu erfassen und werden dem Richterreferat mit der beim Eingang des Antrages nächstoffenen Ziffer zugewiesen, sofern die Hauptsache noch nicht anhängig ist.
9. Bei Streitigkeiten betreffend die Auslegung der Geschäftsverteilung bzw. betreffend die Zuständigkeit eines Richters, entscheidet, im letzteren Fall ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, das Präsidium des Amtsgerichts.
II. Richterreferate
Referat 1
Richter am Amtsgericht van Reimersdahl
1.1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Arreste, einstweilige Verfügungen, selbständige Beweissicherungsverfahren, Klagen nach § 805 ZPO sowie alle gerichtlichen Maßnahmen im schiedsrichterlichen Verfahren, Entscheidungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Vergleichen gem. § 1044 b ZPO für die gem. §§ 1045, 1046 ZPO das Amtsgericht zuständig ist, mit den Endziffern 3 -. 0, mit Ausnahme der Verfahren mit Endziffer 4 – 0, soweit sie vor dem 31.12.2025 eingegangen sind, sowie Endziffer 1, soweit sie vor dem 31.12.2022 eingegangen sind.
(3 C ...)
Kennzahl: 60014
1.2. Richterliche Entscheidungen nach dem Beratungshilfegesetz
1.3. Rechtshilfe in Zivilsachen
1.4. Behandlung von Schutzschriften (JMBl. 1992, S. 102, VV. d. TMJE v. 20.10.1992)
1.5. Vereinsrecht
1.6. Entscheidungen nach dem Unschädlichkeitsgesetz sowie nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO
1.7. Bewilligung von öffentlichen Zustellungen und Zustellungen im Ausland, soweit kein Rechtsstreit oder sonstiges Verfahren anhängig ist
1.8. Entscheidungen nach dem ThürSchStG
1.9. Alle richterlichen Geschäfte, die in dieser Geschäftsverteilung nicht anderweitig verteilt sind.
Vertretung:
RinAG Büttner
RiAG Scherf
RinAG Detsch
RiAG Linke
Referat 2
Richter am Amtsgericht Linke
2.1. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende - Kennzahl: 50003
2.2. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts - Kennzahl: 70001
2.3. Rechtshilfe in Strafsachen
2.4. Schöffenangelegenheiten gem. §§ 39 ff. GVG; 35 JGG
2.5. Die vom Revisionsgericht an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Sonneberg zurückverwiesenen Verfahren des Strafrichters deren Namen mit A bis K beginnen
2.6. Vorsitzender des Schöffengerichts - Kennzahl: 30003
2.7. Strafverfahren gegen Erwachsene soweit deren Nachnamen mit den Buchstaben L bis Z beginnen - Kennzahl: 10002
2.8. Bußgeldverfahren gegen Erwachsene einschließlich Rechtshilfe, mit Ausnahme Erzwingungshaftsachen - Kennzahl: 20002
2.9. Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich Rechtshilfe mit Ausnahme Erzwingungshaftsachen - Kennzahl: 60002
Vertretung:
RiAG Scherf
DirAG van Reimersdahl
RinAG Büttner
RinAG Detsch
Referat 3
Richterin am Amtsgericht Detsch
3.1. Nachlasssachen und Todeserklärungen
3.2. Betreuungssachen, einschließlich der Genehmigung der Unterbringung nach BGB
Vertretung:
1. Vertreter für Ziffer 3.1. RinAG Büttner
1. Vertreter für Ziffer 3.2. DirAG van Reimersdahl
weitere Vertreter: RiAG Linke, RiAG Scherf
Referat 4
Richter am Amtsgericht Scherf
4.1. Familiensachen gem. § 23 b GVG mit den Endziffern 8, 9, 0
(3 F ...)
Kennzahl 10012.
Für alle Rechtsstreitigkeiten einer Familie, Eingang ab dem 01.01.2025, soll dieselbe Familienabteilung zuständig sein und bis zum Ende des Geschäftsjahres bleiben, dass dem Abschluss der Instanz durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich der letzten anhängigen Sache dieser Familie folgt.
Ist also eine Familiensache einer Abteilung einmal zugewiesen, erhält diese Familienabteilung alle weiteren Familiensachen derselben Familie für den o.g. Zeitraum.
Ordnungsmittelentscheidungen nach den §§ 89 ff der FamFG, soweit die zu vollstreckende Entscheidung von diesem Richter erlassen wurde, werden ohne Rücksicht auf den Zeitraum unter Ziffer 3.1 ebenfalls von diesem Richter erlassen.
