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Nachlassgericht

Zuständigkeit für

  • Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
  • Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
  • Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Beurkundung und Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen
  • Sicherungsmaßnahmen und Erbenermittlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen

Keine Zuständigkeit für

  • Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen (Informationen zum Pflichtteil)
  • Vermächtniserfüllung (Informationen für Vermächtnisnehmer)
  • Erbauseinandersetzung
    (Bei der Vermittlung können Notare unterstützen, wenn die Erben Willens sind, sich zu einigen, aber dabei Hilfe benötigen.)
  • rechtliche Beratung in Nachlassangelegenheiten
    (inhaltliche Gestaltung von Testamenten, Auslegung von eröffneten Testamenten, Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche)
  • Erbenermittlung ohne Anlass
    (Es besteht in Thüringen keine generelle Amtsermittlungspflicht.)
  • Erbteilsübertragungen oder Abschichtungsvereinbarungen
  • Fragen zur Erbschaftssteuer

Was tun, wenn ein Angehöriger verstorben ist?

Nach dem Tod eines Angehörigen sind neben anderen Dingen meist erbrechtliche Angelegenheiten zu klären. In den nachfolgenden Abschnitten möchten wir Sie in die Lage versetzen, die passenden Informationen für sich zu finden.
Bei besonders schwierigen Fallgestaltungen stehen wir Ihnen telefonisch und persönlich (Terminvereinbarung unbedingt erforderlich!) zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, dass eine individuelle Rechtsberatung von uns nicht erteilt werden darf!

Nicht immer verlangen die Umstände, dass Sie sofort tätig werden müssen. Welche Fristen Sie von selbst unbedingt beachten müssen, erfahren Sie in den Abschnitten

Sie möchten die Erbschaft ausschlagen

Sie haben ein privatschriftliches Testament gefunden

Zum Nachlass gehört Grundbesitz

Wer Erbe geworden ist, richtet sich danach, ob ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Erbverzicht) vorhanden ist. Wenn der Erblasser nicht letztwillig verfügt hat, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Das Nachlassgericht erhält automatisch eine Sterbefallanzeige. Wird festgestellt, dass eine letztwillige Verfügung amtlich hinterlegt ist, wird es von sich aus tätig, um die Eröffnung des Testaments oder einer anderen letztwilligen Verfügung einzuleiten. Weitere Prüfungen oder Ermittlungen erfolgen nicht von Amts wegen.

Im Folgenden wird dargestellt, was Sie wissen sollten und wann Sie tätig werden müssen.

  • Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Testament im Original umgehend beim Nachlassgericht oder notfalls dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort abzuliefern.

    Dies gilt auch bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten bereits dann, wenn der erste Todesfall eingetreten ist.

    Manchmal sind Testamente äußerlich nicht sofort als solche zu erkennen. Sofern sich der Inhalt auf eine materielle Zuwendung nach dem Tod bezieht, liegt eine eröffnungspflichtige letztwillige Verfügung vor. Diese kann auch anders bezeichnet, z. B. fälschlicherweise als Vollmacht, oder in einem Abschiedsbrief enthalten sein.

    Nicht abzuliefern sind:

    • Vorsorge- oder sonstige Vollmachten, die sich auf die Vertretung zu Lebzeiten beziehen, auch wenn sie über den Tod hinaus gelten sollen.
    • Patientenverfügungen

    Wenn Sie unsicher sind, ob es sich bei dem Schriftstück um ein Testament handelt, reichen Sie es zur Prüfung bitte vorsichtshalber ein.

    Bei Nichteinreichung des Testaments kann das Nachlassgericht Zwangsmaßnahmen verlassen, um die Ablieferungspflicht umzusetzen.

    Sie können das Testament persönlich abliefern oder übersenden. Wir bitten Sie, für die weitere Bearbeitung einige wichtige Angaben auf dem Formular "Angaben für die Testamentseröffnung" zu machen.

  • Nach Ablieferung oder Herausnahme einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung erfolgt die Eröffnung des Testaments.

    Dies geschieht durch den zuständigen Rechtspfleger in der Regel ohne Ladung von Beteiligten. Danach werden die begünstigten Erben sowie übergangene gesetzliche Erben, gegebenenfalls auch Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker über den Sachstand und Ihre Rechte und Pflichten informiert.

