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Richterliche Geschäftsverteilung

für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Hildburghausen im Geschäftsjahr 2026

gültig ab 01.01.2026

RGA 1. Richter Becker

Vertreter: RiAG Guhl für Ziff. 1.1. und 1.3.

1.1. Familiensachen gem. § 23a, 23 b GVG einschließlich Rechtshilfe in den Verfahren mit denAnfangsbuchstaben A – M

1.2. Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Meiningen gemäß Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Meiningen vom 20.11.2023

1.3. Alle richterlichen Geschäfte, die in der Geschäftsverteilung nicht anderweitig geregelt sind, einschließlich Vertretung der Richter des Amtsgerichts Sonneberg am Tag des jährlichen Behördenausflugs des Amtsgerichts Sonneberg

Sitzungstage:

Montag: Sitzungssaal 11
Dienstag: Sitzungssaal 11

RGA 2. Richter Laumann

Vertreter: DirAG Schmidt

2.1. Strafverfahren und Bewährungsaufsicht gegen Erwachsene (ausgenommen Strafsachen, die durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls eingeleitet werden)

2.2. Ermittlungsrichter, auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

2.3. Bußgeldverfahren auch soweit sie sich gegen Jugendliche und Heranwachsende richten sowie alle nicht besonders genannten richterlichen Aufgaben in Bußgeldverfahren/Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

2.4. Alle richterlichen Geschäfte des Geschäftsbereichs Straf- und Bußgeldsachen, die in der Geschäftsverteilung nicht anderweitig geregelt sind

2.5. Entscheidungen nach §§ 163 c StPO, 20, 22 Nr. 3, 26 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2, 5 PAG

2.6. Freiheitsentziehungssachen nach Bundesrecht (§ 415 ff FamFG)

2.7. Verfahren nach dem ThürPsychKG (Unterbringungsverfahren, Aufhebung von Unterbringungen, Fixierungen u.a.) mit Ausnahme der gemäß FamFG dem Familiengericht zugewiesene Verfahren und Entscheidungen gem. § 121 a Abs. 1 Strafvollzugsgesetz und § 171 a Strafvollzugsgesetz (Fixierungen) soweit eine Entscheidung an einem Montag erforderlich ist und dieser Tag kein dienstfreier Tag ist.

Sitzungstage:

Montag: Sitzungssaal 22
Mittwoch: Sitzungssaal 22
Freitag: Sitzungssaal 22

RGA 3. Richter Kramer

Vertreter: DirAG Schmidt

3.1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Endziffer 6 – 0

3.2. Vollstreckungssachen i.S.v. § 764 ZPO

3.3. Erzwingungshaftsachen und Anträge gem. §§ 98 und 62 OWiG

3.4. Grundbuchsachen

3.5. Todeserklärungen

3.6. Entscheidung über die Ablehnung/Selbstablehnung der Richtergeschäftsaufgabe 5

Sitzungstag:

Mittwoch: Sitzungssaal 11

RGA 4. Direktor des Amtsgericht Schmidt

Vertreter: Richter Kramer

4.1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Endziffer 1 - 5

4.2. Nachlasssachen

4.3. Rechtshilfe in Zivilsachen

4.4. Zurückverwiesene Verfahren in Jugendsachen und Erwachsenenstrafsachen

4.5. Alle richterlichen Geschäfte des Geschäftsbereichs Zivilsachen und Zwangsvollstreckung, die in der Geschäftsverteilung nicht anderweitig geregelt sind.

4.6. Entscheidungen nach dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

4.7. Verfahren nach § 48a ThürJagdgesetz

4.8. Schöffenwahlen

Sitzungstag:

Donnerstag: Sitzungssaal 22

RGA 5. Richter am Amtsgericht Pfarr

Vertreter: Richter Laumann; RiAG Becker für Ziff. 5.2. und 5.4. an Freitagen; RiAG Guhl für Ziff. 5.2. und 5.4. an Donnerstagen

5.1. Betreuungssachen

5.2. Verfahren nach dem ThürPsychKG (Unterbringungsverfahren, Aufhebung von Unterbringungen, Fixierungen u.a.) mit Ausnahme der gemäß FamFG dem Familiengericht zugewiesene Verfahren und ausgenommen Verfahren, in denen eine Entscheidung an einem Montag oder einem Mittwoch erforderlich ist und dieser Tag kein Feiertag ist.

