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Richterliche Geschäftsverteilung

Der Geschäftsverteilungsplan beschreibt im Einzelnen welche Richterin bzw. welcher Richter für welches Verfahren zuständig ist.

Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts dient der Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantie des so genannten "gesetzlichen Richters" nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden). Danach muss die Zuständigkeit der jeweiligen Richterin bzw. des zuständigen Richters für die richterlichen Geschäfte – sei es beispielsweise in Strafsachen, Zivilsachen oder in Familiensachen - im Voraus festgelegt sein.

Die Geschäftsverteilungspläne werden jährlich jeweils vor dem Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer vom Präsidium des jeweiligen Gerichts in Ausfluss der gerichtlichen Selbstverwaltung aufgestellt und beschlossen.

An dieser Stelle veröffentlichen wir den vollständigen Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte.

Dieser kann - genauso wie eventuelle Änderungsbeschlüsse - jederzeit in der Verwaltungsabteilung eingesehen werden. Maßgeblich ist ausschließlich der in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.

 

 

Bild: Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Erfurt
Bildrechte bei der Thüringer Landesentwicklungsgesellschaft