4.2. Strafverfahren gegen Erwachsene soweit deren Nachnamen mit den Buchstaben A bis K beginnen - Kennzahl: 10001
4.3. Die vom Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Sonneberg zurückverwiesenen Verfahren in
- Schöffensachen - Kennzahl: 30001
- Jugendschöffensachen - Kennzahl: 70002
- Bußgeldsachen - Kennzahl: 20001
- Jugendrichtersachen - Kennzahl 50001
- Strafrichters deren Nachnamen mit den Buchstaben L bis Z beginnen
4.4. Ermittlungsrichter einschließlich Verfahren nach §§ 111 Abs. 2 und 163 c Abs. 1 StPO sowie Rechtshilfe in Ermittlungssachen
4.5. Eröffnen der nach §§ 230 Abs. 2 und 453 c Abs. 1 StPO erlassenen Haftbefehle auswärtiger Gerichte
4.6. Erzwingungshaftsachen
4.7. Weiterer Richter im erweiterten Schöffengericht
4.8. Richterliche Entscheidungen nach dem PAG - Kennzahl: 10001
4.9. Privatklageverfahren gegen Erwachsene und Heranwachsende - Kennzahl:03002
4.10. richterliche Geschäfte in Freiheitsentziehungssachen nach dem Bundes- und Landesrecht (ohne ThürPAG) einschließlich aller Rechtshilfesachen sowie richterliche Geschäfte in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nach dem ThürPsychKG einschließlich aller Rechtshilfesachen
Vertretung:
1. Vertreter für Ziffer 4.1. RinAG Büttner
2. Vertreter für die Ziffer 4.1 RinAG Detsch
1. Vertreter im Übrigen RiAG Linke
weiterer Vertreter DirAG van Reimersdahl
Referat 5
Richterin am Amtsgericht Büttner
5.1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Arreste, einstweilige Verfügungen, selbständige Beweissicherungsverfahren, Klagen nach § 805 ZPO sowie alle gerichtlichen Maßnahmen im schiedsrichterlichen Verfahren, Entscheidungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Vergleichen gem. § 1044 b ZPO für die gem. §§ 1045, 1046 ZPO das Amtsgericht zuständig ist, mit den Endziffern 1, 2, soweit sie ab dem 01.01.2023 eingegangen sind sowie Endziffer 3, soweit sie ab dem 01.01.2026 eingehen.
(5 C ...) - Kennzahl: 60012
5.2. Familiensachen gem. § 23 b GVG mit den Endziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (2 F …) - Kennzahl: 10013
Für alle Rechtsstreitigkeiten einer Familie, Eingang ab dem 01.01.2025, soll dieselbe Familienabteilung zuständig sein und bis zum Ende des Geschäftsjahres bleiben, dass dem Abschluss der Instanz durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich der letzten anhängigen Sache dieser Familie folgt.
Ist also eine Familiensache einer Abteilung einmal zugewiesen, erhält diese Familienabteilung aller weiteren Familiensachen derselben Familie für den o.g. Zeitraum.
Ordnungsmittelentscheidungen nach den §§ 89ff. FamFG, soweit die zu vollstreckende Entscheidung von diesem Richter erlassen wurde, werden ohne Rücksicht auf den Zeitraum unter Ziffer 5.2 ebenfalls von diesem Richter erlassen.
5.3. Rechtshilfe in Familiensachen
5.4. IT-Angelegenheiten
5.5. Zwangsvollstreckungssachen einschließlich richterlicher Entscheidungen nach §§ 758, 758 a ZPO, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen
Vertretung:
1. Vertreter für die Ziffern 5.1. und 5.5. - DirAG van Reimersdahl
1. Vertreter für 5.2., 5.3., 5.4. - RiAG Scherf
weitere Vertreter: RinAG Detsch, RiAG Linke
III. Weitere Bestimmungen
A. Verfahren bei Ablehnung eines Richters
Es entscheiden über die Ablehnung, Selbstablehnung eines Richters oder bei Zweifeln über seinen Ausschluss kraft Gesetztes:
DirAG van Reimersdahl - RiAG Linke, vertreten durch RiAG Scherf
RiAG Linke - DirAG van Reimersdahl, vertreten durch RinAG Detsch
DinAG Detsch - RiAG Scherf, vertreten durch RiAG Linke
RiAG Scherf - DirAG van Reimersdahl, vertreten durch RinAG Büttner
RinAG Büttner - RinAG Detsch, vetreten durch DirAG van Reimersdahl
Bei Verhinderung des Vertreters gilt B 1.
B. Allgemeine Vertretungsregelung
- Bei Verhinderung des ersten Vertreters und eines weiteren Vertreters vertreten sich die Richter in der vorstehend jeweils aufgeführten Reihenfolge. Dies gilt auch bei Verfahren zur Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters, wobei der Richter, der bei Begründetheit der Ablehnung zur Fortführung des Verfahrens berufen wäre, grundsätzlich letzter Vertreter im Ablehnungsverfahren ist.
- Wenn ein Richter bereits mit einer oder mehreren Vertretungen belastet ist, tritt für eine weitere Vertretung an seine Stelle danach der nächstberufene Richter.
Dies gilt nicht, wenn alle dienstbereiten Richter bereits mit einer Vertretung belastet sind.
Die erste Regelung geht immer vor.
- Im Zweifelsfalle stellt die Verhinderung eines Richters der Direktor des Amtsgerichts oder sein Vertreter im Amts fest, der hierzu vom Präsidium ermächtigt wird.
- Ein Vertretungsfall ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit oder seine Selbstablehnung für begründet erklärt wird oder wenn ein Richter im Einzelfall von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.
Sonneberg, 10.12.2025
Friebertshäuser, Präsidentin des LG
van Reimersdahl, DirAG
Detsch, RinAG
Scherf, RAG
Linke, RAG
Büttner, RinAG

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