Richterliche Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte des Amtsgerichtes Arnstadt und der Zweigstelle Ilmenau für das Jahr 2025
I. Direktor des Amtsgerichts Pippert
- Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Jugendschutzverfahren vor dem Jugendrichter einschließlich aller damit einhergehenden Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen Folgesachen für den gesamten Ilm-Kreis mit dem Buchstaben S bis Z
- Vollzugsleiter der Thüringer Jugendarrestanstalt
- Schiedsstellensachen
- Privatklageverfahren
- Rechtshilfe in Strafsachen
- Richter des erweiterten Schöffengerichts
Vertretung:
Erstvertreter: Richter am Amtsgericht Jenke
Zweitvertreter: Richter am Amtsgericht Schrötter
II. Richter am Amtsgericht Jenke
- Vorsitzender des Erwachsenenschöffengerichts einschließlich aller damit einhergehenden Bewährungs- und Führungsaufsichtssachen sowie sonstigen Folgesachen
- Strafsachen und Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene mit den Buchstaben D bis F
- Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen Folgesachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben D bis F
- Vollstreckungsleiter für die Jugendstrafanstalt Arnstadt für die Buchstaben L bis Z einschließlich der auf diese Buchstaben entfallenden Folgeentscheidungen (Bewährungsaufsicht und Führungsaufsicht)
- Vertreter des Vollzugsleiters der Thüringer Jugendarrestanstalt
- Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Jugendschutzverfahren vor dem Jugendrichter einschließlich aller damit einhergehenden Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen Folgesachen für den gesamten Ilm-Kreis mit dem Buchstaben K bis R
- Vorsitzender für die Erwachsenen-Haupt- und Ersatzschöffenwahl
Vertretung:
Erstvertreter: Direktor des Amtsgericht Pippert
Zweitvertreter: Richter am Amtsgericht Schrötter
III. Richter am Amtsgericht Naumann
- Familiensachen mit den Buchstaben A bis Q einschließlich der bis 31.08.2009 ausgesetzten/abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren
- Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Landesrecht hinsichtlich Minderjähriger [2 XIV] (außer PAG)
- Güterichter gemäß § 278 Abs. 5 ZPO
- Nachlasssachen
Vertretung:
Erstvertreterin: Richterin am Amtsgericht Pilch
Zweitvertreter: Richter am Amtsgericht Ohlendorf
IV. Richter am Amtsgericht Scholze
- Strafsachen und Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene mit den Buchstaben G bis Z
- Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen Folgesachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben G bis Z
- Aufgaben des Ermittlungs- und Haftrichters für Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche für den gesamten Ilm-Kreis
Vertretung:
Erstvertreterin: Richterin am Amtsgericht Grünseisen
Zweitvertreterin: Richterin am Amtsgericht Pilch
V. Richter am Amtsgericht Schrötter
- Vorsitzender des Jugendschöffengerichts einschließlich aller damit einhergehenden Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen anhängigen Folgesachen
- Vorsitzender für die Jugend-Haupt- und Ersatzschöffenwahl
- Vollstreckungsleiter für die Jugendstrafanstalt Arnstadt für die Buchstaben A bis K einschließlich der auf diese Buchstaben entfallenden Folgeentscheidungen (Bewährungsaufsicht und Führungsaufsicht)
- Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Jugendschutzverfahren vor dem Jugendrichter einschließlich aller damit einhergehenden Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen Folgesachen für den gesamten Ilm-Kreis mit dem Buchstaben A bis J
- Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende für den gesamten Ilm-Kreis
- Folgeentscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung bzgl. Erwachsener, Jugendlicher und Heranwachsender für den gesamten Ilm-Kreis
- Strafsachen und Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene mit den Buchstaben A bis C
- Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen Folgesachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben A bis C
Vertretung:
Erstvertreter: Richter am Amtsgericht Jenke
Zweitvertreter: Direktor des Amtsgerichts Pippert
VI. Richterin am Amtsgericht Grünseisen
- Zivilsachen entsprechend den Regelungen Ziffer III der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung
- Wohnungseigentumssachen
- Rechtshilfe in Zivilsachen
- Selbstständige Beweissicherungsverfahren
Vertretung:
Erstvertreter: Richter am Amtsgericht Scholze
Zweitvertreter: Direktor am Amtsgericht Pippert
VII. Richterin am Amtsgericht Pilch
- Familiensachen mit den Buchstaben R bis Z
- Grundbuchsachen
- Rechtshilfe in FGG-Angelegenheiten
- Rechtshilfe in Familiensachen
- Entscheidungen über die Erinnerung gegen Beschlüsse des Rechtspflegers gemäß § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß §§ 128, 133 BRAGO alte Fassung, 56 RVG
Vertretung:
Erstvertreter: Richter am Amtsgericht Naumann
Zweitvertreter: Richter am Amtsgericht Ohlendorf
VIII. Richter am Amtsgericht Ohlendorf
- Betreuungsverfahren wie Regelungen Ziffer IV. der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung [4 XVII] einschließlich Rechtshilfesachen in dem vorstehend geregelten Aufgabenkreis [40 AR].
- Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Landesrecht hinsichtlich Erwachsener [4 XIV] (außer PAG)
- Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Bundesrecht
- Bußgeldsachen gegen Erwachsene für den gesamten Ilm-Kreis
Vertretung:
Erstvertreter: Richter am Amtsgericht Schrötter
Zweitvertreter: Richter am Amtsgericht Naumann
IX. Richter am Amtsgericht Dr. Szigarski (Zweigstelle Ilmenau)
- Familiensachen
- Zivilsachen entsprechend den Regelungen Ziffer III. der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung
- Entscheidungen nach dem PAG für den gesamten Ilm-Kreis
- Wohnungseigentumssachen
- Grundbuchsachen
- Entscheidungen über die Erinnerung gegen Beschlüsse des Rechtspflegers gemäß § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß §§ 128, 133 BRAGO alte Fassung, 56 RVG
- Selbständige Beweissicherungsverfahren
- Rechtshilfe in Familiensachen und in den übrigen vorstehenden Sachen
- Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Landesrecht hinsichtlich Minderjähriger [3 XIV]
Vertretung:
Erstvertreter: Richter am Amtsgericht stVDir. Dr. Türpitz, ab dem 01.04.2024: Richterin Schmidt
Zweitvertreterin: Richterin am Amtsgericht Querbach
X. Richterin Schmidt (Zweigstelle Ilmenau)
- Strafsachen und Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene
- Bewährungs- und Führungsaufsichts- sowie sonstigen Folgesachen gegen Erwachsene
- Zivilsachen entsprechend den Regelungen Ziffer III. der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung
- Privatklageverfahren
- Rechtshilfesachen in allen Zivil- und Strafsachen
- Sämtliche Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese nicht in den übrigen Dezernaten erfasst sind
Vertretung:
Erstvertreter Ziff. 1., 2. (jeweils Buchst. A bis I): Richter am Amtsgericht Schrötter
Erstvertreter Ziff. 1., 2. (jeweils Buchst. J bis Q): Richter am Amtsgericht Jenke
Erstvertreter Ziff. 1., 2. (jeweils Buchst. R bis Z): Richter am Amtsgericht Scholze
Erstvertreter Ziff. 3.: Richter am Amtsgericht Dr. Szigarski
Erstvertreterin Ziff. 4., 5., 6.: Richterin am Amtsgericht Querbach
Zweitvertreterin Ziff. 1., 2., 3: Richterin am Amtsgericht Querbach
Zweitvertreter Ziff. 4., 5., 6.:: Richter am Amtsgericht Dr. Szigarski
XI. Richterin am Amtsgericht Querbach (Zweigstelle Ilmenau)
- Betreuungsverfahren wie Regelungen Ziffer IV. der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung [1 XVII] einschließlich Rechtshilfesachen in dem vorstehend geregelten Aufgabenkreis [10 AR]
- Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen für den gesamten Amtsgerichtsbezirk
- Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Landesrecht hinsichtlich Erwachsener [1 XIV] (außer PAG)
- Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Bundesrecht
- Nachlasssachen
Vertretung:
Erstvertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Szigarski
Zweitvertreter*in: Richter am Amtsgericht stVDir. Dr. Türpitz bis zum 31.03.2025; ab dem 01.04.2025 Richterin Schmidt
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung
I. Allgemeine Zuständigkeitsregelung
Die örtliche Zuständigkeit des Hauptsitzes des Amtsgerichts Arnstadt und seiner Zweigstelle Ilmenau umfassen jeweils den Bezirk, der ihnen bisher als Amtsgerichte nach der bis zum Inkrafttreten des Thüringer Haushaltbegleitgesetzes 2006/2007 geltenden Fassung des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes zugewiesen war.
