Richterliche Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilungsplan 1/2024
über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte beim AG Sömmerda ab 01.01.2024
Das Präsidium des Amtsgerichts Sömmerda nimmt zur Kenntnis, dass Richterin Warmuth ab dem 01.01.2024 mit einem Anteil von 1/2 ihrer Arbeitskraft an das Landgericht Erfurt rückabgeordnet ist. Die Rückabordnung wird voraussichtlich bis Ende März 2024 andauern. Sie übernimmt zudem die Funktion des richterlichen e-akten – Betreuers beim hiesigen Gericht. Richter am Amtsgericht Backes vertritt die Verwaltungsaufgaben des Direktors des Amtsgerichts.
A. Für den richterlichen Dienst werden ab dem 01.01.2024 folgende Dezernate geführt:
I. Dezernat I (Richterin am Amtsgericht Müller)
- Familiensachen gemäß § 23 b GVG mit den Endziffern 0 – 5.
- Adoptionen
- alle dem Jugendrichter zugewiesenen Aufgaben einschließlich Ermittlungsrichter- und Folgesachen sowie Bewährungs- und Führungsaufsicht mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeitsverfahren.
- Rechtshilfeangelegenheiten, soweit Dezernat I betroffen.
- Die aufgrund §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesenen Strafsachen der Richterin Warmuth und des Richters Blumenstock.
- Entscheidungen über Befangenheitsanträge betreffend Richter Blumenstock. Für den Fall der Stattgabe eines solchen Antrages wird das Verfahren vom geschäftsplanmäßigen Vertreter des Richters Blumenstock fortgesetzt.
II. Dezernat II (Richterin am Amtsgericht Nouraie-Menzel)
- Strafsachen, Strafbefehle und Ermittlungsrichtersachen, die Erwachsene betreffen, soweit der Familienname des Beschuldigten/Angeklagten mit den Buchstaben O – Z beginnt. Bei mehreren Beschuldigten/Angeklagten ist auf den jeweils Erstgenannten abzustellen.
- Bewährungssachen, die Erwachsene betreffen, mit den Buchstaben O – Z des Familiennamens des Probanden
- Betreuungssachen nach der aus der Anlage 1 zu diesem Beschluss ersichtlichen Verteilung.
- Die aufgrund §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesenen Sachen der Richterin Müller.
- Rechtshilfeangelegenheiten, soweit Dezernat II betroffen.
- Entscheidungen über Befangenheitsanträge betreffend Richter am Amtsgericht Hoßbach. Für den Fall der Stattgabe eines solchen Antrages wird das Verfahren vom geschäftsplanmäßigen Vertreter des Richters am Amtsgericht Hoßbach fortgesetzt.
III. Dezernat III (Richter am Amtsgericht Hoßbach)
- Zivilsachen gemäß § 23 GVG sowie Wohnungseigentumssachen.
- H-Verfahren
- Erzwingungshaftsachen und Anträge auf richterliche Entscheidung in OWi-Sachen (Az. 1 OWi)
- Rechtshilfeangelegenheiten, soweit Dezernat III betroffen.
- Entscheidungen über Befangenheitsanträge betreffend Richter am Amtsgericht Backes. Für den Fall der Stattgabe eines solchen Antrages wird das Verfahren vom geschäftsplanmäßigen Vertreter des Richters am Amtsgericht Backes fortgesetzt.
IV. Dezernat IV (Richter am Amtsgericht Backes)
- Familiensachen gemäß § 23 b GVG mit den Endziffern 6 – 9.
- Betreuungssachen nach der aus der Anlage 2 zu diesem Beschluss ersichtlichen Verteilung.
- Öffentlich-rechtliche Unterbringungen (Registerzeichen XIV)
- Richterliche Entscheidungen in Schiedsstellenangelegenheiten
- Rechtshilfeangelegenheiten, soweit Dezernat IV betroffen
- Entscheidungen über Befangenheitsanträge betreffend Richterin am AG Nouraie-Menzel. Für den Fall der Stattgabe eines solchen Antrages wird das Verfahren vom geschäftsplanmäßigen Vertreter der Richterin am Amtsgericht Nouraie-Menzel fortgesetzt.
