- Es wird die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens angeordnet.
- Zur Akkreditierung berechtigt sind unabhängige freie Journalisten, Kameraleute, Fotografen und Medienunternehmen. Medienunternehmen akkreditieren sich durch maximal zwei für das Unternehmen tätigen Journalisten. Die Akkreditierung ist innerhalb des Medienunternehmens frei übertragbar. Dies gilt auch dann, wenn der Journalist, der sich stellvertretend für das Medium akkreditiert hat, aus dem Medienunternehmen ausscheidet. Unter denselben Bedingungen können sich Medienunternehmen separat für eine Zugangsberechtigung eines Kamerateams/Fotografen akkreditieren.
- Alle an einer Teilnahme interessierten Medienunternehmen und freien Journalisten werden gebeten, sich vorab per E-Mail unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung) eines solchen Unternehmens oder eines sonstigen Nachweises ihrer journalistischen Tätigkeit bei der Pressestelle des Thüringer Oberlandesgerichts unter Angabe Ihrer Tätigkeit als Redakteure, Fotografen und Kamerateams unter
tholg.pressestelle@justiz.thueringen.de
mit dem Hinweis „Staatsschutzverfahren" zu akkreditieren.
Akkreditierte Medienunternehmen erhalten die Zugangsberechtigung für maximal zwei Journalisten. Zusätzlich können ein Fotograf und ein Kamerateam akkreditiert werden, die aber nach Beginn der Hauptverhandlung nicht im Sitzungssaal verbleiben dürfen.
Auf anderen Wegen eingehende Akkreditierungsgesuche können nicht berücksichtigt werden und werden auch nicht weitergeleitet. Die Akkreditierungsfrist beginnt am
Dienstag, den 08.04.2025 um 08.00 Uhr (MEZ)
und endet am
Freitag, den 11.04.2025 um 12.00 Uhr (MEZ).
Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können für die erste Verhandlungswoche nicht berücksichtigt werden. Eine Entscheidung über die Akkreditierung erfolgt in der Woche vom 14.04.2025 bis 17.04.2025. - Mit der Akkreditierung ist noch keine Reservierung für einen Sitzplatz im Sitzungssaal verbunden. Die für die Medienvertreter vorgesehenen Sitzplätze werden an jedem Sitzungstag nach der Reihenfolge des Eintreffens vor dem Sitzungssaal vergeben.
Begründung:
Soweit der Zugang von Medienvertretern durch die Sicherungsverfügung begrenzt wird, liegen den Anordnungen folgende Ermessenserwägungen zugrunde (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21. Oktober 2019 – 1 BvR 2309/19 –, Rn. 14 ff., juris):
- Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an ist eine Frage, die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12. April 2013 – 1 BvR 990/13 –, Rn. 19, juris). Dies gilt auch für den Zugang zu einem zusätzlich zur Verfügung gestellten gesonderten Medienarbeitsraum (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 169 GVG Rn. 86b).
- Die Reservierung von Plätzen für Medienvertreter folgt aus Nr. 125 Abs. 3 RiStBV. Danach soll das Gericht für die Presseberichterstatter im Voraus geeignete Plätze in ausreichender Zahl bereitstellen. Eine Sitzplatzreservierung ist in diesen Fällen zulässig (vgl. Kulhanek, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, § 176 GVG Rn. 29). Die Bereitstellung eines Medienarbeitsraums kann nach § 169 Abs. 1 Satz 3 vorgesehen werden.
- Die reservierten Plätze stehen grundsätzlich nur akkreditierten Medienvertretern zur Verfügung. Die Beschränkung der Sitzplatzreservierung auf akkreditierte Medienvertreter ist von der sitzungspolizeilichen Befugnis des Vorsitzenden umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 218/07 –, Rn. 24, juris; Kulhanek, a.a.O. § 176 GVG Rn. 30). Sie ist erforderlich, um allen Medienvertretern die gleichen Chancen auf eine garantierte Zugangsmöglichkeit zu den reservierten Plätzen zu geben. Mit der Durchführung des Akkreditierungsverfahrens wird geprüft, ob ein eingehendes Akkreditierungsgesuch von einem Medienschaffenden gestellt wurde. Der Prüfung der journalistischen Betätigung von Personen, die sich auf die reservierten Plätze bewerben, kann aus organisatorischen Gründen nicht erst am Sitzungstag erfolgen. Zur Prüfung eines Gesuchs können im Einzelfall Ermittlungen nötig sein. Dies gilt insbesondere Vertreter von Online-Angeboten, deren journalistisches Schaffen nicht offensichtlich ist (vgl. zur Journalisteneigenschaft von Bloggern: VGH München, Beschluss vom 27.01.2017, 7 CE 16.1994, Rn. 17 ff., juris; Lent, in: BeckOK InfoMedienR, 40. Ed. 1.5.2023, § 17 MStV Rn. 12 ff.). Diese – zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes notwendige – Überprüfung kann angesichts des erwarteten Medienandrangs nicht erst am Sitzungstag erfolgen. Nur an den Tagen, an denen die reservierten Plätze nicht vollständig von akkreditierten Journalisten besetzt werden, können auch Medienvertreter, deren journalistische Betätigung überprüfbar ist, auf die reservierten Plätze vorgelassen werden.
Wenn die im Sitzungssaal vorhandenen Sitzplätze für die akkreditierten Medienvertreter nicht ausreichen, werden die vorhandenen Plätze nach Prioritätsgesichtspunkten, also in der Reihenfolge der Ankunft vor dem Sitzungssaal, vergeben (vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, § 169 GVG, Rn. 9). Zusätzlich werden bei Bedarf Plätze in einem gesonderten Arbeitsraum, in dem ausschließlich eine Tonübertragung erfolgt, angeboten. Auch bei diesem Raum erfolgt die Platzvergabe zunächst an akkreditierte Medienvertreter nach der Reihenfolge des Erscheinens. Auch hier können nicht besetzte Plätze an nicht akkreditierte Medienvertreter, deren journalistische Betätigung überprüfbar ist, vergeben werden.In dem Medienarbeitsraum gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im Sitzungssaal selbst; insbesondere sind auch dort (Ton-)Aufnahmen der Verhandlung nicht gestattet.
- Zur Gewährleistung der Medienvielfalt erhalten freie Journalisten, die ausschließlich für ein Medium tätig sind, die Möglichkeit der Akkreditierung nur über das Medienunternehmen selbst, für das sie tätig sind.
Jena, den 01.04.2025
Blaszczak
Richter am Oberlandesgericht