Die Zweigstelle Ilmenau ist in ihrem Bezirk vorbehaltlich vorstehender Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig. Ausgenommen sind die Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist.
II. Grundsätzliches:
- Für die Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs beim Amtsgericht - Poststelle - maßgebend.
- Über Zuständigkeitsstreitigkeiten innerhalb des Amtsgerichts entscheidet - soweit nicht gesetzlich anders bestimmt - das Präsidium.
- Falls der vorgesehene Vertreter verhindert ist oder ein Vertreter nicht ausdrücklich bestimmt wurde, wird das jeweils anstehende Dienstgeschäft dem in der anliegenden Vertretungsliste genannten Richter in der dort festgelegten Reihenfolge übertragen.
- Für Geschäfte, die in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht ausdrücklich aufgeführt sind, oder die im laufenden Geschäftsjahr durch gesetzliche Maßnahmen dem Amtsgericht Arnstadt übertragen werden, wird das jeweils anstehende Dienstgeschäft dem in der anliegenden Vertretungsliste genannten Richter in der dort festgelegten Reihenfolge übertragen.
- Zu den einzelnen Geschäftsaufgaben gehören auch die jeweils dazu anfallenden richterlichen Geschäfte nach dem Rechtspflegergesetz, insbesondere nach dem §§ 4 Abs. 3, 5, 6, 7, 10 und 11 RPflG.
- Die Einteilung der Sitzungstage und Sitzungssäle wird durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts geregelt und als Anlage 2 zur Geschäftsverteilung genommen.
- Soweit die Gerichtsverwaltung über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet, werden diese Entscheidungen den Richtern zugewiesen, die für das Verfahren nach der richterlichen Geschäftsverteilung zuständig sind bzw. zuletzt waren.
- Die Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung geht der richterlichen Tätigkeit vor.
III. Zivilverfahren
- Alle an einem Tag erfolgenden Eingänge gelten als gleichzeitig eingegangen. Dies gilt auch für Eingänge aus dem Nachtbriefkasten.
- Die Verfahrenseingänge werden in folgenden gesonderten Registern erfasst:
- streitige Zivilsachen - C -
- selbstständige Beweisverfahren - H – - Für die Eingangsregistrierung in das C – Register gilt Folgendes:
Der mit der Eingangsregistrierung beauftragte Beamte erfasst für den jeweiligen Tag zunächst diejenigen Verfahren, welche dem WEG zuzuordnen sind. Die Verfahren erhalten fortlaufend ein Aktenzeichen. Bei gleichzeitigem Eingang werden die Verfahren alphabetisch entsprechend der in Ziffer 4. aufgeführten Regelung erfasst. - Maßgebend ist der Familienname - bei Doppelnamen der erste Familienname - des Beklagten oder Antragsgegners, bei mehreren der des an erster Stelle Stehenden. Bei gleichem Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge nach dem Aktivrubrum entscheidend. Frühere Adelsbezeichnung (z. B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z. B. große, von, van) bleiben unberücksichtigt. Der Name eines Bevollmächtigten oder Vertreters oder einer Partei kraft Amtes bleibt außer Betracht.
Im Übrigen entscheidet über die Reihenfolge bei Erbmassen der Name des Erblassers, bei Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzmassen der Name des Gesamtschuldners.
Bei Einzelfirmen oder Gesellschaften
- auch wenn daneben die Firmeninhaber angegeben oder verklagt sind -
der in der Firma enthaltene erste Familienname, bei juristischen Personen, Stiftungen, Vereinen und Firmen, in denen ein Familienname nicht enthalten ist, die Orts- oder Gebietsbezeichnung und soweit eine solche fehlt, das erste Substantiv oder wenn anstelle dessen ein Kürzel oder Bezeichnung folgt, dieses. - Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arrestanträge sind von der Poststelle oder - falls sie dort eingehen - von der Geschäftsstelle mit dem genauen Eingangszeitpunkt zu versehen. Sie sind sodann unverzüglich dem das Register führenden Beamten vorzulegen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge. Sie sind sofort an bereiter Stelle einzutragen.
- Die nach dem WEG zu bearbeitenden Zivilsachen werden dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter zugewiesen.
- Die Verfahren werden bei Verteilung der anhängigen Verfahren auf mehrere Richter in der Hauptstelle oder der Zweigstelle durch eine regelmäßig sich wiederholende Verteilung im nachfolgenden Turnus verteilt:
Hauptstelle Arnstadt
Derzeit nicht erforderlich.