    Bei einem privatschriftlichen Testament, selten bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag kann ein anschließendes Erbscheinsverfahren erforderlich werden.

  • Wird die Erbfolge nicht durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass die nächsten Verwandten und der Ehegatte erben.

    Man unterscheidet Erbordnungen. Eine Erbordnung schließt Erben einer entfernteren Erbordnung aus. Im Folgenden sind die häufigsten Fälle dargestellt:

    • Die erste Erbordnung bilden Abkömmlinge des Erblassers. Anstelle von vor dem Erblasser verstorbenen Kindern treten deren Kinder usw..
    • Die zweite Erbordnung bilden die Eltern des Erblassers. Anstelle von vor dem Erblasser verstorbenen Elternteilen treten deren weitere Kinder. Anstelle von vor dem Erblasser verstorbenen Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers treten deren Kinder usw..
    • Die dritte Erbordnung bilden die Großeltern des Erblassers. Anstelle von vor dem Erblasser verstorbenen Großeltern treten deren weitere Kinder. Anstelle von vor dem Erblasser verstorbenen Onkel/Tanten des Erblassers treten deren Kinder usw..

    Der Ehegatte wird in der Regel neben Kindern oder Enkelkindern Erbe. Aber auch Verwandte der 2. Erbordnung oder Großeltern kommen neben dem Ehegatten als Erben in Betracht. Die Erbquote richtet sich nach dem ehelichen Güterstand. Nur wenn aus dem genannten Personenkreis keine Personen vorhanden sind oder alle diese Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist der Ehegatte Alleinerbe.

    Bei gesetzlicher Erbfolge benötigen Sie möglicherweise einen Erbschein. Näheres erfahren Sie im Abschnitt Erbscheinsverfahren.

  • Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils.

    Nicht jeder Erbe benötigt zwingend einen Erbschein!
    Der Erbschein wird oftmals von Banken und Versicherungen verlangt, bevor Guthaben zur Auszahlung gebracht wird. Erkundigen Sie sich bitte vorab, ob der Erbschein wirklich notwendig ist oder ob andere Regelungen zum Ziel führen können (z. B. Vollmacht über den Tod hinaus).
    Bei Testamenten oder Erbverträgen ist nur in besonderen Fällen ein Erbschein erforderlich. Hier ist die beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift und des Testaments bzw. Erbvertrags zumeist als Erbnachweis ausreichend.

    Sie brauchen den Erbschein in jedem Fall, wenn

    • der Erblasser Grundbesitz hinterlässt und
    • kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt.

    Hinterlässt der Erblasser Grundbesitz, ist das Grundbuch zu berichtigen. Beachten Sie bitte das hierzu gesondert zur Verfügung gestellte Merkblatt im Abschnitt "Der Erblasser hinterlässt Grundbesitz".

    Befinden sich Nachlassgegenstände im europäischen Ausland, ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eine speziellere Erbrechtsbescheinigung. Das Antragsverfahren entspricht dem des Erbscheines.

    Zur Erlangung eines Erbscheines ist ein Antrag unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorlage von Personenstandsurkunden erforderlich. Die entsprechenden Erklärungen können zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben oder von einem Notar beurkundet werden. Es ist auch möglich, den Antrag beim Amtsgericht des Wohnsitzes des Antragstellers aufnehmen zu lassen.

    Der Erbschein ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts.

    Neben dem Notar ist das Nachlassgericht für die Aufnahme der Erklärung zuständig.

    Weitere Informationen, insbesondere zu den erforderlichen Personenstandsurkunden finden Sie in folgendem Hinweisblatt.

    Eine Terminvereinbarung ist immer zwingend erforderlich! Vorher füllen Sie bitte anliegendes Formular nebst entsprechenden nachfolgend aufgeführten Verwandtschaftsformularen zur Datenerfassung aus.

    Formular: Verwandtschaftsformblatt Ehen/Lebenspartnerschaften (Entwurf für Formularservice)
    Formular: Verwandtschaftsformblatt Kinder/Enkel (Entwurf für Formularservice)
    Formular: Verwandtschaftsformblatt Eltern/Geschwister (Entwurf für Formularservice)
    Formular: Verwandtschaftsformblatt Großeltern (Entwurf für Formularservice)

  • Soweit der Verstorbene zur Zeit des Todes (Mit-)Eigentümer von Grundstücken war, gilt:

    1. Das Grundbuch ist grundsätzlich zu berichtigen (§ 82 GBO). Das heißt, dass anstelle d. Verstorbenen der Erben bzw. die Erben in Erbengemeinschaft einzutragen sind.
       
