23.05.2024 | 09:00 Uhr | Haus 2, Saal 103 |
31.05.2024 | 09:00 Uhr | Haus 2, Saal 007 |
Es sind zudem weitere 32 Fortsetzungstermine anberaumt worden, wobei der letzte für den 20.12.2024, 09:00 Uhr anberaumt wurde. Die Details zu den Fortsetzungsterminen sind der monatlichen Terminübersicht für den Monat Mai 2024 bei Erscheinen zu entnehmen.
Die Medienvertreterinnen und Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich oder per Mail für die Teilnahme an der Hauptverhandlung unter Benennung des Aktenzeichens und Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens bis spätestens Donnerstag, den 02.05.2024 bei der Pressestelle des Landgerichts Gera zu akkreditieren.
Sofern die fristgerecht eingehenden Akkreditierungsgesuche die Kapazitäten übersteigen, werden diese nach dem zeitlichen Eingang bei der Pressestelle berücksichtigt. Über die konkreten Modalitäten der Zulassung wird der Vorsitzende der 1. Strafkammer zeitnah entscheiden. Die Verfügung wird den sich anzeigenden Pressevertreterinnen anschließend über die angegebenen Kontaktdaten übermittelt.
Wesentlicher Sachverhalt:
Angeklagt sind drei Männer. Der Angeklagte F. war zu Beginn des Tatzeitraums im Jahr 2012 57, der Angeklagte K. 29 und der Angeklagte R. 36 Jahre alt.
Die Staatsanwaltschaft legt ihnen aufgrund ihrer Ermittlungen in der Anklageschrift nachfolgenden Sachverhalt zur Last:
Der Angeklagte F. war bis Sommer 2019 Leiter des Referats 7 beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena und damit entscheidungs- und leitungsverantwortlich für das Haushaltswesen, die Personalangelegenheiten und das Beschaffungswesen für das nicht richterliche Personal der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen.
Aufgrund zunehmender Verschuldung soll der Angeklagte F. vermehrt auf private Darlehen aus seinem Bekanntenkreis zurückgegriffen haben, nachdem Darlehensaufnahmen bei Banken und anderen Instituten zunehmend schwieriger geworden sein sollen.
So soll der Angeklagte F. bei dem mit ihm befreundeten Angeklagten K. ab spätestens 2010 mehrere Darlehen aufgenommen haben. Hieraus soll sich ab dem Jahr 2012 ein fortgesetzter Austausch von Darlehensgewährungen und Rückzahlungsstundungen einerseits und Auftragsvergaben an verschiedenen Unternehmen des Angeklagten K. andererseits entwickelt haben. Im Gegenzug für weitere Darlehen bzw. Zahlungserleichterungen soll der Angeklagte K. vom Angeklagten F. fortlaufend Dienstleistungsaufträge für das Thüringer Oberlandesgericht über die Bereitstellung von Leiharbeitskräften erhalten haben. Hierbei habe der Angeklagte K. nicht über die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. In Folge der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sollen aufgrund der Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsverträge unmittelbar mit dem Thüringer Oberlandesgericht entstanden sein. Da die tatsächlich erfolgte Vergütung durch K. unterhalb des Niveaus des bei Beschäftigungsverhältnissen mit dem Thüringer Oberlandesgericht maßgeblichen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder gelegen haben soll, sei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entgeltdifferenz vorenthalten worden. Dies habe der Angeklagte F. jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Ab dem Jahr 2016 soll sich die Austauschbeziehung auf ein Unternehmen des Angeklagten R. ausgeweitet und bis in das Jahr 2019 fortgesetzt haben. Der Angeklagte K. soll den Angeklagten F. hierzu bewegt haben, nachdem der Angeklagte F. die Darlehen beim Angeklagten K. nach Fälligkeit nicht mehr habe bezahlen können. Der Angeklagte R. habe auf Veranlassung des Angeklagten K. unter einer Firma Dienstleistungs- und Beratungsleistungen zum Arbeitsschutz erbringen sollen. Der Angeklagte F. habe den Vertrag im Gegenzug für eine in Aussicht gestellte Stundung von Darlehen durch den Angeklagten K. ohne die nötige Ausschreibung abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis mit der Firma des Angeklagten R. soll im Gegenzug für weitere Darlehen und Zahlungserleichterungen des Angeklagten K. an den Angeklagten F. fortlaufend abgeändert und erweitert worden sein.