Zweigstelle Ilmenau
Verfahren mit den Endziffern
3 bis 8 Richter am Amtsgericht Dr. Szigarski
9, 0, 1 und 2 Richterin Schmidt
Sodann wiederholt sich der Turnus.
IV. Betreuungssachen/Rechtshilfe in Betreuungssachen (AR-Sachen)
- Alle an einem Tag erfolgenden Eingänge gelten als gleichzeitig eingegangen. Dies gilt auch für Eingänge aus dem Nachtbriefkasten.
- Die Verfahrenseingänge werden in XVII erfasst:
- Für die Eingangsregistrierung in das XVII – Register gilt Folgendes:
Der mit der Eingangsregistrierung beauftragte Beamte erfasst für den jeweiligen Tag die eingegangenen Verfahren. Die Verfahren erhalten fortlaufend ein Aktenzeichen. Bei gleichzeitigem Eingang werden die Verfahren alphabetisch entsprechend der in Ziffer 4. aufgeführten Regelung erfasst. - Maßgebend ist der Familienname - bei Doppelnamen der erste Familienname - des Betroffenen oder Antragsgegners, bei mehreren der des an erster Stelle Stehenden. Bei gleichem Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge nach dem Aktivrubrum entscheidend. Frühere Adelsbezeichnung (z. B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z. B. große, von, van) bleiben unberücksichtigt. Der Name eines Bevollmächtigten oder Vertreters oder einer Partei kraft Amtes bleibt außer Betracht.
- Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind von der Poststelle oder - falls sie dort eingehen - von der Geschäftsstelle mit dem genauen Eingangszeitpunkt zu versehen. Sie sind sodann unverzüglich dem das Register führenden Beamten vorzulegen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge. Sie sind sofort an bereiter Stelle einzutragen.
- Die Verfahren werden bei Verteilung der anhängigen Verfahren auf mehrere Richter in der Hauptstelle oder der Zweigstelle durch eine regelmäßig sich wiederholende Verteilung im nachfolgenden Turnus verteilt:
Hauptstelle Arnstadt
Derzeit nicht erforderlich.
Zweigstelle Ilmenau
Derzeit nicht erforderlich.
- Ein Verfahren, für welches ein Richter nach dieser Geschäftsverteilung nicht zuständig ist, soll an den zuständigen Richter abgegeben werden.
- Soweit im laufenden Geschäftsjahr eine neue Verteilung der Geschäfte erforderlich ist, wird der laufende Turnus fortgeführt. Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres beginnt der Turnus mit der Ziffer 1.
V. Strafverfahren
- In Strafsachen mit mehreren Beteiligten ist der Buchstabe des Nachnamens für den an erster Stelle stehenden Beteiligten für die Geschäftsverteilung innerhalb der Dezernate maßgebend. Ziffer III. 2. Absatz, S. 1 und 2 gelten entsprechend.
- Abgetrennte Verfahren verbleiben in der Zuständigkeit des abtrennenden Strafrichters.
VI. Familienverfahren
- Maßgebend ist der Familienname - bei Doppelnamen der erste Familienname - des Antragsgegners, bei mehreren der des an erster Stelle Stehenden. Bei gleichem Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge nach dem Aktivrubrum entscheidend. Frühere Adelsbezeichnung (z. B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z. B. große, von) bleiben unberücksichtigt.
- In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) und Abstammungsverfahren (§ 169 FamFG) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes.
- In Adoptionsverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des Anzunehmenden.
- Steht ein Neueingang mit einer beim Familiengericht anhängigen Sache oder mit einem Verfahren in Sachzusammenhang, das bis zu 12 Monate vor Eingang der neuen Sache abgeschlossen ist, so ist der Dezernent, dem die bereits anhängige Sache zugewiesen oder noch zuzuweisen ist, für den Neueingang zuständig.
- Besteht Zusammenhang mit mehreren Sachen, ist das Verfahren maßgebend, das zuerst eingegangen ist.
- Als dieselbe oder eine im Zusammenhang stehende Sache gelten mehrere Streitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechtsverhältnis oder Lebensverhältnis betreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedener Parteien Rechtsfolgen aus demselben Lebensverhältnis hergeleitet werden oder wenn Ansprüche, die den Gegenstand des Prozesses bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen.
VII. Zuständigkeit bei Zurückverweisungen
Im Falle der Zurückverweisung eines Verfahrens durch das Berufungs-, Beschwerde- oder Revisionsgericht an eine andere Abteilung ist der Vertreter des erkennenden Richters zuständig. Hat der erstentscheidende Richter das zuständige Referat gewechselt, so ist sein Nachfolger zuständig.