    2.  Alternativ können die Erben die Erbengemeinschaft durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag auflösen und den/die verbleibenden Erben auch ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft ins Grundbuch eintragen lassen.

    Diese Eintragungen erfolgen gebührenfrei, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird, Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

    Jedoch gilt, dass der Gebührenbonus nur für eine der beiden oben aufgezeigten Varianten 1. oder 2. gilt.

    In beiden Fällen benötigen Sie einen Erbnachweis (beglaubigte Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen nebst beglaubigter Abschrift der Eröffnungsniederschrift, ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis).

    Sofern Sie die sofortige Eintragung der Erbengemeinschaft an dem vorhandenen Grundbesitz wünschen, brauchen Sie dies lediglich formlos zu beantragen.

    Sie sind Erbe aufgrund eines notariellen Testaments?

    Füllen Sie den auf der Website bereitgestellten Antrag auf Grundbuchberichtigung aus und senden Ihn an das Grundbuchamt (nur per Post). Sofern Sie im Testamentseröffnungsverfahren alle betroffenen Grundbuchämter angegeben haben, verfügen diese bereits über die Erbnachweise. Anderenfalls fügen Sie bitte eine beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls im Original bei.

    Sie sind Erbe aufgrund eines privatschriftlichen Testaments oder gesetzlicher Erbfolge?

    Sie benötigen einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ). Beides wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag auf Grundbuchberichtigung können Sie gleichzeitig stellen.

     

  • Dann müssen Sie fristgebunden tätig werden und die richtige Form einhalten! Bitte lesen Sie sorgfältig folgende Hinweise:

    1. Form der Ausschlagung

    Die Ausschlagung ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären, das heißt,

    a) Ihre Erbausschlagung wird durch das Nachlassgericht beurkundet, an dem das Nachlassverfahren anhängig ist.

    b) Ihre Erbausschlagung wird durch das für Ihren Wohnort (bzw. für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts) zuständige Nachlassgericht beurkundet.

    c) Ihre Unterschrift wird von einem Notar beglaubigt oder die Erklärung insgesamt von einem Notar beurkundet.

    Bei Auslandsaufenthalt oder Auslandswohnsitz können Sie bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat die Erbschaft ausschlagen. Für die Form der Erklärung genügt auch die Einhaltung der Formerfordernisse nach dem Recht des ausländischen Staates.

    Die Ausschlagung ist grundsätzlich eine persönliche Erklärung. Können Sie nicht persönlich ihre Ausschlagung erklären, bedarf ihr Vertreter einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

    Soll die Ausschlagung durch ein Nachlassgericht beurkundet werden, wird unbedingt um telefonische Vereinbarung eines Termins zur Aufnahme Ihrer Erklärung gebeten.

    2. Frist der Ausschlagung

    Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenn Ihre Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem zuständigen Nachlassgericht oder dem Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugeht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt haben.

    Sind Sie durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.

    Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn dieser Frist im Ausland aufgehalten hat.

    Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen, mit der Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers (auch etwaige Schulden) auf den oder die Erben übergeht.

    Die Ausschlagungsfrist ist nicht verhandelbar, insbesonder nicht verlängerbar!

    3. Erbausschlagung für minderjährige Kinder

    Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für d. Kind(er) besitzt (z. B. die Eltern, der alleinsorgeberechtigte Elternteil, der Vormund).

    In der Regel ist für die wirksame Ausschlagung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Gegebenenfalls kann das Erfordernis der Genehmigung entfallen. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr(e) Kind(er) wirksam ausschlagen. Hierfür gelten die vorstehenden Form- und Fristvorschriften.

    4. Erbausschlagung für Volljährige, die durch gerichtliche Betreuer oder Pfleger vertreten sind

    Bei volljährigen Personen, die unter gerichtlicher Betreuung oder Pflegschaft stehen, muss gegebenenfalls der Betreuer oder Pfleger die Erklärung abgeben; für die in diesem Fall ausnahmslos erforderliche Genehmigung ist das Betreuungsgericht zuständig.

