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Das Thüringer Oberlandesgericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Gera – Staatschutzkammer - (Staatsschutzverfahren gegen Kevin N., Marvin W. und Patrick W.) Az. 3 St 2 BJs 153/24


Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht

Der 3. Strafsenat - Senat für Staatsschutzsachen - des Thüringer Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 19.12.2024 die Anklage gegen Kevin N., Marvin W. und Patrick W. zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera – Staatsschutzkammer - eröffnet.

Dem Angeklagten Kevin N. wird vorgeworfen, spätestens im März 2019 gemeinsam mit den gesondert verfolgten Leon R., Maximilian A. und Eric K. die Vereinigung „Knockout 51“ gegründet und als Rädelsführer agiert zu haben. Patrick W., Führungsmitglied der Partei „Die Heimat“ (vormals NPD) in E., soll der Vereinigung u.a. einen Raum als Waffenlager sowie einen Computer zur Verfügung gestellt haben. Der Angeklagte Marvin W. soll sich „Knockout 51“ im März 2019 als Mitglied angeschlossen und u.a. an Kampfsport- und Schießtrainings der Vereinigung teilgenommen haben.

Anders als in der Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 06.09.2024 geht der Senat aus Rechtsgründen vom Tatvorwurf der (rädelsführerschaftlichen) Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung aus (§ 129 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Aus diesem Grund ist nach Ansicht des Senats die Zuständigkeit des Thüringer Oberlandesgerichts nicht begründet und ist das Verfahren vor dem Landgericht Gera – Staatsschutzkammer – zu führen.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gegen den Beschluss des Senats sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, weil er die Vereinigung „Knockout 51“ weiterhin als terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) einordnet und von der Zuständigkeit des Thüringer Oberlandesgerichts ausgeht.

Wegen des Rechtsmittels ist derzeit der Beginn der Hauptverhandlung noch nicht absehbar. Die Angeklagten Kevin N. und Marvin W. befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 3 St 2 BJs 153/23


Jena, den 03.01.2025

Verfasserin der Pressemitteilung:

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Pressesprecherin-