Der 1983 geborene Angeklagte stammt aus Syrien und reiste 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der Senat sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte in Syrien als Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Ausland betätigt habe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3 StGB).
Der weitgehend geständige Angeklagte habe sich ab April 2013 der bewaffneten Vereinigung „Katibat Abu Bakr al-Siddiq“ angeschlossen. Diese Vereinigung habe sich an dem seit 2011 andauernden Bürgerkrieg mit Waffengewalt und Sprengstoffanschlägen beteiligt. Der vom Senat angehörte Sachverständige Dr. Steinberg habe die Einordnung der „Katibat Abu Bakr al-Siddiq“ als terroristische Vereinigung bestätigt. Der Angeklagte habe die Ziele und die Vorgehensweise der Vereinigung gekannt und gebilligt. Er habe zugegeben, u.a. als Fahrer für die Vereinigung tätig gewesen zu sein und dafür Sold erhalten zu haben. In einem Fall habe er mit einer „Kanone“ auf einen Kampfjet der syrischen Armee und in einem anderen Fall auf einen Scharfschützen geschossen, diese aber jeweils verfehlt.
Bei der Strafzumessung hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfangreiches Geständnis abgelegt und als Zeuge in anderen Strafverfahren ausgesagt habe. Zudem sei ihm keine unmittelbare Beteiligung an einer der in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten (z.B. (Völker-) Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit), die zu einem Taterfolg geführt haben, vorzuwerfen. Seine Tätigkeit für die terroristische Vereinigung sei von untergeordneter logistischer Bedeutung gewesen. Daher sei die Strafe nach § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB nach der sogenannten „Mitläuferklausel“ abzumildern gewesen.
Der Vertreter der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hatte in seinem Schlussvortrag die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und einer Woche beantragt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden solle. Eine Strafmilderung hatte er abgelehnt. Die Verteidigerin hatte eine Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung für angemessen gehalten und die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, die Verteidigerin und die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision einlegen.
Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 3 St 344 OJs 1/22
Jena, den 05.05.2026
Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Pressesprecherin-