    5. Folgen der Erbausschlagung

    Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, werden Sie bzw. der von Ihnen Vertretene so behandelt, als ob Sie bzw. der Vertretene zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten, d. h. die Erbschaft fällt nun demjenigen an, der in diesem Fall an Ihrer Stelle bzw. an Stelle des Vertretenen berufen sein würde (§ 1953 Abs. 2 BGB).

    Bei gesetzlicher Erbfolge (d. h., wenn keine bzw. keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt) gilt:
    Wenn Sie bzw. der Vertretene Kinder haben, geht der durch Sie ausgeschlagene Erbteil auf diese über. Zum Zwecke deren Benachrichtigung vom Anfall der Erbschaft wird um Angabe deren Namen, Geburtsdaten und Anschriften gebeten. Sind die Kinder noch minderjährig, gelten die oben für Minderjährige erläuterten Besonderheiten.

    Sollten Sie bzw. der Vertretene keine Kinder haben, geben Sie diese Tatsache bitte an sowie ebenfalls Namen, Geburtsdaten und Anschriften derjenigen anderen Personen (auch ihrer gesetzlichen Vertreter), denen die Erbschaft infolge Ihrer Ausschlagung anfällt (z. B. Eltern, Geschwister).

    Bei Erbfolge aufgrund Verfügung von Todes wegen:
    Hier ist der Inhalt der Verfügung maßgebend; mitunter sind Ersatzerben bestimmt. Ggf. sind also die aktuellen Daten dieser Personen anzugeben, soweit sie sich nicht aus der Verfügung ergeben.

    6. Kosten

    Die Beurkundung ist gebührenpflichtig und abhängig vom Wert des ausgeschlagenen Erbteils. Die Gebühr der Entgegennahme durch das Nachlassgericht beträgt jedoch mindestens 30,00 EUR. Die Gebühren der Notare können hiervon abweichen.

    7. Kontakt/Terminvereinbarungen

    Ansprechpartner für Terminvereinbarungen entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten.

Sie möchten ein Testament errichten und sicher hinterlegen?

Zur Errichtung eines Testaments haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Zum einen können Sie sich zur Errichtung eines Testaments an einen Notar Ihrer Wahl wenden. Nachdem das Testament vor einem Notar errichtet wurde, wird der Notar es automatisch beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben. Dies empfiehlt sich besonders, wenn Sie Grundbesitz zu vererben haben.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten. Hierbei ist das Testament vollständig per Hand zu schreiben (ohne Benutzung eines Computers, einer Schreibmaschine oder ähnlichem). Das Testament soll mit dem Ort und dem Datum der Errichtung versehen sein und als Unterschrift den vollständigen Namen (Vor- und Familiennamen) enthalten.

Ein gemeinsames handschriftliches Testament kann nur durch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden. Dabei genügt die handschriftliche Niederschrift durch einen Partner, jedoch müssen beide Partner unterschreiben.

Aufbewahrung / besondere amtliche Verwahrung:

Handschriftliche Testamente können Sie an jedem Ort Ihrer Wahl aufbewahren (z. B. Gericht oder Zuhause). Auf die Wirksamkeit des Testaments hat der Aufbewahrungsort keinen Einfluss. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, das selbst geschriebene Testament beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben.

Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach Ihrem Tod gewährleistet werden. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament vor Fälschungen oder Verlust.

Alle Testamente, die sich beim Nachlassgericht in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, werden im Zentralen Testamentsregister registriert, damit das Testament im Todesfall aufgefunden wird, unabhängig vom Sterbeort und dem letzten Wohnsitz.

Füllen Sie hierzu bitte den Antrag auf Hinterlegung eines Testaments aus und reichen diesen zusammen mit dem Testament im Original, einer Kopie Ihrer Geburtsurkunde sowie einer Kopie Ihres Personalausweises beim Nachlassgericht ein.

Kosten:

Sowohl die besondere amtliche Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht (KV-Nr. 12100 GNotKG) als auch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind kostenpflichtig.

Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung:

Sie können zu Lebzeiten jederzeit Ihre Testamente persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig zurückgegeben werden, auch im Falle einer Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die Rückgabe eines Testaments ist kostenfrei.

Wünschen Sie die Rückgabe eines bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

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