Richterliche Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Geschäftsbereich des Amtsgerichts Weimar
gültig ab 01.01.2025
I.
Für die anfallenden Geschäfte besteht folgende Zuständigkeit:
1. Direktorin des Amtsgerichts Hütte
Neben den Justizverwaltungssachen (0,5 AKA)
a) Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben F und H, sowie Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben E, die bis 31.05.2024 beim Amtsgericht eingegangen sind einschließlich des Altbestands sowie einschließlich der Familiensachen außerhalb anhängiger Familienverfahren und der Rechtshilfesachen in Familiensachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei,
- Dezernat – 1 F -b) die richterlichen Geschäfte im Zusammenhang mit den Schiedsstellen der Stadt Weimar und des Kreises Weimarer Land,
c) Entscheidungen über Richterablehnungen gemäß §§ 45 Abs. 2 ZPO, 6 FamFG, 20 – 30 StPO mit Ausnahme der Ablehnungen gegen Richter, wo eine Erstvertretung besteht,
d) Entscheidungen über Ablehnungen gegen nichtrichterliche Gerichtspersonen.
Vertretung:
zu a) RinAG Gloski - 2. Vertreterin: RinAG Schulz-Hauzel
zu b-d) RinAG Schulz-Hauzel - 2. Vertreterin: RinAG Reckert
2. Richterin am Amtsgericht a.d.st.V.e.D.Trebeß
Neben den Justizverwaltungssachen (0,24 AKA)
- a) Strafrichtersachen gegen Erwachsene einschließlich Bewährungskontrolle sowie Privatklagen mit denAnfangsbuchstaben A – C und K (mit Altbestand), soweit diese am 31.12.2024 noch nicht terminiert sind,
- b) Bußgeldsachen ausgenommen Bußgeldsachen nach dem Infektionsschutzgesetz und aus dem Straßenverkehr nach StVO und StVG- einschließlich der Anträge auf gerichtliche Entscheidung, soweit nicht unter 2 c abweichend geregelt
Vertretung:
zu a) RinAG Fasco - 2. Vertreterin: RAG Näser
zu b) RAG Näser - 2. Vertreter: RinAG Fasco
3. Richterin am Amtsgericht Schulz-Hauzel
- a) alle Verfahren über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume und Grundstücke oder über das Bestehen solcher Verhältnisse und damit zusammenhängende Streitigkeiten sowie Rechtshilfesachen in diesen Verfahren,
- Dezernat 5 C -
- b) Wohnungseigentumssachen, einschließlich sonstiger streitiger Zivilsachen, in denen es sich für einen oder mehrere Beteiligte um eine WEG-Sache handelt, sowie Rechtshilfesachen in diesen Verfahren,
- Dezernat 5 C –
- c) alle Erinnerungen gemäß § 766 ZPO in Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungssachen,
- d) Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben D, K, M, N und Z, sowie Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben E, die ab 01.06.2024 beim Amtsgericht eingehen einschließlich der Familiensachen außerhalb anhängiger Familienverfahren und der Rechtshilfesachen in Familiensachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei,
- Dezernat 10 F -
- e) Entscheidungen über Richterablehnungen gemäß §§ 45 Abs. 2 ZPO, 6 FamFG, 20 – 30 StPO soweit sich die Ablehnungen gegen Richter richten, bei denen Frau Direktorin am Amtsgericht Hütte Erstvertreterin ist.
Vertretung:
zu a, b), c) RinAG Reckert - 2. Vertreterin: RinAG Gloski
zu d) RinAG Gloski - 2. Vertreter: Dir´inAG Hütte
zu e) RinAG Reckert - 2. Vertreterin: RinAG Gloski
4. Richterin am Amtsgericht Reckert
a) alle Zivilsachen sowie Rechtshilfesachen in diesen Verfahren; ausgenommen:
Verfahren über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume und Grundstücke oder über das Bestehen solcher Verhältnisse und damit zusammenhängende Streitigkeiten; ebenso Wohnungseigentumssachen, einschließlich sonstiger streitiger Zivilsachen, in denen es sich für einen oder mehrere Beteiligte um eine WEG-Sache handelt, sowie Rechtshilfesachen in diesen Verfahren.
