Der Abgeordnete, der als Alterspräsident des Thüringer Landtags in dessen konstituierender Sitzung am 26.09.2024 fungierte, hatte Strafanzeige gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und gegen ein weiteres Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wegen deren Beteiligung an der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 27.09.2024 - VerfGH 36/24 - gestellt. Mit dieser einstweiligen Anordnung hatte der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Alterspräsidenten des Thüringer Landtags verpflichtet, in der konstituierenden Sitzung die Neufassung der Tagesordnung zur Abstimmung zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde zur Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. Nach § 172 Abs. 2 Strafprozessordnung kann der Antragsteller dann eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Diesen Antrag hatte der Abgeordnete am 13.06.2025 gestellt.
Der Zweite Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat nun entschieden, dass der Antrag bereits unzulässig war, weil der Antragsteller diesen nicht ausreichend begründet hatte. Der Senat musste sich deswegen nicht mehr mit der Frage befassen, ob ein genügender Anlass für Ermittlungen bestanden hätte.
Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 2 Ws 227/25
Jena, den 03.09.202
Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Mediensprecherin-