Im Jahr 2014 soll zudem zwischen dem ursprünglich Mitangeklagten T. für eine seiner Firmen auf Vermittlung des Angeklagten K. ein Vertrag für Unterstützungs- und Betreuungsdienstleistungen beim Betrieb und der Benutzung von Spracherkennungssoftware zu einem monatlichen Pauschalpreis mit dem Angeklagten F. für das Thüringer Oberlandesgericht geschlossen worden sein. Für seine Vermittlungstätigkeit soll der Angeklagte K. vom Angeklagten T. ein monatliches Schmiergeld von mehreren hundert Euro erhalten haben, welches an eine Firma des Angeklagten R. überwiesen worden sein soll. Obgleich der Angeklagte F. von den Schmiergeldzahlungen gewusst haben soll, soll er im Jahr 2017 einen neuen Vertrag mit dem T. über die benannten Leistungen abgeschlossen haben, wobei sich das Vertragsverhältnis teils unter Anpassungen bis zum Juli 2019 fortgesetzt haben soll. Anschließend soll es fortlaufend zu weiteren monatlichen Schmiergeldzahlungen des T. an den Angeklagten K. gekommen sein.
Insgesamt soll der Angeklagte F. vom Angeklagten K. Darlehen im Umfang von ca. 30.000 Euro sowie weitere Zahlungserleichterungen erhalten haben. Dem Angeklagten K. sollen insgesamt im Zeitraum 2014 bis Juni 2019 ca. 1.100.000 € zugeflossen sein. An den Angeklagten R. sollen im Zeitraum 2016 bis Juni 2019 ca. 220.000 Euro ausgezahlt worden sein. An den ursprünglich Mitangeklagten T. sollen im Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2019 ca. 42.800 Euro ausgezahlt worden sein. Von diesem soll er dem Angeklagten K. Schmiergelder in Höhe von ca. 17.000 Euro gezahlt haben.
Der für den Freistaat Thüringen entstandene Schaden bzw. die konkrete Gefahr von Kostenmehrbelastungen aufgrund der Beauftragung von Dienstleistungen ohne Beachtung der Ausschreibungsvorschriften sowie nachfolgende Auszahlungen und damit insbesondere der Zahlung überhöhter Entgelte soll sich auf mindestens mehrere hunderttausend Euro belaufen.
Der Angeklagte F. soll sich wegen Bestechlichkeit in dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen zusammentreffend mit Untreue und zudem sechs weiteren Fällen von Untreue strafbar gemacht haben. Zudem soll der Angeklagte F. mehrfach gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen haben und sich des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar gemacht haben.
Der Angeklagte K. soll sich wegen Bestechung in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen zusammentreffend mit Beihilfe zur Untreue und Beihilfe zur Untreue in zwei weiteren Fällen strafbar gemacht haben. Zudem soll der Angeklagte K. mehrfach gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen haben und sich wegen Beihilfe zum Vorenthalten und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar gemacht haben
Der Angeklagte R. soll sich wegen Bestechung in zwei Fällen, jeweils zusammentreffend mit Beihilfe zur Untreue und einem weiteren Fall der Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht haben.
Das Verfahren gegen den ursprünglich Mitangeklagten T. ist nach Maßgabe des § 153a StPO gegen eine erfolgte Zahlung von 50.000,00 € endgültig eingestellt worden.
Gera, den 10.04.2024
Verfasser der Pressemitteilung:
Berzau
Richter am Landgericht
als Mediensprecher