Zur Überzeugung des Gerichts habe der Angeklagte am 16.03.2025 die mit ihm verheiratete aber zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebende Frau in einer Straßenbahn in Gera mit Benzin übergossen und anschließend angezündet um sie zu töten.
Nach Auffassung des Gerichts soll der Angeklagte die Tat u.a. aus niedrigen Beweggründen begangen haben. Die Geschädigte hätte nach seinem Besitzdenken kein selbstbestimmtes Leben zu führen. Weiter habe er die Tat begangen, da er sich u.a. durch die vollzogene Trennung in seinem Stolz als Mann und Georgier verletzt fühlte. Das Gericht geht davon aus, dass neben dem Merkmal der niedrigen Beweggründe weitere Mordmerkmale nach § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht wurden. Die Tat sei heimtückisch und grausam gewesen und zudem mit gemeingefährlichen Mitteln begangen worden.
Die Geschädigte erlitt durch die Tat u.a. Verbrennungen dritten Grades an Gesicht, Hals und Oberkörper. Sie befand sich über mehrere Monate in stationärer Behandlung. Neben der Strafe erkannte das Gericht für die Folgen der Tat im Adhäsionsverfahren auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 €.
Die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage sowie der Verteidigung erfolgten unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Nähere Angaben zum Inhalt sind daher nicht möglich.
Der Angeklagte befindet sich weiter in Untersuchungshaft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gera, 27.11.2025
Im Auftrag
Berzau
Richter am Landgericht als Pressesprecher