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Nachlassangelegenheiten

Erreichbarkeit der Nachlassabteilung

Für eine telefonische Rückfrage wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:

Name des Verstorbenen, dessen Nachname mit dem Buchstaben beginnt:

A – L: +49 (0) 3643 2330-106

M – Z: +49 (0) 3643 2330-107

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass während der Sprechzeiten eine telefonische Erreichbarkeit nicht gewährleistet ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsberatung nicht erfolgen darf, insbesondere auch nicht über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung.


Das Amtsgericht Weimar ist als Nachlassgericht dann örtlich zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Weimar hatte. Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für folgende Tätigkeiten:

Verwahrung und Rückgabe von Testamenten und Erbverträgen

Handschriftliche Testamente können Sie in die amtliche Verwahrung geben. Bitte bringen Sie neben dem in Verwahrung zu nehmenden Testament Ihren Personalausweis und die Geburtsurkunde mit.
Wollen Sie Ihr Testament aus der Verwahrung zurücknehmen bringen Sie bitte den Hinterlegungsschein und Ihren Personalausweis mit.

Abgabe und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular.

Beantragung von Erbscheinen

Soll nach dem Tode einer Person, ein Erbschein beantragt werden, verwenden Sie bitte das Formular. Dieses sowie die erforderlichen Unterlagen können auch am Einlass persönlich abgegeben werden.

Bitte beachten Sie, dass es nach wie vor aufgrund der Grundsteuerrechtsreform zu einem erheblichen Anstieg der Erbscheinsverfahren kommt, so dass mit einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten gerechnet werden muss. Einen Antrag können Sie auch bei einem Notar Ihrer Wahl stellen.

Beurkundung von Erbausschlagungen

Soll nach dem Tode einer Person, eine Erbausschlagung beurkundet werden, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis
  • Angaben zum dem Verstorbenen ggfs. Sterbeurkunde
  • Wird die Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind erklärt so ist dies von den Sorgeberechtigten gemeinsam in Person zu erklären. Eine Vollmacht ist nicht ausreichend! Bitte bringen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes mit oder ggf. die Vaterschaftsanerkennung.

Erbausschlagungserklärungen können auch von jedem deutschen Notar beurkundet werden.

Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Weimar
Bildrechte beim Thüringer Oberlandesgericht

Möchten Sie Kontakt zu uns aufnehmen?

Amtsgericht Weimar
Ernst-Kohl-Straße 23a
99423 Weimar


Für eine telefonische Rücksprache wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:

Name des Verstorbenen, dessen Nachname mit dem Buchstaben beginnt:

A – L: +49 (0) 3643 2330-106

M – Z: +49 (0) 3643 2330-107

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass während der Sprechzeiten eine telefonische Erreichbarkeit nicht gewährleistet ist.