- Dezernat 10 C –b) Betreuungssachen einschließlich dazugehöriger Unterbringungen mit den Endnummern 6 und 7
- Dezernat 7 XVII -
Vertretung:
zu a) RinAG Schulz-Hauzel - 2. Vertreterin: RinAG Gloski
zu b) RAG Glatz - 2. Vertreterin: Rin Böhme
5. Richterin am Amtsgericht Gloski
a) alle Schöffensachen gegen Erwachsene, einschließlich Bewährungskontrollen,
- Dezernat 1 Ls -b) Vorsitz des erweiterten Schöffengerichts
c) Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A, C, G, O, P und W, einschließlich F-Sachen außerhalb anhängiger F-Verfahren und Rechtshilfesachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei,
- Dezernat 4 F -d) Adoptionssachen
- Dezernat 3 F -e) alle wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 50 VersAusglG,
- Dezernat 4 F -f) Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG
Vertretung:
zu a, b und f) RAG Näser - 2.Vertreterin: RinAG Fasco
zu c, d und e) RinAG Schulz-Hauzel - 2. Vertreter: RAG Guericke
6. Richter am Amtsgericht Näser
a) Jugendschöffensachen, einschl. Vollstreckungs- und Bewährungskontrolle sowie Führungsaufsicht,
- Dezernat 2 Ls jug-b) Strafrichtersachen gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich Vollstreckungs- und Bewährungskontrolle sowie Führungsaufsicht,
- Dezernat 3 Cs jug, 3 Ds jug -c) alle Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende,
- Dezernat 2 Owi -d) Strafrichtersachen gegen Erwachsene einschließlich Bewährungskontrolle sowie Privatklagen mit den Anfangsbuchstaben N - R und T – Z;
- Dezernat 3 Cs, 3 Ds -e) richterliche Aufgaben nach dem Polizeiaufgaben- und Ordnungsbehördengesetz,
f) 2. Richter für das erweiterte Schöffengericht,
g) Wahl und Auslosung der Schöffen,
h) alle Haft- und Ermittlungssachen,
- Dezernat 3 Gs -i) Rechtshilfesachen in Straf- und Bußgeldverfahren.
Vertretung:
zu a - g, i) RinAG Gloski - 2. Vertreterin: RinAG(st.V.Dir.) Trebeß
zu h) nach Wochentagen wie folgt:
Montag: RAG Glatz - 2. Vertreter: RAG Fasco
Dienstag: RAG Fasco - 2. Vertreter: RAG Glatz
Mittwoch: RinAG Gloski - 2. Vertreterin: RinAG(st.V.Dir.) Trebeß
Donnerstag: RAG Fasco - 2. Vertreterin: RinAG(st.V.Dir.) Trebeß
Freitag: RinAG Gloski - 2. Vertreter: RAG Fasco
7. Richterin am Amtsgericht Fasco
- a) Strafrichtersachen gegen Erwachsene, einschließlich Bewährungskontrolle sowie Privatklagen mit den Anfangsbuchstaben D – J, L, M und S,
- Dezernat 4 Cs, 4 Ds -
- b) Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene
Vertretung:
RinAG Gloski - 2. Vertreterin: RinAG(st.V.Dir.) Trebeß
8. Richter am Amtsgericht Guericke
- a) Familiensachen mit den Buchstaben I, J, L, Q, R, T, U, V, X und Y, einschl. der Familiensachen außerhalb anhängiger F-Verfahren und der Rechtshilfesachen in Familiensachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei.
- Dezernat 2 F -
- b) Betreuungssachen, einschließlich dazugehöriger Unterbringungen mit den Endnummern 1 – 3, 9
- Dezernat 7 XVII -
Vertretung:
zu a) Richterin Böhme - 2. Vertreterin: Dir´in AG Hütte
zu b) Richterin Böhme - 2. Vertreterin: RinAG Reckert
9. Richter am Amtsgericht Glatz
- a) Alle Bußgeldsachen gegen Erwachsene aus dem Straßenverkehr nach StVO und StVG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidungen, soweit sie Vorentscheidungen zu Bußgeldsachen gegen Erwachsene aus dem Straßenverkehr nach StVO und StVG betreffen.
- Dezernat 7 Owi -
- b) Bußgeldsachen nach dem Infektionsschutzgesetz.
- Dezernat 4 Owi -
- c) Nachlasssachen
- d) Betreuungssachen einschließlich dazugehöriger Unterbringungen mit den Endnummern 0 und 8
- Dezernat 7 XVII -
Vertretung:
zu a) und b) RAG Näser - 2. Vertreterin: RinAG Gloski
zu c) RinAG Reckert - 2. Vertreterin: RinAG Schulz-Hauzel
zu d) RinAG Reckert - 2. Vertreter: RAG Guericke
10. Richterin Böhme
a) Familiensachen mit den Buchstaben B (einschließlich Altbestand) und S, einschl. der Familiensachen außerhalb anhängiger F-Verfahren und der Rechtshilfesachen in Familiensachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei.
