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Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung u.a. vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Gera (Az.1 KLs 201 Js 23860/19)


Erstellt von Landgericht Gera

In dem Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung u.a. vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Gera (Az.1 KLs 201 Js 23860/19) ist am heutigen 30. Hauptverhandlungstag, dem 09.01.2025 das Urteil gesprochen wurden.

Ein 69-jähriger ehemaliger leitender Regierungsdirektor F. wurde u.a. wegen Untreue in 6 Fällen und Vorteilsannahme in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte K. wurde u.a. wegen Beihilfe
zur Untreue in 3 Fällen sowie Vorteilsgewährung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Der Angeklagte R. wurde u.a. wegen Vorteilsgewährung in zwei Fällen sowie Beihilfe zur Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Im Übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die Angeklagten F. und K. wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt je 3 Jahre. Dem Angeklagten F. wurde u.a. die Auflage erteilt gemeinnützige Arbeit im Umfang von 300 Stunden abzuleisten.

Es wurde die Einziehung von Taterträgen beim Angeklagten F. in Höhe von 30.910 €, beim Angeklagten K. in Höhe von 994.558,67 € und beim Angeklagten R. in Höhe von 17.191,79 € angeordnet.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte K. im Zeitraum von 2013 bis 2019 für seine Unternehmen seitens des Thüringer Oberlandesgerichts mehrere Aufträge, u.a. wegen Arbeitnehmerüberlassung, zu seinen Gunsten ohne notwendige Ausschreibungen und überwiegend unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erhalten habe. Diese, sowie das entsprechende Entgelt, hätte er maßgeblich durch Mitwirkung des damals in leitender Position beim Thüringer Oberlandesgericht tätigen Angeklagten F. erhalten, der hierbei vorsätzlich gegen die ihm gegenüber dem Freistaat Thüringen obliegenden
Vermögensbetreuungspflichten verstoßen habe. Maßgeblicher Beweggrund für die Auftragsvergaben durch den Angeklagten F. seien insbesondere das zwischen ihm und dem Angeklagten K. bestehende freundschaftliche Verhältnis gewesen. Die Auftragsvergabe seitens des Angeklagten F. als direkte Gegenleistung für die Gewährung von Privatdarlehen seitens der anderen Angeklagten sei nicht feststellbar gewesen. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zu Gunsten der Angeklagten u.a., dass es in der Thüringer Justiz keine funktionierenden Kontrollmechanismen gegeben habe, was die Tatbegehung erst ermöglicht habe.

Insgesamt sei dem Freistaat Thüringen durch die abgeurteilten Taten ein Schaden von ca. 447.000 Euro entstanden.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in seinem Schlussvortrag für den Angeklagten F. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren wegen Bestechlichkeit in 13 Fällen, Untreue in 4 Fällen und Veruntreuens oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 260 Fällen beantragt. Für den Angeklagten K. hat die Staatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstraße von 3 Jahren wegen Bestechung in 12 Fällen und Beihilfe zum vorsätzlichen Veruntreuen oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 260 Fällen, beantragt. Für den Angeklagten R. hat die Staatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, aussetzbar zur Bewährung, wegen Vorteilsgewährung in 2 Fällen sowie Beihilfe zur Vorteilsgewährung, beantragt.

Die Verteidigung der Angeklagten hatte für diese jeweils in ihren Schlussvorträgen beantragt, die Angeklagten freizusprechen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Gera, den 09.01.2025

Im Auftrag

Berzau
Richter am Landgericht als Mediensprecher