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Das Thüringer Oberlandesgericht fällt Urteil im Staatsschutzverfahren gegen Ibrahim M. G. und Ramin N. - Az. 3 St 2 BJs 65/24


Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht

Heute hat der 3. Strafsenat - Senat für Staatsschutzsachen - des Thüringer Oberlandesgerichts den dreißigjährigen afghanischen Angeklagten Ibrahim M. G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den vierundzwanzigjährigen afghanischen Angeklagten Ramin N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Der Senat hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass er zu folgenden Feststellungen gelangt ist:

Die Angeklagten, die 2015 bzw. 2016 in das Bundesgebiet eingereist waren, identifizierten sich spätestens im Jahr 2023 mit der Ideologie des sog. „Islamischen Staats (IS)“. Sie teilten das Weltbild des IS und befürworteten die gewaltsame Vorgehensweise dieser terroristischen Vereinigung.

Im August 2023 veranlasste der Angeklagte Ibrahim M. G., dass ein Betrag von 200 € über Mittelsmänner für die Unterstützung von dem IS zugehöriger Frauen und Kinder im Lager Al-Hol auf ein Konto bei einer iranischen Bank transferiert wurde. Die Hälfte des Betrags hatte der Angeklagte Ibrahim M. G. von dem Angeklagten Ramin N. erhalten, der mit der Übermittlung und dem Verwendungszweck einverstanden war.

Ebenfalls im August 2023 legte der Angeklagte Ibrahim M. G. einen Treueeid auf den Anführer des IS ab und gliederte sich in die Organisationsstruktur des „Islamischen Staats Provinz Khorasan“ (ISPK) ein. In der Folge fassten beide Angeklagten als Reaktion auf Koranverbrennungen in Schweden den Entschluss, im Bereich des schwedischen Parlaments mit Schusswaffen Abgeordnete sowie Personen zu töten, die sich ihrem Angriff entgegenstellen würden. Zu diesem Zweck recherchierten die Angeklagten im Internet zu den Örtlichkeiten in Stockholm, zur Anreise nach Schweden und zu Schusswaffen bzw. deren Erwerb. Der Anschlag sollte nach der Geburt des Kindes des Angeklagten Ibrahim M. G., die für Oktober 2023 prognostiziert war, erfolgen. Am 9. September 2023 reisten die Angeklagten nach Eger (Tschechische Republik), um dort Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt zu erwerben. Ein Ankauf gelang den Angeklagten aber nicht. Auf der Rückfahrt wurden die Angeklagten von der Grenzpolizei kontrolliert und ihre Mobiltelefone beschlagnahmt. Der Senat geht davon aus, dass die Angeklagten nach diesem Vorfall mit weiteren Ermittlungen rechneten und daher nicht freiwillig von ihrem Tatplan zurücktraten.

Nach Überzeugung des Senats betätigte sich der Angeklagte Ibrahim M. G. damit mitgliedschaftlich in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) und verabredete sich in Tateinheit dazu mit einem anderen zu einem Verbrechen (Mord) (§ 30 Abs. 2 Variante 3 StGB in Verbindung mit § 211 StGB). Der Angeklagte Ramin N. verabredete sich ebenfalls zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 3 StGB in Verbindung mit § 211 StGB) und unterstützte tateinheitlich eine terroristische Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Absatz 5 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Beide Angeklagten unterstützten durch die Übermittlung des Geldbetrags eine solche terroristische Vereinigung im Ausland und verstießen damit gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Absatz 5 Satz 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1a) AWG in Verbindung mit Art. 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 vom 28. Juni 2013).

Bei der Strafzumessung hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass insbesondere der Angeklagte Ibrahim M. G. ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat und die Angeklagten nicht vorbestraft waren. Straferschwerend hat der Strafsenat u.a. gewürdigt, dass es sich bei dem geplanten Anschlag um ein schweres Verbrechen mit hohen Unrechtsgehalt handelte und dass der ISPK eine besonders gefährliche Terrororganisation darstellt, dessen Anschläge und Gräueltaten den Angeklagten bekannt waren und die sie auch befürworteten.

Die Angeklagten befinden sich seit 19. März 2024 in Untersuchungshaft. Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Über eine Revision hätte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 3 St 2 BJs 65/24


Jena, den 27.02.2025

Verfasserin der Pressemitteilung:

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Pressesprecherin-