08.04.2024 um 09:00 Uhr im Haus 2, Saal 103
25.04.2024, um 09:00 Uhr im Haus 2, Saal 103
16.05.2024, um 09:00 Uhr im Haus 2, Saal 019
29.05.2024, um 09:00 Uhr im Haus 2, Saal 101
06.06.2024, um 09:00 Uhr im Haus 2, Saal 019
19.06.2024, um 09:00 Uhr im Haus 2, Saal 101
21.06.2024, um 09:00 Uhr im Haus 2, Saal 019
Wesentlicher Sachverhalt:
Angeklagt ist eine zur Tatzeit 33-jährige ehemalige Richterin. Die Staatsanwaltschaft legt ihr aufgrund ihrer Ermittlungen in der Anklageschrift nachfolgenden Sachverhalt zur Last:
Die Angeklagte war im April 2020 u.a. als Bereitschaftsrichterin für den Landgerichtsbezirk Gera am Dienstag, den 14.04.2020 ab 16:00 Uhr tätig.
Dem Vater der Angeklagten, in seiner Eigenschaft als Pfarrer, soll seit dem 01.04.2020 der Zutritt zu einer Palliativpatientin in einem Pflegeheim im Landgerichtsbezirk Gera durch die Heimleitung unter Hinweis auf die bestehende Coronalage verwehrt worden sein.
Die Angeklagte soll ihrem Vater mitgeteilt haben, dass sie am 14.04.2020 ab 16:00 Uhr auch für Rechtssachen zuständig sei, die vorbenanntes Pflegeheim betreffen. Weiter soll zwischen der Angeklagten und ihrem Vater besprochen worden sein, dass die Angeklagte ihrem Vater im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Zugang zum Pflegeheim verschaffen könne. Die Angeklagte soll ihrem Vater erläutert haben, wie und mit welchem Inhalt ein entsprechender Antrag zu stellen sei.
Der Vater der Angeklagten soll entsprechend der zu Last gelegten vorangegangen Absprache am 14.04.2020 um 16:06 Uhr einen entsprechenden Antrag telefonisch bei der Angeklagten über das Bereitschaftsdiensthandy angekündigt und anschließend schriftlich im Original übergeben haben. In diesem soll er sofortigen Zugang zum Pflegeheim beantragt haben, um die benannte Palliativpatientin seelsorgerisch betreuen zu können.
Die Angeklagte soll sodann, obwohl sie gewusst haben soll, dass sie den Fall nicht bearbeiten dürfe, da sie als Tochter gesetzlich als befangen gelte und bei der Erstellung des Antrags vorbefasst gewesen sei, das Pflegeheim durch Beschluss vom 14.04.2020 zur Gewährung von Zutritt für ihren Vater verpflichtet haben. Durch die Fertigung des Beschlusses habe sich die Angeklagte in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Sie habe den Beschluss unter wissentlicher Missachtung der gesetzlichen Ausschlussgründe des § 41 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 42 Abs. 2 ZPO gefertigt. Ihr Vater soll am Folgetag die betreffende Patientin um 15:30 Uhr mit Hilfe des Beschlusses aufgesucht haben.
Die Medienvertreterinnen und Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich oder per Mail für die Teilnahme an der Hauptverhandlung unter Benennung des Aktenzeichens, der jeweiligen Hauptverhandlungstermine und Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens bis spätestens Mittwoch, 28.02.2024, bei der Pressestelle des Landgerichts Gera zu akkreditieren.
Sofern die Akkreditierungsgesuche die Kapazitäten übersteigen, werden diese voraussichtlich im Wege einer Auslosung berücksichtigt. Über die konkreten Modalitäten der Zulassung wird die stellv. Vorsitzende der 11. Strafkammer zeitnah entscheiden. Die Verfügung wird den sich anzeigenden Pressevertreterinnen anschließend über die angegebenen Kontaktdaten übermittelt.
Maßgebliche Vorschriften:
§ 339 StGB - Rechtsbeugung
Ein Richter, […] welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 41 ZPO - Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
[...]
3.in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
[…]
§ 42 ZPO - Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
§ 9 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (Text galt vom 08.04.2020 bis 19.04.2020) - Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
(1) In […] stationären Einrichtungen der Pflege […] nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.
(2) […]. Für stationäre Einrichtungen der Pflege […] nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen. […]
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. […]
Allgemeine Hinweise
Bis zu einer Verurteilung der Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Weitere Auskünfte zu Einzelheiten der angeklagten Taten werden vor Verlesung der Anklageschriften in der Hauptverhandlung durch die Pressestelle nicht mitgeteilt.
Die Verhandlungsübersicht sowie etwaige Nachträge können zudem auf der Website des Thüringer Oberlandesgerichts unter https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/verhandlungstermine abgerufen werden.
Für die Medienberichterstattung wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des Justizzentrums Gera außerhalb der Sitzungen Bild- und Tonaufnahmen grundsätzlich möglich sind. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude steht dies jedoch unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Anzeige durch den / die Medienvertreter. Diese soll möglichst enthalten:
• Medium und / oder Produktionsfirma,
• das betroffene Gerichtsverfahren (ggf. mit Angabe des Aktenzeichens)
• Art und Umfang der geplanten Aufnahmen (zum Beispiel Foto- oder Filmaufnahmen, Interviews).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Behördenleiter in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Ausübung seines Hausrechts einschränkende Regelungen treffen kann.
Für die Frage von Bild und Tonaufnahmen im Sitzungssaal und dessen Eingangsbereich ist der/die jeweilige Vorsitzende Richter/in zuständig. Während der Hauptverhandlung (mit deren Beginn durch den Aufruf der Sache) sind Bild- und Tonaufnahmen nicht erlaubt.
Eine Dreh- und Fotogenehmigung kann – wie bisher – schriftlich oder auch per E-Mail an lgger.pressestelle@justiz.thueringen.de beim Landgericht Gera beantragt werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Pressesprecher Herrn Berzau (Tel. +49 365 834-1224).
Bitte geben Sie bei verfahrensbezogenen Rückfragen stets das jeweilige Aktenzeichen an.
Gera, den 08.02.2024
Verfasser der Pressemitteilung:
Richter Berzau als Mediensprecher