5.3. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

5.4. Entscheidungen gem. § 121 a Abs. 1 Strafvollzugsgesetz und § 171 a Strafvollzugsgesetz (Fixierungen) ausgenommen Verfahren, in denen eine Entscheidung an einem Montag oder einem Mittwoch erforderlich ist und dieser Tag kein Feiertag ist.

5.5. Alle richterlichen Geschäfte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die in der Geschäftsverteilung nicht anderweitig geregelt sind sowie Rechtshilfe in den o. g. Angelegenheiten

5.6. Entscheidung über die Ablehnung/Selbstablehnung, außer Richtergeschäftsaufgabe 5

Sitzungstag:

Freitag: Sitzungssaal 11

RGA 6. Richterin am Amtsgericht Guhl

Vertreter: RiAG Becker

6.1. Familiensachen gem. §§ 23a, 23 b GVG einschließlich Rechtshilfe in den Verfahren mit dem Anfangsbuchstaben N - Z

6.2. Strafsachen, die durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls eingeleitet werden sowie laufende Vollstreckungs- und Bewährungsverfahren aus Strafbefehlsverfahren

6.3. Jugendrichter in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich Strafvollstreckung und Bewährungsaufsicht

6.4. Vormundschaftliche Erziehungsaufgaben für Minderjährige über 14 Jahre gem.  34 Abs.2 und 3 JGG

6.5. Privatklageverfahren gegen Erwachsene und Heranwachsende

6.6. Rechtshilfe in Strafsachen

6.7. Entscheidungen nach StrEG

6.8. Richterliche Entscheidungen in Beratungshilfesachen

6.9. Richterliche Entscheidungen in Vereinsregistersachen

6.10. Verfahren nach dem ThürPsychKG (Unterbringungsverfahren, Aufhebung von Unterbringungen, Fixierungen u.a.) mit Ausnahme der gemäß FamFG dem Familiengericht zugewiesene Verfahren und Entscheidungen gem. § 121 a Abs. 1 Strafvollzugsgesetz und § 171 a Strafvollzugsgesetz (Fixierungen) soweit eine Entscheidung an einem Mittwoch erforderlich ist und dieser Tag kein dienstfreier Tag ist

Sitzungstage:

Dienstag: Sitzungssaal 22
Donnerstag: Sitzungssaal 11

Weitere Bestimmungen

A. Allgemeine Vertretungsregelung

  1. Bei Verhinderung des ständigen Vertreters vertreten sich die Richter in der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung der Richtergeschäfte, jeweils beginnend mit dem auf den verhinderten Vertreter nachfolgenden Richter.
     
  2. Wenn ein Richter bereits mit einer oder mehreren Hauptvertretungen (Hauptvertretung ist jeweils der an der ersten Stelle einer RGA genannte Vertreter) belastet ist, tritt für eine weitere Vertretung an seine Stelle danach der nächstberufene Richter. Dies gilt nicht, wenn alle dienstbereiten Richter bereits mit einer Vertretung belastet sind. Die erste Vertretung geht immer vor.
     
  3. Im Zweifelsfalle stellt die Verhinderung eines Richters der Direktor des Amtsgerichts (oder sein Vertreter im Amt) fest, der hierzu vom Präsidium ermächtigt wird.
     
  4. Ein Vertretungsfall ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit oder seine Selbstablehnung für begründet erklärt oder wenn ein Richter im Einzelfall von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

B. Allgemeines Bestimmungen

1.

  • Alle Eingänge des gleichen Tages sind bis 30 Minuten vor Dienstschluss zu sammeln und sodann in alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen des Beklagten zu registrieren. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Eingänge sind am nächsten Tage in vorgenannter Weise zu registrieren.
     
  • Eilanträge sind sofort zu registrieren.
     