V. Dezernat V (Richter Blumenstock)
- Strafsachen, Strafbefehle und Ermittlungsrichtersachen, die Erwachsene betreffen, soweit der Familienname des Beschuldigten/Angeklagten mit den Buchstaben A – N beginnt. Bei mehreren Beschuldigten/Angeklagten ist auf den jeweils Erstgenannten abzustellen.
- Bewährungssachen, die Erwachsene betreffen, mit dem Buchstaben A – N des Familiennamens des Probanden
- Grundbuchsachen
- Nachlasssachen
- Entscheidungen nach § 758 a ZPO i. V. m. Art. 13 GG (Durchsuchungen) sowie über Vollstreckungsverfahren betreffenden Rechtsmitteln gemäß § 766 ZPO sowie Haftbefehle
- Abschiebehaftsachen (Registerzeichen XIV)
- Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen (Urkundsregister 9 II)
- Die aufgrund §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesenen Erwachsenenstrafsachen der Richterin am Amtsgericht Nouraie-Menzel
- Rechtshilfeangelegenheiten, soweit Dezernat VI betroffen
- Sachen, die keinem anderen Dezernat zugewiesen sind (allgemeine Auffangzuständigkeit)
- Entscheidungen über Befangenheitsanträge betreffend Richterin Warmuth. Für den Fall der Stattgabe eines solchen Antrages wird das Verfahren vom geschäftsplanmäßigen Vertreter der Richterin Warmuth fortgesetzt.
VI. Dezernat VI (Richterin Warmuth)
- OWi-Sachen (einschließlich Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende).
- Richterliche Entscheidungen nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) und dem Bundespolizeigesetz
- Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen aus § 15 Nr. 5 RPflG sowie § 340 Nr. 2 FamFG
- Rechtshilfeangelegenheiten, soweit Dezernat VI betroffen
- Entscheidungen über Befangenheitsanträge betreffend Richterin am AG Müller. Für den Fall der Stattgabe eines solchen Antrages wird das Verfahren vom geschäftsplanmäßigen Vertreter der Richterin am Amtsgericht Müller fortgesetzt.
B. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung
Für die Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs beim Amtsgericht Sömmerda maßgeblich. Die Eingänge des Tages einschließlich der Eingänge aus dem Nachtbriefkasten werden täglich gesammelt, nach obigen Sachgebieten getrennt und dann den in der Geschäftsverteilung aufgeführten einzelnen Dezernenten zugeordnet. Über die Reihenfolge der Registrierung im jeweiligen Register entscheidet – sofern keine alphabetische Zuordnung erfolgt – die alphabetische Reihenfolge des Eingangs.
Die Zuweisung der Zivilsachen erfolgt nach Endziffern der Aktenzeichen und – soweit in der Geschäftsverteilung ausgewiesen – nach den dem einzelnen Dezernenten übertragenen Sonderzuständigkeiten. Ein Ausgleich findet insoweit nicht statt.
Die Zuweisung der Strafsachen erfolgt alphabetisch.
In Familiensachen gilt darüber hinaus folgende Regelung:
Verfahren, welche dieselben Personen betreffen, fallen in die Zuständigkeit desjenigen Dezernenten, der für das zuerst eingegangene und noch anhängige Verfahren zwischen diesen Beteiligten zuständig ist. Dies gilt auch in Verfahren gemäß § 8 a SGB VIII/ 1666 BGB, die verschiedene Kinder betreffen, die einen gemeinsamen Elternteil haben, in dessen Obhut sie leben.
Nach Beendigung der Anhängigkeit bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Bearbeiters bestehen
a) für Unterbringungssachen nach § 1631 b BGB, die die Verlängerung einer noch andauernden Unterbringung betreffen
b) für Verfahren nach §§ 8a SGB VIII/1666 BGB, sofern binnen einer Frist von einem Jahr neuer Handlungsbedarf entsteht.
Für die alphabetische Reihenfolge ist der Familienname, bei Doppelnamen der erste Familienname des Beklagten oder Antragsgegners, bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern der an erster Stelle stehende maßgebend. Bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge nach dem Aktivrubrum entscheiden. Frühe Adelsbezeichnungen (wie z. B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr etc.) sowie Vorsatzwörter (z.B. große, von) bleiben unberücksichtigt. Der Name eines Bevollmächtigten oder Vertreters oder einer Partei kraft Amtes bleibt außer Betracht. Im Übrigen entscheidet über die Reihenfolge bei Erbmassen der Name des Erblassers, bei Einzelfirmen, auch wenn daneben die Firmeninhaber angegeben oder verklagt sind, der in der Firma enthaltene erste Familienname, bei juristischen Personen, Stiftungen und Firmen, in denen ein Familienname nicht enthalten ist, die Orts- oder Gebietsbezeichnungen und soweit eine solche fehlt, das erst nach Artikel folgende Wort im Passivrubrum.