- Dezernat 9 F -b) Betreuungssachen, einschließlich dazugehöriger Unterbringungen mit den Endnummern 4 und 5
- Dezernat 7 XVII -c) Mahn-, Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungssachen, Beratungshilfe – ausgenommen Erinnerungen nach § 766 ZPO,
d) alle richterlichen Geschäfte, die in der Geschäftsverteilung nicht anderweitig verteilt sind
Vertretung:
zu a) RAG Guericke - 2. Vertreterin: Dir´inAG Hütte
zu b) RAG Guericke - 2. Vertreterin: RinAG Reckert
zu c) RAG Guericke - 2. Vertreter: RAG Glatz
11. Für öffentlich-rechtliche Unterbringungen und Fixierungsanträge, die damit im Zusammenhang stehen, gilt eine wöchentlich wechselnde richterliche Zuständigkeit wie folgt:
s. Anlage zum Geschäftsverteilungsplan
12. Bereitschaftsdienst:
An dem gemäß § 10 Abs. 1 und 5 Thüringer Gerichtszuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 22 c Abs. 1 GVG im Landgerichtsbezirk Erfurt eingerichteten gemeinschaftlichen Bereitschaftsdienstplan nimmt das Amtsgericht Weimar derzeit nicht teil:
II.
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Weimar
- Für die Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs beim Amtsgericht Weimar (Eingangsstempel der Poststelle) maßgebend. Soweit sich die Zuständigkeit der neu eingehenden Verfahren nicht nach den Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei richtet, erfolgt die Zuteilung in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der jeweiligen Zentralregistratur. Alle an einem Tag erfolgenden Eingänge gelten als gleichzeitig eingegangen.
- Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge nach dem Nachnamen der gegnerischen Partei oder in Betreuungs- und Unterbringungssachen des Betroffenen. Es gelten die Regelungen in Abschnitt III. 1.1 - 3d).
- Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Arrest oder Anordnung einer vorläufigen Betreuung sowie Unterbringung sind von der Poststelle bzw. bei direktem Eingang in der Geschäftsstelle mit der genauen Uhrzeit des Eingangs am Eingangsstempel zu versehen und unverzüglich der Registratur vorzulegen.
- Zuständigkeitsstreitigkeiten innerhalb des Amtsgerichts entscheidet - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - das Präsidium.
III.
Weitere Zuständigkeitsregelungen
1. Zivilsachen
- Soweit Gebietskörperschaften verklagt sind, ist maßgebend der Anfangsbuchstabe der ersten Ortsbezeichnung der Körperschaft (Beispiel: Landrat des Kreises Weimarer Land und Apolda: hier ist maßgebend der Buchstabe W).
- Bei Firmen, Vereinen, Stiftungen und juristischen Personen ist maßgebend:
a) Soweit eine Einzelfirma verklagt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des Inhabers, bei juristischen Personen, Stiftungen, Vereinen und Firmen nach dem ersten in der Firmenbezeichnung enthaltenen Familiennamen und bei solchen, in denen ein Familienname nicht enthalten ist, nach dem ersten nach dem Artikel folgendem Wort im Passivrubrum.
b) Bei Fehlen eines Eigennamens ist maßgebend der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der Bezeichnung (Beispiel; Frankfurter Wach- und Schließgesellschaft: hier gilt der Buchstabe F, Kaufhaus Süd, hier gilt der Buchstabe K). Zusätze wie Firma, ferner Artikel und Vornamen bleiben außer Betracht.
c) Bei Firmen mit fremdsprachiger Bezeichnung gilt in Zweifelsfällen das erste Wort.
d) Werden zugleich der Inhaber einer eingetragenen Firma oder die Mitglieder von juristischen Personen als Beklagte oder Antragsgegner bezeichnet, so ist allein der Anfangsbuchstabe aus der Bezeichnung der Firma maßgebend; das gleiche gilt, wenn Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins verklagt werden. Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundespost und die aus ihr hervorgegangenen Dienste, die Deutsche Bahn AG, fallen in das Dezernat, das für den Buchstaben B zuständig ist. Verfahren gegen den Freistaat Thüringen fallen in das Dezernat, das für den Buchstaben T zuständig ist.
e) Arreste, einstweilige Verfügungen sowie Forderungspfändungen gem. § 930 ZPO werden von dem Richter bearbeitet, der mit der Hauptsache befasst ist. War ein Arrest oder einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig und geht danach die Hauptsachenklage ein, so bleibt der Richter zuständig, der das Eilverfahren bearbeitet hat.
f) Bei Anträgen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für ausländische Urteile und sonstige Titel richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Schuldners.
- Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des in der Reihenfolge des Alphabets ersten Gesellschafters. Sind Gesellschafter nicht namentlich benannt, nach dem ersten nach dem Artikel folgenden Wort im Passivrubrum.
2. Familiensachen
Soweit in Familiensachen die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, richtet sich die Zuständigkeit bei mehreren Antragsgegnern nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des in der Reihenfolge des Alphabets ersten Antragsgegners. In isolierten Kindschafts- und Abstammungssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des betroffenen Kindes. Bei mehreren Kindern ist der Nachname des ältesten Kindes ausschlaggebend. Es ist der erste Eigenname maßgebend; Adelsbezeichnungen und sonstige Zusätze wie Graf, Freiherr, Baron, von, de St. usw. bleiben unberücksichtigt.
Gehen gleichzeitig eine Ehesache bzw. eine oder mehrere andere Familiensachen ein, die denselben Personenkreis betreffen, ist folgende Reihenfolge maßgebend:
die Ehesache,
das Trennungsunterhaltsverfahren,
das Verfahren die elterliche Sorge betreffend,
das Verfahren den Umgang betreffend,
das Kindesunterhaltsverfahren,
das Abstammungsverfahren.
In der Eingangsstelle ist für jeden Neueingang durch Abgleich mit dem elektronisch gespeicherten Datenbestand (Namensverzeichnis) zu überprüfen, ob beim Amtsgericht Weimar bereits ein Verfahren, das denselben Personenkreis betrifft, anhängig und nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn mindestens zwei beteiligte natürliche Personen eines Verfahrens identisch sind. In Kindschafts- und Abstammungssachen genügt auch die Identität des betroffenen Kindes bzw. eines betroffenen Kindes, wenn mehrere Kinder betroffen sind.
Ist nach Satz 1 danach bereits eine Familiensache aus demselben Personenkreis anhängig, so werden sämtliche folgende Verfahren, die diesen Personenkreis betreffen, dem Dezernat zugeteilt, in dem das eingangs genannte Verfahren anhängig ist (Sonderzuständigkeit). Weist das Namensverzeichnis mehrere Verfahren in unterschiedlicher Zuständigkeit aus, so ist die Abteilung zuständig, in der die Ehesache, ist keine Ehesache anhängig, bei der die jüngste Sache anhängig ist.
Ruhende, abgetrennte oder weggelegte Verfahren bleiben nach Abtrennung oder Fortsetzung des Verfahrens in der Abteilung, in der sie anhängig waren.
Erledigte Verfahren, in denen das Gericht wieder tätig wird (z.B. durch Wiederaufnahme, Zurückverweisung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sowie Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen fallen in die Zuständigkeit des Dezernates, in der das Verfahren erledigt wurde.
3. Straf- und Bußgeldsachen
Hier richtet sich die Zuständigkeit nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des ältesten Beschuldigten oder Betroffenen. Es ist der erste Eigenname maßgebend; Adelsbezeichnungen und sonstige Zusätze wie Graf, Freiherr, Baron, von, de St. usw. bleiben unberücksichtigt.
Für zurückverwiesene Sachen im Sinne von §§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6 OWiG ist der im Geschäftsverteilungsplan benannte Vertreter des Richters, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, zuständig.
4. Betreuungssachen
Sind oder werden in Betreuungssachen Verfahren für beide Ehegatten oder Geschwister anhängig, fallen diese Verfahren in die Zuständigkeit des Richters, für den die erste Registrierung zu einer der betroffenen Personen erfolgte.
IV.
Weitere Vertretungsregelungen
1. Strafsachen
Wenn die unter I. berufenen Vertreter verhindert sind, treten die anderen Strafrichter in der Reihenfolge ihres Dienstalters ein, beginnend mit dem Dienstjüngsten. Als Verhinderung gilt auch die Wahrnehmung einer Hauptverhandlung.
2. In den übrigen Fällen
ist, wenn die unter I. genannten Vertreter verhindert sind, der anwesende dienstjüngste Richter zuständig.
3. Die Vertretung umfasst auch die Vertretung in Rechtshilfesachen.
V.
Güterichter
Güterichter im Sinne der §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG werden am Amtsgericht Weimar nicht bestimmt.
Für Güteversuche können Verweisungen an die Güterichter des Amtsgerichts Erfurt und in Zivilsachen des Landgerichts Erfurt erfolgen.
Weimar, 03.12.2024
gez. RinAG Schulz-Hauzel
gez. RinAG Gloski
gez. RinAG Reckert
gez. RAG Guericke
gez. Dir. AG Hütte

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