  • Wenn einem Hauptsacheverfahren ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Vollstreckungsabwehrklage oder ein abgetrenntes Verfahren vorausgeht oder nachfolgt, so ist derselbe Richter zuständig, der mit dem vorausgehenden oder vorausgegangenen Verfahren befasst ist oder war.
  • Sind bei Eingang einer Ehesache bereits Familiensachen anhängig, sind alle im ersten rechtszug noch anhängigen anderen Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, an den Richter der Ehesache abzugeben (§ 23b Abs. 2 Satz 2 GVG)
    Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn die neu eingehende Sache die an einem früheren Verfahren beteiligten Ehegatten oder Eltern oder deren Abkömmlinge (auch inzwischen volljährig gewordene) betrifft, selbst wenn die beteiligten Personen inzwischen ihren Namen geändert haben. Dies gilt auch bei Parteiänderung aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs. Dagegen ist derselbe Personenkreis nicht gegeben, wenn das neue Verfahren auf eine Ehe zurückgeht, die eine der beteiligten Personen mit einem Dritten eingegangen ist. In Umgangsverfahren mit Dritten, die nicht Eltern sind, wird derselbe Personenkreis ausschließlich durch das minderjährige Kind bestimmt.
  • Ist in Sachen, die aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels an das Amtsgericht zurückverwiesen worden sind, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständige Richter kraft Gesetzes oder aufgrund der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts von der weiteren Entscheidung ausgeschlossen, so tritt an seine Stelle sein nach der Geschäftsverteilung berufener Vertreter. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Richter mittlerweile durch Änderung der Geschäftsverteilung aus seinem ursprünglichen Referat ausgeschieden ist. Für diesen Fall ist sein Referatsnachfolger für die Bearbeitung zuständig. War die auf gehobene Entscheidung von dem Vertreter des an sich zuständigen Richters erlassen, so ist dieser nunmehr zuständig, falls er nicht (z. B. durch Ablehnung) ausgeschlossen ist. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 23 Abs. 2 StPO.

2. Soweit sich die Zuständigkeit nach Buchstaben bemisst, gilt folgendes:

  • Maßgebend ist der Nachname des Beklagten/Antragsgegners, in Adoptions-, Abstammungs- und Kindschaftssachen des Kindes bzw. Anzunehmenden.

  • Bei Doppelnahmen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des ersten Namens. Adelsprädikate oder Voranstellungen bleiben grundsätzlich außer Betracht. Bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der ersten aufgeführten Person. Änderungen von Familiennamen haben während der Geschäftsverteilungsperiode keine Änderung der Zuständigkeit zur Folge.

3. Wenn Grundstücke in einer anderen Gemarkung gebucht sind, bleibt die Zuständigkeit des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten bestehen, in dessen Abteilung die Buchungsstelle liegt. Betreffen zusammengefasste Anträge die Grundstücke mehrerer Gemarkungen, die zu verschiedenen Referaten gehören, richtet sich die Zuständigkeit nach der Gemarkung, zu der die meisten Anträge gestellt sind. Bei gleicher Zahl der Anträge entscheidet die Zahl der betroffenen Grundstücke. Bei gleicher Zahl von Grundstücken aus verschiedenen Referaten richtet sich die Zuständigkeit nach der ersten beteiligten Gemarkung dem Alphabet nach. Ist ein Grundstück auf dem Blatt eines anderen Grundbuchbezirks gebucht und soll es dort gebucht bleiben, so ist diese Gemarkung für die Zuständigkeit maßgeblich. Bei Umgemarkungen ist die abgebende Gemarkung bis zur vollständigen Erledigung zuständig. Vorstehendes gilt entsprechend. Die Bediensteten der Unterstützungsbereiche der Abteilung für Grundbuchsachen haben ein Verzeichnis, gegliedert nach Gemarkungen, über ihre Zuständigkeit und ihre Vertretung zu führen.

4. Für Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche des Verfahrensgegners in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Prozess-/Verfahrenskostenhilfeantrag (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist der Richter zuständig, der mit der Sache befasst ist oder war.

5. Bei Streitigkeiten betreffend die Auslegung der Geschäftsverteilung bzw. betreffend die Zuständigkeit eines Richters entscheidet das Präsidium des Amtsgerichts, im letzteren Falle ohne Mitwirkung der betroffenen Richter.

6. Für Güterichtersachen besteht bei dem Landgericht Meiningen ein Güterichterpool. Die Zuweisung erfolgt durch das Landgericht.


Friebertshäuser - Präsidentin des Landgerichts

Schmidt - Direktor des Amtsgerichts

Guhl - Richterin am Amtsgericht

Krüger - Richterin am Amtsgericht

Pfarr - Richter am Amtsgericht

Becker - Richter am Amtsgericht

 

 

Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Hildburghausen
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