Klarstellend wird festgestellt, dass bei Zurückverweisungen gemäß § 79 Abs. 6 OWiG die vorstehende Regelung nur insoweit greift, als die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts erfolgt. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit.
Diese Geschäftsverteilung gilt auch für zurückverwiesene oder zugewiesene Verfahren anderer Gerichte so, als ob das Verfahren beim Amtsgericht Arnstadt ursprünglich anhängig gewesen wäre.
VIII. Richterlicher Bereitschaftsdienst
Der richterliche Bereitschaftsdienst ist im Bezirk des Landgerichts Erfurt gemäß § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 10 der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zentralisiert und wird im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Erfurt, Gotha, Weimar, Arnstadt, Sömmerda und Apolda durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Erfurt über die Regelung des richterlichen Bereitschaftsdienstes für die Amtsgerichte Erfurt, Gotha, Weimar, Arnstadt, Sömmerda und Apolda gemäß § 22c Abs. 1 i.V.m. § 21e GVG, § 10 der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan organisiert.
Nach dem in Ziff. VIII.1. genannten Bereitschaftsdienstplan des Präsidiums des Landgerichts Erfurt in der derzeit gültigen Fassung umfasst der richterliche Bereitschaftsdienst sämtliche unaufschiebbaren richterlichen Amtshandlungen. Unaufschiebbar sind regelmäßig Eilentscheidungen nach der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren inklusive Fixierungsentscheidungen.
- Der richterliche Bereitschaftsdienst ist nach dem Bereitschaftsdienstplan zuständig für die unter Ziffer VIII.2. genannten Aufgaben, soweit diese außerhalb der üblichen Geschäftszeiten innerhalb der nachfolgenden Tageszeiten anfallen:
- Montag bis Donnerstag (soweit es sich um gewöhnliche Diensttage handelt): 06:00 Uhr bis 08:30 Uhr und 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr
- Freitag (einschließlich der Tage vor gesetzlichen Feiertagen bzw. dienstfreien Tagen wie Heiligabend und Silvester): 06:00 Uhr bis 08:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr,
- Samstag, Sonntag, gesetzliche Feiertage und sonstige dienstfreie Tage wie Heiligabend und Silvester: 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr. - Der Bereitschaftsdienst erfolgt entsprechend des gemeinsamen Bereitschaftsdienstplanes außerhalb der üblichen Dienstzeiten in Form der Rufbereitschaft.
Mit einer Sache befasst ist der Bereitschaftsdienst, sobald ein konkreter Antrag auf Vornahme einer unaufschiebbaren Amtshandlung unter Bezeichnung der Art der Amtshandlung und des Namens der betroffenen Person vorliegt.
Für das weitere Verfahren nach der Entscheidung über die Vornahme der unaufschiebbaren Amtshandlung bleiben die einzelnen Amtsgerichte zuständig.
Im Übrigen wird auf den durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Erfurt aufgestellten gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen.
IX. Entscheidungen bei Richterablehnungen
- Zuständig ist der/die Zweitvertreter/in des/der abgelehnten Richters*in. Bei dessen/deren Ablehnung entscheidet der/die in der anliegenden Vertretungsliste genannte Richter*in in der dort festgelegten Reihenfolge.
- Sind der/die Erst-/ und Zweitvertreter*in des/der abgelehnten Richter*in abgelehnt, entscheidet der/die in der anliegenden Vertretungsliste genannte Richter/in in der dort festgelegten Reihenfolge über das Ablehnungsgesuch. Wird dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, ist der/die in der anliegenden Vertretungsliste genannte Richter*in in der dort festgelegten Reihenfolge für das Verfahren zuständig.
- Der Ablehnung steht es gleich, wenn der/die Richter*in von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine/ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber bestehen, ob ein/e Richter*in kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
- Bei weitergehenden Ablehnungen gilt ebenfalls die anliegende Vertreterliste unter Beachtung, dass dann der/die jeweils nachfolgende Richter*in zuständig wird.
gez. Pippert - Direktor des Amtsgerichts -
gez. Dr. Szigarski - Richter am Amtsgericht -
gez. Querbach - Richterin am Amtsgericht -
gez. Naumann - Richter am Amtsgericht
gez. Scholze - Richter am Amtsgericht

