Der Hauptangeklagte wurde wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung als Rädelsführer (§ 129 Abs. 1, 2 und 5 StGB), mehrfacher gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB) und Verstößen gegen das Waffenrecht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der gegen ihn bestehende Haftbefehl wurde aufgehoben.
Ein weiterer Angeklagter wurden wegen Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1, 2 StGB), verschiedener Körperverletzungsdelikte und Verstoßes gegen das Waffenrecht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Ein weiterer Angeklagter wurden wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung, verschiedener Körperverletzungsdelikte und in einem Fall Verstoßes gegen das Waffenrecht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 2 Monaten verurteilt.
Der jüngste Angeklagte wurde wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung, mehrerer gefährlicher Körperverletzungen, Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB), Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) und Verstößen gegen das Versammlungsrecht zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Senat hatte die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof u.a. mit der Einschränkung zugelassen, dass die Vereinigung „Knockout 51“ nach Aktenlage als kriminelle Vereinigung, nicht jedoch als terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) einzuordnen sei. Er hatte Anfang April die Haftbefehle gegen drei der Angeklagten mit der Begründung aufgehoben, dass eine Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig gewesen wäre.
Die Vertreter des Generalbundesanwalts hatten in ihren Schlussvorträgen ausgeführt, dass durch die Beweisaufnahme die Anklage voll bestätigt worden sei. Die Vereinigung „Knockout 51“ habe unter dem Deckmantel des gemeinsamen Trainings junge Männer für körperliche Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten und Angehörigen der politisch linken Szene ausgebildet. Spätestens seit April 2021 sei Ziel der Vereinigung auch die Tötung von Personen der linksextremen Szene gewesen. Sie hatten beantragt, die Angeklagten wegen Gründung bzw. Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen und terroristischen Vereinigung, mehrfacher gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Gefangenenbefreiung und Verstößen gegen das Waffenrecht zu verurteilen. Sie hatten dabei für den Hauptangeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren gefordert, für die weiteren Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten sowie Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
Die Verteidiger hatten argumentiert, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Vereinigung „Knockout 51“ ein reiner Kampfsportverein und weder nach ihrem Zweck noch nach ihrer Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei. Die Verteidiger des Hauptangeklagten hatten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Körperverletzungsdelikten und Verstoßes gegen das Waffengesetz beantragt. Die Anträge der Verteidiger der übrigen Angeklagten reichten von einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr über Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4,00 Euro bis Freispruch.
Der Senat hat in der mündlichen Urteilbegründung ausgeführt, dass er zu folgenden Feststellungen gelangt ist:
Bei der von drei der Angeklagten gegründeten Vereinigung „Knockout 51“ habe es sich um eine rechtsextremistische Kampfgruppe nationalsozialistischer Prägung gehandelt, die zur Umsetzung ihres Ziels, in Eisenach einen sogenannten „Nazi Kiez“ zu schaffen und sich dort als bestimmende Ordnungsmacht zu etablieren, auf die Begehung von Körperverletzungsdelikten und anderen Straftaten angelegt gewesen sei. In Verfolgung dieses Zwecks hätte die Angeklagten dann zahlreiche Körperverletzungsstraftaten begangen, bei denen teilweise neben dem Gruppenziel auch private Interessen von Gruppenmitgliedern eine Rolle gespielt hätten.
Die Mitglieder von „Knockout 51“ hätten sich zwar nach Überfällen aus dem linksextremistischen Spektrum auf Angehörige Ende 2019 und einem Anschlag auf eines ihrer Objekte 2021 Waffen beschafft und damit trainiert. Der Einsatz tödlicher Gewalt sei aber dem Verteidigungsfall vorbehalten gewesen. Nicht erwiesen sei, dass die Mitglieder von „Knockout 51“ geplant hätten, gezielt die Auseinandersetzung mit Linksextremisten zu suchen, um unter dem Deckmantel der Selbstverteidigung tödlich wirkende Gewalt anwenden zu können. Es habe insbesondere nicht nachweislich ein Angriff von Linksextremisten provoziert werden sollen, um dann die Angreifer unter Missbrauch oder Überschreitung des Notwehrrechts zu töten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten, ihre Verteidiger und der Generalbundesanwalt können binnen einer Woche Revision einlegen.
Jena, den 01.07.2024
Verfasser der Pressemitteilung:
Dr. Gunther Biewald
- stv. Pressesprecher -