Bestandssachen werden entsprechend der obigen Zuweisung übernommen, soweit keine gesonderte oder abweichende Regelung getroffen worden ist. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Sachen, in denen bereits ein aus einem Verhandlungstermin erwachsener Verkündungstermin anberaumt worden ist, es die denn, es schließt sich ein schriftliches Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO an.
Straf- und Bußgeldsachen werden vorbehaltlich einer gesonderten oder abweichenden Regelung in Teil A in der bisherigen Zuständigkeit weiterbearbeitet, soweit sie eröffnet, bzw. bei Strafbefehlen / Bußgeldbescheiden terminiert sind. Die übrigen Sachen gehen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung der Geschäftsverteilung auf den jeweiligen neuen Dezernenten über.
Bei der Verbindung von Verfahren ist das ältere Verfahren führend. Die Verbindung erfolgt durch Beschluss des für das führende Verfahren zuständigen Dezernenten.
Streitigkeiten darüber, welcher Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig ist, entscheidet das Präsidium. Sofern eine Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann, entscheidet der Direktor des Amtsgerichts bzw. dessen Vertreter im Amt.
Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Schöffenwahl obliegen dem Direktor bzw. dessen Vertreter im Amt.
Güterichter im Sinne des § 278 Abs. 5 ZPO werden am Amtsgericht Sömmerda nicht bestimmt. Für Güteversuche können Verweisungen an die beim den Amtsgerichten Erfurt und Arnstadt bestimmten Güterichter erfolgen.
C. Vertretungsregelung
Es werden vertreten:
1. Richterin am Amtsgericht Müller
a) durch Richter am Amtsgericht Backes
b) durch Richter am Amtsgericht Hoßbach als Zweitvertreter
2. Richter am Amtsgericht Hoßbach
a) durch Richter Blumenstock
b) als Richter am AG Backes Zweitvertreter
3. Richterin am Amtsgericht Nouraie-Menzel
a) durch Richterin Warmuth
b) durch Richterin am Amtsgericht Müller als Zweitvertreter
4. Richter am Amtsgericht Backes
a) durch Richterin am Amtsgericht Müller
b) durch Richterin am Amtsgericht Nouraie-Menzel als Zweitvertreter
5. Richter Blumenstock
a) durch Richterin am Amtsgericht Nouraie-Menzel
b) durch Richterin Warmuth als Zweitvertreter
6. Richterin Warmuth
a) durch Richter am Amtsgericht Hoßbach
b) durch Richterin am Amtsgericht Müller als Zweitvertreterin
Bei Ausfall beider geschäftsplanmäßigen Vertreter vertritt der jeweils anwesende Richter. Bei mehreren Anwesenden übernimmt der Vertretung der dienstjüngste, bei gleichem Dienstalter der lebensjüngste Richter.
Das Präsidium ist sich darüber einig, dass in Fällen, in denen ein Dezernent länger als 4 Wochen ausfällt sowie in Fällen der Vakanz einer oder mehrerer Richterstellen, die Vertretung neu zu regeln ist.
D. Gemeinsamer Bereitschaftsdienst
Der Gemeinsame Bereitschaftsdienst wird gemäß gesondertrer Beschlussfassung des Präsidiums des Landgerichts Erfurt vom 19.12.2023 durchgeführt. Auf den Entwurf zu den dortigen Festlegungen vom 12.12.2023 wird verwiesen.
Lossin-Weimer - Vizepräsidentin des Landgerichts
Backes - Richter am Amtsgericht
Hoßbach - Richter am Amtsgericht
Müller - Richterin am Amtsgericht
Nouraie-Menzel - Richterin am Amtsgericht
Hinweis: Der Geschäftsverteilungsplan gibt des Stand vom 01. Januar 2023 wieder. Eventuelle Änderungen im laufenden Geschäftsjahr können gern bei dem Amtsgericht Sömmerda erfragt werden.

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